auf dem Grundstück eines vermieteten Mehrfamilienhauses gibt es eine „Rollstuhlgerechte“ Rampe. Diese Rampe ist mit Fliesen gepflastert, die bei Nässe sehr rutschig und somit gefährlich sind. An der Rampe befinden sich sowohl an der Hauswand als auch an der gegenüberliegenden Seite sehr wackelige Geländer, die keine Sicherheit bieten, da sie Streckenweise nachgeben.
Um auf dem Parkplatz zu kommen, muss man entweder über diese Rampe oder einen Umweg (vom Grundstück runter und halb drum rum) nehmen.
An dieser Rampe sind bereits mehrere Mieter, sowie deren Besucher ausgeglitten und gestürzt. Folgen waren bisher (nur) tageweise anhaltende Schmerzen im Knöchel und Verspannungen im Rücken.
Aber wie geht man vor, wenn mal tatsächlich etwas passiert? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlung, aber wie und wer holt sich die Kosten zurück, wenn durch die glatte Rampe eine fahrlässige Gefährung vorliegt?
Laut Verwalter, hat das Bauamt der Errichtung der Rampe zugestimmt, mit der Bedingung, dass an der Hauswand ein Geländer befestigt wird. Für mich unverständlich, da das Geländer keinen Halt bietet. Selbst wenn Rollstuhlfahrer, die Rampe nutzen würden, würden diese einfach nur runterrutschen und sich auf Grund der Biegung am unteren Ende vermutlich umkippen und verletzen.
Im Übrigen ist auch die Treppe aus diesen rutschigen Fliesen, was gerade im Winter sehr gefährlich werden kann.
Also wie kann man selbst Schadensersatz fordern? Anzeige bei der Polizei? Beauftragen eines Rechtsanwaltes? Und holt sich die Krankenkasse das Geld alleine zurück? Falls von Interesse: eine Versichung vom Vermieter für dieses Grundstück ist nicht vorhanden.
Schadensersatz sieht bei der Rampe eher schlecht aus, da man ja den vermeintlich „sicheren“ umweg nehmen kann, wenn allerdings bei der Treppe etwas passiert sieht die Sache schon ganz anders aus.
Info: Das ist meine Einschätzung und kein Rechtsbeistand.
Als Erstes den Vermieter auf die Misstände schriftlich aufmerksam machen. Schadenersatzansprüche können im Schadenfall nur gerichtlich geltend gemacht werden. Die Krankenkassen werden ihrerseits im Einzelfall Regress nehmen. Als zusätzliche Möglichkeit könnte man eine Kopie des Schreibens an den Vermieter zum zuständigen Bauordnungsamt senden und auch dort auf die Mängel und etwaige Gefährdungen hinweisen.
Sinnvollerweise sollte man den Eintritt eines Schadens möglichst vermeiden, statt nach Wegen für Schadensersatz zu suchen.
Ansprechpartner wären vielleicht Bauordnungsamt, Mieterbund / -verein, Interessenvertretung von Behinderten.
Kommt es zum Schaden, kümmert sich die Krankenkasse wegen ihrer Kosten selbst um den Regreß, wenn man ihr mitteilt, dass es sich um einen vom Vermieter verschuldeten Unfall handelt.
Eigene Ansprüche (z.B. Verdienstausfall, Schmerzensgeld) muß man notfalls über Anwalt / Gericht geltend machen.
Hallo Silja,
ich würde mich zuerst an die Hausverwaltung halten. Sie ist dafür zuständig, dass die Rampe in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und
der Haltegriff an der Hauswand so angebracht ist, dass er den Sicherheitsbestimmungen entspricht.
Ob die Fliesen rutschhemmend sind, ist sicherlich eine Auslegungsfrage.
Bei einem Unfall ist ein Unfallprotokoll aufzunehmen, was ebenfalls beim Durchgangsarzt erfolgt. Ihre Krankenversicherung wird sich dann automatisch melden.
Sollte der Verwalter seinen Pflichten nicht nachgekommen sein, so haftet seine Haftpflichtversicherung. Sollten Sie keine Einigung darüber erzielen, müssen Sie gegebenenfalls einen Anwalt einschalten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so würde ich in bereits zur Einigung hinzuziehen.
Mit Polizei -> Staatsanwaltschaft -> Strafverfahren hat das alles ersteinmal gar nichts zu tun.
