Schadensersatzforderung gegen Handelsvertreter

Liebe/-r Experte/-in,
habe folgendes Problem:
Vor 9 Jahren (11/2002) hat ein Bekannter als Vertreter HGB 84
mit einem weiteren Kollegen einem Kunden eine Fondspolice vermittelt. Beim Antrag (Durchschrift für den Kunden) hatten die beiden seinerzeit den Tarif und die Laufzeit zunächst nicht ausgefüllt, da man nicht wußte was „richtig“ war.
Die beiden waren als nebenberuflicher Vermittler tätig (Strukturvertrieb)!!
Im Büro hat man den Antrag für die Versicherung dann komplett ausgefüllt (LAufzeit und Tarif wurde eingetragen). Unterschrieben hat mein Bekannter den Antrag NICHT,
wer es gemacht hat läßt sich nicht nachvollziehen. Die Unterschrift ist nicht leserlich, nur ein Strich.

Der Antrag wurde dann bei der Versicherung eingereicht und policiert. Nun nach 9 Jahren kommt der Kunde und sagt, daß er den Tarif und die Laufzeit so nicht haben wollte und daß der Antrag gefälscht wurde.
Mit dem Strukturvertrieb (bei dem mein Bekannter damals arbeitete) hat der Kunde sich scheinbar geeinigt (Rückabwicklung).
Nun verlangt aber der AWD (so heißt der Strukturvertrieb) Schadensersatz in Höhe von 2000,-€ von meinem Bekannten.
Wie kann er sich hier gegen wehren?
Ein paar Gedanken:
a) Er ist nicht alleine beim Kunden gewesen
b) Er hat den Antrag nicht unterschrieben, bzw. man kann es ihm nicht nachweisen
c) Der Kunde hat doch eine Police bekommen, wo die Laufzeit und der Tarif zu entnehmen sei

Mein Bekannter bittet um schnelle Hilfe!

Danke

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

leider kann ich Ihnen aufgrund Ihrer Ausführungen keinen zielführenden rechtlichen Rat erteilen, da der von Ihnen dargestellte Sachverhalt sehr oberflächlich ist. Zunächst müsste geprüft werden, aus welchen Rechtsgrund der AWD Ansprüche geltend macht und ob es sich um echte Schadensersatzansprüche z.B. wegen einer vermutlichen Urkundenfälschung handelt oder ob ggf. Provisionszahlungen zurückgefordert werden, da der Vertrag offenbar storniert wurde.

Ich würde Ihrem Bekannten raten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit dieser nach Durchsicht aller Unterlagen einen fundierten rechtlichen Rat abgeben kann.

Es tut mir leid, wenn ich Ihnen keine weiterführenden Informationen geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Herr Kutz,

können Sie den folgendes beantworten:
a) man spricht von einer vorsätzlichen, zumindest grob fahrlässigen Änderung.
Aber eine Urkundenfälschung wäre doch verjährt??
b)der Vertrag wurde Rückabgewickelt und dadurch sei ein Schaden entstanden, also gehe ich von einer Vertragsstornierung aus.
Können diese Provisionen zurück verlangt werden?
c)Und nochmal, mein Bekannter bestreitet eine Unterschrift gegeben zu haben und als „Alleinverantwortlicher“ hingestellt zu werden.

Wie kann man denn das Gegenteilige beweisen?

Ich bite um kurze Beantwortung!
Vielen Dank

Sehr geehrte Damen, sehr geehrter Herr,

a) Schadensersatzansprüche wegen einer Urkundenfäschlung wäre aller Voraussicht wohl noch keine Verjährung eingetreten, da diese kenntnisabhängig ist, d.h. erst ab Kenntnis der Urkundenfälschung beginnt die Verjährung zu laufen. Strafrechtlich ist das anders. Da zählt der Tatzeitpunkt.

b) Bei einer Stornierung kommte es auf den geschlossenen Handelsvertretervertrag an. Wenn eine Unterschriftenfälschung oder eine strafbare Handelung vorliegt, wird man vielleicht unabhängig von einer Stornohaftungszeit die Provision zurückfordern können. Das kommte aber auf den Vertrag an.

c) Der AWD muss natürlich den Nachweis erbringen, dass Ihr Bekannter verantwortlich ist.

Mit freundlichen Gründen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Tja,
also strafrechtliches kann er ausschließen?
Urkundenfälschung ist schwer zu beweisen, es ist nur ein Strich als Unterschrift auf dem Durchschlag zu sehen.
Auf dem Original des Kunden ist sogar gar nicht unterschrieben worden.

