Schadensersatzanspruch

Es wurde am 31.12.08 gekündigt (zum 01.02.09). Grund war beruflich bedingter Ortswechsel (600 km). Außerdem wurden die schriftliche Erklärung von drei Nachmietern, die bereit waren zum 01.02.09 in die Wohnung zu ziehen, an den Vermieter weitergeleitet.
Der Vermieter kam der Aufforderung sich einen von zwei vorgeschlagenen Terminen für die Wohnungsabnahme nicht nach. Er meldete sich nicht. Die Schlüssel wurden daraufhin an seine Adresse per Post geschickt, mit der Bitte die Nebenkosten auf das genannte Konto zu erstatten.
1995 war ein Handwerker in der Wohnung, der beim Anschluss einer Waschmaschine einen Wasserschaden verursachte. Es war ein Versicherungsfall und der Vermieter wurde darüber informiert. Er bestellte einen befreundeten Gutachter, der ein Schadensprotokoll aufnahm (u. a. den Fußboden, der dadurch aufgequollen war). Der Vermieter wahrscheinlich den Schaden über die Versicherung geltend gemacht und fordert jetzt, bei Auszug des Mieters, Schadensersatz für die Erneuerung des Fußbodens. Außerdem fordert er eine neue Duschkabine. Die alte Kabine ist ca. 20 Jahre alt und hat einen Sprung (durch den Mieter verursacht). Dann fordert er noch die vollständige Renovierung des Hausflures. Hier sind durch den Umzug Kratzspuren an der gestrichenen Rauhfasertapete. Die Forderung beträgt ca. 1.000 Euro (d. h. neue Tapeten und Anstrich sowie Entsorgen der alten Tapeten). Dann fordert er noch drei Monatsmieten. Es wurde bis einschließlich Januar Miete bezahlt. Die drei Monate wären Ende März abgelaufen. Im Mietrecht steht ein Urteil über Sonderkündigungsrecht bei beruflich bedingten Ortswechsel. Außerdem wurden ja drei Nachmieter gestellt. Zeugen über den Zustand der Wohnung gibt es auch. Der Schriftverkehr erfolgte über Einwurfeinschreiben.

Was sagt ihr dazu?

Außerdem wurden ja drei Nachmieter gestellt.

Hi, der Vermieter ist nicht verpflichtet Nachmieter zu akzeptieren!
Es war also zumindest unklug, ohne d. Zusage d. VM einen d. Nachmieter zu akzeptieren, d. Miete einfach nicht weiter zu zahlen.

Dass ein berufsbedingtes Sonderkündigungsrecht besteht, wäre mir vollkommen neu aber evtl. wissen darüber ja d. Experten etwas.

Wegen des damaligen Wasserschadens d. Versicherung anschreiben, inwieweit diese d. Schaden reguliert hat. Wenn er von d. Versicherung reguliert wurde, hat d. VM nun keinen Anspruch mehr.

MfG ramses90.

Es wurde am 31.12.08 gekündigt (zum 01.02.09). Grund war
beruflich bedingter Ortswechsel (600 km). Außerdem wurden die
schriftliche Erklärung von drei Nachmietern, die bereit waren
zum 01.02.09 in die Wohnung zu ziehen, an den Vermieter
weitergeleitet.

das immer wiederholte aber trotzdem falsche Ammenmärchen von den drei Nachmietern…

Der Vermieter kam der Aufforderung sich einen von zwei
vorgeschlagenen Terminen für die Wohnungsabnahme nicht nach.

Nö. Wäre ich al Vermieter auch nicht. Übergabe ist, wenn Mietende ist.

Er meldete sich nicht. Die Schlüssel wurden daraufhin an seine
Adresse per Post geschickt, mit der Bitte die Nebenkosten auf
das genannte Konto zu erstatten.

Also ohne jegliches Übergabeprotokoll. Sehr schlecht für den Mieter.

1995 war ein Handwerker in der Wohnung, der beim Anschluss
einer Waschmaschine einen Wasserschaden verursachte. Es war
ein Versicherungsfall und der Vermieter wurde darüber
informiert. Er bestellte einen befreundeten Gutachter, der ein
Schadensprotokoll aufnahm (u. a. den Fußboden, der dadurch
aufgequollen war). Der Vermieter wahrscheinlich den Schaden
über die Versicherung geltend gemacht und fordert jetzt, bei
Auszug des Mieters, Schadensersatz für die Erneuerung des
Fußbodens. Außerdem fordert er eine neue Duschkabine. Die alte
Kabine ist ca. 20 Jahre alt und hat einen Sprung (durch den
Mieter verursacht).

Das mit dem Wasserschaden lässt sich aufgrund der vorliegenden Infos nicht beantworten. Aber wenn der Mieter die Duschkabine kaputt macht, muss er den Schaden selbstverständlich ersetzen.

Dann fordert er noch die vollständige
Renovierung des Hausflures. Hier sind durch den Umzug
Kratzspuren an der gestrichenen Rauhfasertapete. Die Forderung
beträgt ca. 1.000 Euro (d. h. neue Tapeten und Anstrich sowie

Auch hier ist doch wohl völlig klar, dass der Mieter für selbstverursachte Schäden haftet.

