Schadensersatzforderugen aus Mietverhältnis

Hallo!

Das ganze aus Vermietersicht. Folgendes Problem:

Person A (Vermieter)
Person B (Mieter)

Person B richtet in der Wohnung von Person A erheblichen Schaden an. Glücklicherweise hat Person A antsprechend vorgesorgt und Kaution verlangt.

Jetzt ist Person B ausgezogen und Person A möchte gerne wissen wie Schadensersatzforderungen zu stellen sind und vorallem wie lange diese Zeit hat?

2 Wochen nach Auszug hat Person A (Vermieter) von Person (B)einen Brief erhalten in welchem er aufgefordert wird die komplette Kaution zurückzuzahlen. Person B (Mieter) hatte weder die Schlüssel zurückgegeben noch die Wohnung in ordnungsgemäßen Zustand verlassen. Es gab kein
Übergabeprotokoll.

Es wird verlangt ein Datum zu nennen und die Kaution in Bar auszuzahlen. Falls Person A nicht antwortet sollen innerhalb von 2 Wochen rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Ist das rechtens?? Gegen was soll denn hier geklagt werden? Der Vermieter darf sich doch bis zu 6 Monate Zeit lassen für evtl. Schadenersatzansprüche. Kann der Brief ignoriert werden?

Hallo, mein Mitleid! Scheinbar so etwas passiert immer öffter in Deutschland. So weit ich weiß man muss schon antworten und nicht ingnorieren. Ich persönlich würde sofort einen Rechtsanwalt zur Hilfe suchen. Schadensersatzforderunge stellen, genau beschreiben was in der Wohnung nicht in Ordnung ist und sogar wenn die ganze Summe über die Kaution geht rechtliche Schritte einleiten und das Geld für die ganze Reparatur, Renovierung in der Wohnung verlangen. Nicht vergessen Fotos zu machen und Zeugen- wie zum Beispiel der Hausmeister… finden. Es ist nicht gut das kein Übergabe Protokoll da ist, aber dafür ist auch der Mieter schuld. Schlüssel nicht zurück!!!
Für mich ist traurig, dass die Vermieter sich so schwer gegen so etwas währen können.
Noch etwas, suchen Sie sich einen guten Rechtsanwalt, immer vorher nachfragen wer einen kennt und Ehrfarung hat.

Hallo,
leider bin ich hier nicht Experte, sondern nur Laie und selber oft in der gleichen Situation. Wieso ich hier als Experte aufgelistet worden bin, ist mir rätselhaft.
Ich werde dies ändern lassen.
Hinweis: Ich selber bin in einem Mieter und Vermieterschutzbund, und lasse mich bei schwerwiegenden Problemen von dem Anwalt beraten.

Viel Glück auf der Suche nach einem richtigen Experten
Mit freundlichen Grüßen
Lothar

Hallo,

Da weiß ich leider nicht wirklich einen Rat.
Entscheidend scheint mir das fehlende Übergabeprotokoll zu sein. Aber wie man das einfordert und damit die Protollierung der Schäden, weiß ich leider nicht. Ich würde die Schäden unter neutralen Zeugen protollieren und dieses Protokoll an den ehemaligen Mieter per Einschreiben schicken und die Regulierung der Schäden ankündigen.
Grundsätzlich habe ich auch gelesen, dass die Kaution nicht sofort sondern innerhalb von 6 Monaten zurückgezahlt werden muss.

Was das aber bedeutet, dass der Schlüssel nicht da zurück gegeben wurde: wenn die Kündigung fristgerecht war, müsste das Mietverhältnis beendet sein und … kann man dann das Schloß auf Kosten des ehemaligen Mieters austauschen lassen? Kommt sicherlich auch darauf an, ob der Übergabetermin korrekt vereinbart war.
Ich kann nur spekulieren, tut mir leid.
Wünsche viel Glück.

Elfriede

Eineng guten Tag,

Auf diese Frage kann ich leider keine Antwort geben. Tut mir leid, da wird jemand
ran müssen mit speziellen (Mite-)rechtskenntnissen.

Gruß, T

Sehr geehrter Wer-Weiß-Was-Nutzer,

grundsätzlich kann natürlich der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, seine Kaution zurückfordern. Der Vermieter ist verpflichtet, diese zeitnah abzurechnen und zurückzugeben. Eine Frist ist rechtlich nicht festgelegt. Der Vermieter kann die Rückgabe der Kaution verweigern, wenn er verrechenbare Forderungen in Aussicht hat oder noch nicht abgeschätzt werden kann, in welcher Höhe solche noch entstehen. Hier sind die zeitlichen und organisatorischen Anforderungen an den Vermieter aber relativ streng, d. h. er kann sich nicht pauschal darauf berufen, sondern muss seine zügige Tätigkeit hier nachweisen können.
Für den Vermieter ist es zunächst wichtig, die Herrschaft über die Wohnung zurück zu bekommen, Schäden festzustellen und Forderungen gegenüber dem Mieter kund zu tun. So wie Sie die Situation schildern, hat der Mieter die Wohnung aber noch nicht einmal zurückgegeben, geschweige denn in ordnungsgemäßem Zustand. Wenn der Mieter die Wohnung nicht rechtzeitig zurück gibt, kann dieser für einen weiteren Schaden, nachdem die Wohnung nicht weiter vermietet werden kann, haftbar gemacht werden. Wenn der Vermieter die Wohnung zurück bekommt, sollten die Schäden festgestellt werden und der Mieter mit Fristsetzung aufgefordert werden, diese zu beheben. Erst nach Fristablauf kann der Vermieter diese auf Kosten des Mieters beheben. Der hier entstehende zeitliche Verzug lässt schnell Kosten für einen Nutzungsausfall entstehen, so dass die Kaution womöglich kaum noch für die Tilgung der Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands reicht.
Ich kann in Fällen wie diesen nur raten, schnell und pragmatisch zu handeln. Ein Versteifen auf sein Recht mündet meistens in finanziellem Verlust, dann zwar für beide Seiten, aber das ist für den Geschädigten meist nur wenig tröstlich. Letztlich möchte der Vermieter die Wohnung ja wieder weiter vermieten, also ist es notwendig die Angelegenheit zügig abzuwickeln. Ein Zögern wird ihm im Streifall

Mit freundlichen Grüßen

Thomas W.