Schadensersatz hat derjenige zu leisten, durch dessen „unerlaubtem“ Verhalten ein Schaden entstanden ist, den der Geschädigte nachzuweisen und zu beziffern hat.
2.1 Im Falle der Krankenversicherung besteht zunächst eine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dieser kommt die „Kasse“ nach.
Sie prüft danach, ob sie die Leistungen jemand anderem gegenüber geltend machen kann. Siehe Ziff. 2. Und das geschieht ohne Zutun des Versicherten, und die „Kasse“ entscheidet über das Ob und das Wie.
2.2 Davon unabhängig sind etwaige (weitere) Forderungen aus der unerlaubten Handlung wie Schmerzensgeld pp, das hat der Geschädigte selbst einzufordern.
Dem „Betreiber“ der Rampe obliegt die sog. Verkehrssicherungspflicht unabhängig von etwaigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnissen oder Duldungen.
Er hat also dafür Sorge zu tragen, dass bei den „normalen“ unterschiedlichen Witterungsbedingungen diese Rampe gefahrlos nutzbar ist.
Blitzeis zB. könnte nur begrenzt als normale Bedingung eingestuft werden, Nässe durch Regen hingegen wohl.
In diesem Umfang also muss der Betreiber der Rampe eine sichere Nutzung gewährleisten.
Allerdings hat der Nutzer auch eine Schadensvermeidungpflicht: Wenn er also bei deutlich erkennbarem Eisbelag erkennt, dass die Nutzung gefährlich ist, sollte er darauf verzichten.
Passiert bei „normaler“ Nutzung trotzdem etwas, dann dürfte wohl der Betreiber schadensersatzpflichtig sein, vg. Ziff. 2 ff.
3.1 Sollte eine solche Rampe diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, und sollte es Personen geben, welche diese Rampe notwendigerweise benutzen müssen, ohne zB über Treppen ausweichen zu können, dann wäre zu prüfen, in wieweit der Betreiber zu baulichen Änderungen dieser Rampe verpflichtet ist, die oben beschriebene gefahrlose Nutzung im „Normalbetrieb“ ermöglichen.
Denkbar sind je nach Fallgestaltung baurechtliche oder/und zivilrechtliche Maßnahmen.
Erstere sind mit der zuständigen Behörde zu besprechen. Diese muss bei erbrachtem Nachweis des nicht gefahrlosen Betriebes tätig werden,
Letztere wird wohl über den zivilrechtlichen Klageweg gehen müssen.
Rat:
Gespräch mit dem Betreiber, wenn das alles so offensichtlich ist, wird er nicht so blöde oder ignorant sein, keine Abhilfe zu schaffen.
Wenn das erfolglos bleibt, der Nachweis der Gefährdung jedoch offenkundig und dem Betreiber bekannt ist ,und es verletzt sich jemand, dann kommt möglicherweise der Straftatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen infrage - und wenn überhaupt, erst dann. Vgl Ziff 1.
Also: Gespräch suchen, Lösung finden. Danach hilft nur die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts.
Viel Erfolg - und immer einen festen Fuss am Boden, Grebnell.
hallo Silja,
solche Nachweise sind immer schwierig, aber:
Die Krankenversicherung ist verpflichtet, bei Unfällen Ursachenforschung zu treiben.
Daher wird in einer Unfall-Ambulanz i. d. R. gefragt und notiert, ob ein „UNFALL“ passiert ist, für den ggf. ein Dritter haftbar gemacht werden kann (besonders wichtig auch bei Arbeitsunfällen, die in schlimmen Fällen lebenslange Rentenzahlungen verursachen können).
Es kommt auch vor, dass man die Verletzung in einer normalen Praxis behandeln lässt, dass aber garnicht nach etwaigen Unfallursachen gefragt wird. Dann ist es jedem Patienten unbenommen, seine Krankenkasse auf die Umstände des Unfalls hinzuweisen. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Ausgaben so gering wie möglich zu halten und diese Kosten bei Unfällen auf den Verursacher abzuwälzen.
Schmerzensgeld-Forderungen und andere Schadenersatzforderungen wirst du ohne anwaltliche Hilfe kaum durchsetzen können. Für solche Forderungen sind ärztliche Atteste und Unfall-Zeugenaussagen eine wichtige Voraussetzung.
