Schadensersatzansprüche wegen Posttraumatische Belastungsstörung?

Hallo zusammen,

ich befinde mich seit fast einem Jahr im Krankenstand aufgrund von Posttraumatischen Belastungsstörrung. Zudem befinde ich mich seither auch über 250 Tage in Kliniken wie Psychiatire und Psychosomatik. 
Leider kann ich meine Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rettungsdienst sowie meinen Hauptberufliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Dies bedeutet das ich meine Qualifikationen leider nicht mehr ausüben darf. 

Nachdem ich durch diese ehrenamtliche tätigkeiten in Medizinischer Behandlung bin, wollte ich fragen, ob jemand weiß inwiefern ich Schadensansprüche gelten machen kann?

Danke für eure infos.

LG
server

Hoi.

Gegen wen sollen sich die Ansprüche den richten? Wer soll den Schuldhaft die PTBS ausgelöst haben?

Einen Anspruch gegen die FW oder einen Rettungsdienst könnte es nur geben, wenn diese fahrlässig gehandelt hätten und die PTBS dadurch ausgelöst wurde.

Ich gehe davon aus, dass entweder die Unfallkasse der Feuerwehr oder die BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege als zuständiger Versicherungsträger für die Rettungsdienste die Behandlungen sowie Geldleistungen übernommen haben?

Persönlich finde ich es etwas befremdlich, aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit jemanden zu suchen, dem man die Schuld an seiner Erkrankung geben kann und Geld herauszuschlagen.

Ciao Loki

Deine Frage lässt sich nicht abstrakt beantworten. Allerdings, falls es tatsächlich Schadenersatzansprüche gibt, weil ein Schädiger ermittelbar und verantwortlich ist, könnten diese wegen Berufsunfähigkeit in die Zigtausende oder gar Hunderttausende gehen oder eine Lebenslange Rentenzahlungsverpflichtung bedeuten. Vor diesem Hintergrund sind hier also Ansprüche enormen Ausmaßes in Rede. Ob solche Ansprüche bestehen, sollte man nicht mittels Internetforum klären. In Anbetracht der möglichen Größenordnung solltest du also lieber einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich damit auskennt und der für evtl. Beratungsfehler auch haftet.

Beachte in jedem Fall, dass Schadenersatzansprüche zumindest innerhalb von drei Jahren ab Kenntniserlangung von der Person des Schädigers und den Anspruchsbegründenden Tatsachen verjähren und ihr Bestehen insofern unbedingt bis dahin jedenfalls gerichtlich festgestellt werden muss. Ewig zuwarten sollte man jedenfalls nicht.