Disclaimer:
Die hier niedergelegte Antwort habe ich nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie erfolgt kostenlos, unverbindlich und ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es handelt sich vor allem um keine Rechtsberatung, sondern um meine persönliche und unverbindliche Meinung. Wenn ich in meiner Antwort nicht bereits besonders darauf hingewiesen habe, sollte diese grundsätzlich keine professionelle Rechtsberatung ersetzen.

Sehr geehrter Wer-Weiß-Was-Nutzer,

grundsätzlich kann natürlich der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, seine Kaution zurückfordern. Der Vermieter ist verpflichtet, diese zeitnah abzurechnen und zurückzugeben. Eine Frist ist rechtlich nicht festgelegt. Der Vermieter kann die Rückgabe der Kaution verweigern, wenn er verrechenbare Forderungen in Aussicht hat oder noch nicht abgeschätzt werden kann, in welcher Höhe solche noch entstehen. Hier sind die zeitlichen und organisatorischen Anforderungen an den Vermieter aber relativ streng, d. h. er kann sich nicht pauschal darauf berufen, sondern muss seine zügige Tätigkeit hier nachweisen können.
Für den Vermieter ist es zunächst wichtig, die Herrschaft über die Wohnung zurück zu bekommen, Schäden festzustellen und Forderungen gegenüber dem Mieter kund zu tun. So wie Sie die Situation schildern, hat der Mieter die Wohnung aber noch nicht einmal zurückgegeben, geschweige denn in ordnungsgemäßem Zustand. Wenn der Mieter die Wohnung nicht rechtzeitig zurück gibt, kann dieser für einen weiteren Schaden, nachdem die Wohnung nicht weiter vermietet werden kann, haftbar gemacht werden. Wenn der Vermieter die Wohnung zurück bekommt, sollten die Schäden festgestellt werden und der Mieter mit Fristsetzung aufgefordert werden, diese zu beheben. Erst nach Fristablauf kann der Vermieter diese auf Kosten des Mieters beheben. Der hier entstehende zeitliche Verzug lässt schnell Kosten für einen Nutzungsausfall entstehen, so dass die Kaution womöglich kaum noch für die Tilgung der Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands reicht.
Ich kann in Fällen wie diesen nur raten, schnell und pragmatisch zu handeln. Ein Versteifen auf sein Recht mündet meistens in finanziellem Verlust, dann zwar für beide Seiten, aber das ist für den Geschädigten meist nur wenig tröstlich. Letztlich möchte der Vermieter die Wohnung ja wieder weiter vermieten, also ist es notwendig die Angelegenheit zügig abzuwickeln. Ein Zögern wird ihm im Streifall

Mit freundlichen Grüßen

Thomas W.

Disclaimer:
Die hier niedergelegte Antwort habe ich nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie erfolgt kostenlos, unverbindlich und ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es handelt sich vor allem um keine Rechtsberatung, sondern um meine persönliche und unverbindliche Meinung. Wenn ich in meiner Antwort nicht bereits besonders darauf hingewiesen habe, sollte diese grundsätzlich keine professionelle Rechtsberatung ersetzen…

Hallo,

dem Mieter sollte schriftlich mitgeteilt werden, dass die Wohnung ordnungsgemäß zu übergeben ist. (mit Terminangabe). Diese Übergabe muss dann aber mit Übergabeprotokoll protokolliert werden und von beiden Parteien unterschrieben werden. Mängel sind möglichst zu fotografieren. Vorteilhaft ist auch ein Zeuge.

Bei festgestellten Mängeln ist der Mieter aufzufordern diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, werden die Mängel durch den Vermieter beseitigt. Die entstandenen Kosten kann der Vermieter dann mit der Kaution verrechnen. Eventuell kommt noch die Umlagenabrechnung hinzu.

Für die Abrechnung hat der Vermieter 12 Monate Zeit.
Die Auszahlung (wenn noch etwas übrig bleibt) erfolgt üblicherweise per Überweisung auf das Konto des Mieters. Oftmals muss der Mieter jedoch noch eine Restzahlung leisten. Diese muss dann der Vermieter mit Fristsetzung vom Mieter verlangen. Leider muss dann in vielen Fällen ein Anwalt die weitere Arbeit übernehmen.

Viel Erfolg
Udo

Kein Übergabeprotokoll ist dumm! Laut Gesetz hast du bis zu einem halben Jahr Zeit, ein Nebenkosten- bzw. Endabrechnung zu erstellen und die Kaution zurück zu zahlen. Bei erheblichen Mängeln am Mietobjekt kannst du, die Kosten von der Kaution abziehen,sofern du das im Mietvertrag geregelt hast. Laß dich nicht aus der Ruhe bringen und such dir, fals nötig einen guten Anwalt, der direkt auf Vermieterrecht spezilisiert ist. Ich denke, du kannst den Brief fürs erste ignorieren oder du antwortest einfach und argumentierst mit der Gesetzesvorlage, um einen guten Willen zu zeigen. Von Schadenersatzvorderungen hab ich leider keine Ahnung. Gott sei dank, wurde ich davon bisher verschont! Gruß Schacko