Wenden Sie sich oder vielleicht alle Betroffenen an den Vermieter, der für Sicherheit aller Mieter verantwortlich ist.
Oft ist dies der kürzere Weg, zu einer Einigung zu kommen.
Der Mieterschutz wäre auch eine Instanz, der sich hier einschalten könnte. Dieser beschäftigt evtl. eigene Anwälte. Dazu müssten sie dann lediglich Mitglied(er) im Mieterschutzbund werden.
Schadenersatz ist von Verursacher des Schadens zu fordern. Der Vermieter ist für sichere Zu- und Abwege am Haus verantwortlich. Quasi öffentliche (Besucher!) unsichere Privatwege werden ggf. vom Ordnungsamt beurteilt und gesperrt. Der Betreiber wird ggf. zur Verbesserung aufgefordert. Wenn bei der Krankenkasse angegeben wird, dass ein Unfall vorliegt und wer der Schädiger ist, holt sie sich das Geld da zurück.
Hallo Silja,
normalerweise hätte diese Antwort schon abgeschickt gehört…jedoch ein PC-Problem hat dies verhindert.
Grundsätzlich ist es so, dass der Hauseigentümer / die Hauseigentümergemeinschaft eine Verkehrssicherungspflicht haben. Hiernach haften sie bei Schäden, insbesondere dann, wenn diese ihnen bekannt waren. Stellvertretend übernimmt die Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung die Deckung solcher Schäden. Besteht eine solche Versicherung nicht, haftet der/die Eigentümer mit dem persönlichen Vermögen.
Schadenersatz kann jedoch nur gefordert werden, wenn ein konkreter Schaden eingetreten ist (Sach-/Personen- oder Vermögensschaden).
Sollte ein solcher eingetreten sein, ist es am sinnvollsten, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Die Kosten hierfür muss der Verursacher des Schadens tragen, wenn er schuldig ist. Anwälte können Schmerzensgeldforderungen usw. besser durchsetzen. Die Krankenkassen holen sich beim Verursacher ihre Kosten. Daher ist ein Unfall auch als solcher beim Arzt anzugeben und ob ein Fremdschädiger vorliegt.
Um die Gefahr abzustellen rate ich ebenfalls zur Beratung durch einen Anwalt (zwecks Forderungsumsetzung und ggf. Mietminderung). Es kann auch nicht schaden, das örtliche Bauamt von den Mängeln zu informieren.
Viel Glück!
Hallo. Wenn durch die beschriebenen Gegebenheiten ein Unfall passiert, ist normalerweise der Eigentümer haftbar zu machen. Um Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu haben, muss natürlich sofort nach dem Unfall ein Arzt aufgesucht werden (auch wenn es nur Prellungen sind). Bei diesem wird ein Unfallbericht ausgefüllt und kommt zur Krankenkasse. Diese setzt sich mit dem Eigentümer in Verbindung und wird auf Zahlungen der Leistungen bestehen. Wenn es dabei zur Klage kommt und der Eigentümer zur Zahlung verpflichtet wird, hat man auch die Chanche Schmerzensgeld einklagen zu können.
Zum Umstand des Zustandes der Rampe: Das Bauamt hat mit der Bestimmung, dass ein Geländer angebracht werden muss vollkommend Recht. Jedoch hat der Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand (Sicherheit) zu sorgen. Ein defektes/unsicheres Geländer ist nach einer angemessenen Zeit zu reparieren. Auch hat er für einen rutschfesten Untergrund zu sorgen. Man kann nach Anmahnung an den Eigentümer, wenn er nicht reagiert, das Bauamt über die Mißstände informieren und diese werden entsprechende Maßnahmen einleiten. Es kann jedoch sein, dass dann bis zur Behebung der Mißstände die Rampe gesperrt wird und Sie den Umweg gehen müssen.
MfG
da es so genehmigt ung gebaut wurde kann man nichts machen, auch wenn etwas ernstes passieren würde. Es gibt die möglichkeit mit dem vermieter zu reden alle mietparteien und um erneuerung ohne fliesen zu bitten. sie können sich auch mal an WDR oder NDR_markt wenden das problem schildern. Andere möglichkeiten gibt es nicht. Sie müssen um Abwendung der Gefahren bitten, hier die glatten
Fliesen.