Den Handelsvertretervertrag haben wir natürlich nicht mehr (ist alles 9 Jahre her),mein Freund war als HGB 84 mit einem Gewerbeschein nach 34 C für den Verein „Tecis“ unterwegs, bis die dann vom AWD gekauft wurden.

Was würden Sie machen?
Kann man nicht auf die Forderungen antworten:

  • Unterschrift ist gar nicht seine
  • worauf begründet man die Schadensersatzforderung
  • und wie errechnet sich die Forderung

Mein Bekannter möchte nicht soviel Wind machen und die Angelegenheit gleich im Keim ersticken.

Danke für Ihre Hilfe.

Letztendlich kann sich Ihr bekannte natürlich gegen die Forderung mit der genannten Argumentation zur Wehr setzen. Wenn daber der AWD meint, dass er einen durchsetzbaren Anspruch hat, wird der AWD das weiter zivilrechtlich verfolgen. Meines Erachtens sollte Ihr Bekannter in der Tat anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da unser Schriftwechsel mangels Kenntnis der Unterlagen nur sehr bedingt aussagekräftig ist.

Mit freundlichen Grüßen

RA Kutz

Danke für die Hilfe,
mein Bekannter wird zunächst argumentieren.

Wenn es dann weiter geht, darf er Sie telefonisch konsultieren und Sie als Anwalt nehmen?

Gruß

tetris

Hallo,

wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann, dürfte mitunter davon abhängig sein, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Wenn der Antrag von dem Kunden nicht unterschrieben wurde, dann gibt es wohl auch keinen Vertrag, oder?

Allerdings lässt sich so etwas kaum in diesem Rahmen wirklich seriös klären. Ich kann daher nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Wenn Ihr Bekannter anwaltliche Hilfe braucht, kann er sich gerne an mich wenden.

MfG

RA Kutz

Hi,
Antrag ist vom Kunden doch unterschrieben, nur im Nachgang wurde der Tarif geändert und die Laufzeit eingetragen.
Kunde hat Police erhalten und nicht moniert, somit ist doch Vertrag zustande gekommen! Oder?

Angenommen meinem Bekannten wird die Unterschrift der Anträge und zudem eine nachträgliche Änderung
des Antragsdurchschlages (Tarif und Laufzeit) nachgewiesen (oder er gibt es zu).
Was kann ihm nach 9 Jahren und unter den o.g. Punkten (Kunde meldet sich erst jetzt etc.)passieren? Wie ist dann die rechtliche Lage?

Gruß

tetris123

Strafrechtlich kann nichts passieren, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zivilrechtlich kann er natürlich wegen des eingetretenen Schadens beim Kunden, beim AWD und auch beim Versicherer zur Kasse gebeten werden.

MfG

RA Kutz

Mach mich nicht schwach,
so „einfach“ geht das, auch nach 9 Jahren und obwohl der Kunde seinerzeit die Police anerkannt hat?

Es wurde ja sicherlich etwas verändert und an die Versicherung geschickt, aber hier steht doch Aussage gegen Aussage!
Beim Antrag des Kunden war die Laufzeit NICHT eingetragen und er hat trotzdem unterschrieben. Mein Bekannter hat dann die Laufzeit eingetragen, dies muß der Kunde auf der Police doch gesehen haben!
Und dies ist meiner Meinung nach auch der Knackpunkt!!

Hallo,

sie hatten geschrieben: „Unterschrieben hat mein Bekannter den Antrag NICHT,
wer es gemacht hat läßt sich nicht nachvollziehen. Die Unterschrift ist nicht leserlich, nur ein Strich.“ Aber vielleicht habe ich da auch etwas missverstanden. Allerdings sehen Sie, aus welchem Grund eine Beratung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Deswegen empfehle ich eine anwaltliche Beratung.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Der Fall erfordert eine aufwändige Prüfung, die nicht kostenlos gegeben werden kann.

Zur Info: Habe mich nun rechtlich beraten lassen, der Anwalt sagt folgendes:"dass der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht aufrecht erhalten werden kann. Es handelt sich hier lediglich um die Präzisierung eines unvollständigen Antrages.

Den einzigen Vorwurf den man sich gefallen lassen kann ist, dass man den Kunden nicht über eine Änderung bzw. Nachtrag informiert hat.

Bei Erhalt der Versicherungspolice erlangte der Kunde Kenntnis von einer Änderung, dieser Änderung hätte er widersprechen müssen."

Anwalt schlägt Vergleich über 500,-€ vor.