Entsorgen der alten Tapeten). Dann fordert er noch drei
Monatsmieten. Es wurde bis einschließlich Januar Miete
bezahlt. Die drei Monate wären Ende März abgelaufen. Im
Mietrecht steht ein Urteil über Sonderkündigungsrecht bei
beruflich bedingten Ortswechsel. Außerdem wurden ja drei
Nachmieter gestellt. Zeugen über den Zustand der Wohnung gibt
es auch. Der Schriftverkehr erfolgte über Einwurfeinschreiben.

Was sagt ihr dazu?

Miete ist bis zum Ende des Vertrages zu zahlen und nicht solange der Mieter das für richtig erachtet. Ein Sonderkündigungsrecht besteht weder bei Umzug noch kann man einfach drei Nachmieter stellen. Anders sieht es ggf. bei Zeitmietverträgen aus. Ein solcher liegt hier aber wohl nicht vor.

Alles in allem hat sich der Mieter durch sein rechthaberisches und vorschnelles Vorgehen in eine äußerst ungünstige Situation gebracht.

Gruß

S.J.

Soweit so richtig meiner Meinung nach.

Wie sieht aber der Schadenersatz für die Duschkabine aus?
Die wird sich wohl auf den Zeitwert beschränken und der dürfte nach 20 Jahren ziemlich niedrig sein, oder?

Gruss HighQ

Hallo,

Wie sieht aber der Schadenersatz für die Duschkabine aus?
Die wird sich wohl auf den Zeitwert beschränken und der dürfte
nach 20 Jahren ziemlich niedrig sein, oder?

Du meinst, die Duschkabine sei quasi „abgeschreiben“ und daher kaum noch was wert? So einfach ist das nicht:

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand (wieder)herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Naturalrestitution

Gruß

S.J.

Huhu!

Das mit dem Wasserschaden lässt sich aufgrund der vorliegenden
Infos nicht beantworten.

Da bin ich anderer Ansicht. Die maßgebliche Information ist für mich „1995“. Da könnte man doch mal spaßeshalber Verjährung einwenden.

Hallo,

Das mit dem Wasserschaden lässt sich aufgrund der vorliegenden
Infos nicht beantworten.

Da bin ich anderer Ansicht. Die maßgebliche Information ist
für mich „1995“. Da könnte man doch mal spaßeshalber
Verjährung einwenden.

wohl kaum. Wenn ich in meiner Mietwohnung vor 5 Jahren die Wände mit der Spraydose behandelt habe und die Wohnung so abgebe, ist das ja auch nicht verjährt.

Welcher Anspruch sollte hier denn genau verjährt sein? Sicher die des Mieters gegen den Handwerker, sicher nicht aber die des VM gegen den Mieter wenn die Wohnung mit Schäden zurückgegeben wird.

Gruß

S.J.

auch kein Hi,

Lies mal die FAQ (Lasche rechts oben) dazu,
hier mal ein Überblick:

Altmietverträge - Kündigungsfrist?
[FAQ:1238] (30.9.2003)
Betriebskostenarten und Verteilung?
[FAQ:1341] (21.1.2004)
gesetzliche Kündigungsfrist - Ausschluss erlaubt?
[FAQ:1316] (5.9.2004)
Kündigungsfristen?
[FAQ:1261] (21.10.2003)
Rechtsgrundlage für 10-jährige Kündigungsfrist?
[FAQ:1490] (8.10.2004)
Nachmieter?
[FAQ:1258] (14.10.2003)
Nachträgliche Reklamation von Nebenkostenabrechnungen?
[FAQ:1467] (5.9.2004)
Schönheitsreparaturen - was will das Forum wissen?
[FAQ:1669] (31.3.2007)
Verjährung von Nebenkostenforderungen?
[FAQ:1253] (9.10.2003)
Kündigung > mehrere Mieter?

Da werden sie (zum Teil) geholfen. Besonderen Nachmieter passt genau.

vlg MC

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielleicht bin ich ja blind, aber ich sehe darin bisher nichts was meiner Aussage widerspricht.

Vielleicht bin ich ja blind, aber ich sehe darin bisher nichts
was meiner Aussage widerspricht.

Ich aber. Du schreibst:

„Die wird sich wohl auf den Zeitwert beschränken und der dürfte nach 20 Jahren ziemlich niedrig sein, oder?“

Das ist aber nicht richtig. Du sagst sinngemäß: Die Kabine hat neu 500 Taler gekostet, nach 20 Jahren ist sie noch 20 Taler wert und das wäre der zu ersetzende Schaden.

Wenn man für den Schaden für 20 Taler zu beheben ist, würde diese Kalkulation (zufällig!) stimmen. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat aber den Zustand (wieder)herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das hat aber nichts mit einem von dir genannten Zeitwert zu tun. Der Schaden kann deutlich höher sein. Zu dem beschädigten Gegenstand selbst kommen z.B. Kosten durch den fachgerechten Austausch, ggf. Mietausfallkosten usw. Also alle Kosten, die durch diesen Schaden entstanden sind.

Wie hoch sich ein Gesamtschaden bemisst, ist nicht abhängig vom Wert der beschädigten Sache.

Also ist deine Kalkulation eine Milchmädchenrechnung.

Gruß

S.J.

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