In aller Kürze: Ihre Frage ist in zwei Teile zu gliedern. Einmal ist zu entscheiden, wer verantwortlich ist, wenn es aufgrund des glatten Belags, der lockeren Geländer etc. zu Schäden kommt. Hier gilt die alte BGB-Weisheit: „Wer einen Verkehr eröffnet, hat ihn zu sichern.“ Wenn also die mangelhafte Rutschfestigkeit der Fliesen (und nicht etwa glatte Schuhsohlen, Herbstlaub, Nässe u.s.w.) nachweisbar Ursache eines Schadens waren, haftet der Betreiber der Anlage. Es kommt dann darauf an, daß der Belag (das Geländer etc.) für seine Zwecke ungeeignet war. Ein solcher Prozeß wäre rechtlich nicht einfach. Die zweite Frage ist die der Versicherung. Wenn die Krankenversicherung einspringen muß und ihr der Schaden als Unfall gemeldet wird, ermittelt sie automatisch selbst, ob ihr ein Regreßanspruch gegen den Verursacher zusteht. Darum muß sich der Versicherte nicht selbst kümmern.
Hallo Silja1986
Hier handelt es sich die Verkehrsicherungspflicht. Den Zustand des Geländers kann nur der Vermieter verbessern, während für die Begehbarkeit der Zuwegung möglicherweise die Mieter lt. Mietvertrag verpflichtet (Schnee räumen oder streuen bei Glätte). Bei einem Unfall ist der verantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet. Hierbei ist die Polizei nicht beteiligt. Erst wenn sich der verantwortliche weigert, den haftpflichtschaden zu begleichen, ist die Einschaltung eines RA angezeigt. In der Zwischenzeit sollten Gespräche mit den Verantwortlichen zum Ziel führen.
Freundliche Grüße
fidi18
das geschilderte Problem ist wohl eine Frage der sog. Verkehrssicherungspflicht.
Die Frage wird sein, wen diese Pflicht trifft !
Z.B. muss ein Grundstückseigentümer auch seinen Teil des Gehweges zu bestimmten Zeiten von Eis und Schnee frei halten. Wenn er das nicht macht und jemand kommt zu Schaden, dann muss er haften.
Sofern der Grunstücks-/Gebäudeeigner diese Rampe gebaut hat, dann müsste er auch für deren Sicherheit verantwortlich sein (er hat ja das Bauwerk und auch die Gefahr geschaffen).
Schadensersatz muss man (nach entstandenem Schaden !) gem. § 823 BGB fordern. Eine Anzeige bei der Polizei wird nichts bringen, eher noch beim Bauamt der zuständigen Kreisverwaltung.
Eine evtl. Versicherung würde ja nur anstelle des Pflichtigen die Schäden zahlen (ansonsten halt er selber …)
Ggf. müsste man als Mieter diesen Missstand gemeinschaftlich und schriftlich an den Eigentümer und den Hausverwalter melden (nach dem Motto "wir haben ja auch noch darauf hingewiesen…)
Sofern ich helfen konnte würde ich mich über einen Bewertungspunkt freuen.
Vielen lieben Dank, für diese ausführliche Antwort.
Und der Betreiber ist so „blöde und ignorant“… Vermieter, als auch Hausverwalter ist das Problem bekannt, argumentieren aber jedesmal mit der Genehminugung des Bauamtes. Ein hinzugezogener Maurer, der ebenfalls sagte, dass diese Art der ähm Pflansterung? wohl nicht legitim sei, da erhöhte Rutschgefahr, brachte leider auch kein Umdenken und Handeln.
Im Moment befindet sich hier niemand der auf diese Rampe angewiesen wäre.
Der Umweg über die Treppe beträgt ca. 400m (hab mal nachgemessen), wogegen der Weg über Rampe zum Parkplatz auf dem Grundstück gerade mal 20m beträgt. Auf Dauer finde ich es unzumutbar, aber dagegen wird man wohl nichts machen können.
Doch, man kann!
Erstens Gespräch mit der Ordnungsbehörde - und die wird wahrscheinlich dann feststellen, dass die Rampe zwar baulich als Anlage genehmigt, nicht aber deren Beschaffenheit abgenommen ist -
und zweitens, wenn die nicht will: Rechtsanwalt fragen und ggflls.klagen.
Wo kommen wir hin (oder verbleiben), wenn wir uns nicht aufstellen und nicht Wichtiges, was offensichtlich schlecht ist, energisch verfolgen?