Mitarbeiter J unterschreibt einen Arbeitsvertrag bei Firma R, welche für Möbelmontagen zuständig ist. Dem Mitarbeiter J wird versprochen, dass er eine vernünftige Unterkunft gestellt bekommt. Diese Unterkunft ist ein Wohnwagen. Mitarbeiter J denkt sich nichts dabei, denn auch ein Wohnwagen kann eine gute Unterkunft sein. Am Montag beginnt er die Arbeit und muss vor Ort feststellen, dass in einem kleinen Wohnwagen 4 Personen schlafen müssen und auf zwei Betten. Dass heißt, dass 2 Mitarbeiter sich ein 1,20 Meter breites Bett teilen müssen. Der Wohnwagen ist sehr unhygienisch. Die Dusche funktioniert nicht, da es kein Wasser gibt. Nach dem Möbelaufbau ist es auch nicht möglich sich zu waschen. Der Wohnwagen sowie die Betriebs-PKW`s haben keinen TÜV mehr. Laut Mitarbeiter X und Y ist dies Gang und Gebe in der Firma. Der Mitarbeiter J entscheidet sich, dass es unzumutbare Unterkunftsverhältnisse sind und reicht eine außerordentliche (fristlose) Kündigung am Dienstag mit oben genannten Gründen bei der Firma R ein. Diese droht mit Schadensersatzansprüchen.
Satz im Arbeitsvertrag: Bei Fehlen oder Arbeitsverweigerung wird eine Schadensersatzforderung von einem Monatsgehalt verhängt.
Meine Frage: Ist diese gerechtfertigt bzw. darf das die Firma R machen?
Satz im Arbeitsvertrag: Bei Fehlen oder Arbeitsverweigerung
wird eine Schadensersatzforderung von einem Monatsgehalt
verhängt.
Meine Frage: Ist diese gerechtfertigt bzw. darf das die Firma
R machen?
Da ein AG seine Arbeitskräfte auch vor Schaden schützen soll, könnte man hier mit ebendiesen unhygienischen Umständen argumentieren. Allerdings ist ein FA für Arbeitsrecht (und Arbeitssicherheit) hier der bessere Ansprechpartner.
Alles, was jetzt von mir kommt, ist eine Vermutung, da mir kein Präzidenzfall bekannt ist…
Der Mitarbeiter J
entscheidet sich, dass es unzumutbare Unterkunftsverhältnisse
sind und reicht eine außerordentliche (fristlose) Kündigung am
Dienstag mit oben genannten Gründen bei der Firma R ein.
Wenn es Teil des Arbeitsvertrags ist, eine vernünftige Unterkunft zu stellen und dann mit solchen Fakten konfrontiert wird, sollte das meiner Meinung nach als „wichtiger Grund“ gem. 626 BGB ausreichen.
Satz im Arbeitsvertrag: Bei Fehlen oder Arbeitsverweigerung
wird eine Schadensersatzforderung von einem Monatsgehalt
verhängt.
SO sollte dieser Passus generell unwirksam sein.
Ein entstandeneer Schaden müsste dann ja genau einem Monatsgehalt entsprechen!
Bei einer formulierten Vertragsstrafe wäre dieser eine Satz viel zu wenig…
Wenn es Teil des Arbeitsvertrags ist, eine vernünftige
Unterkunft zu stellen und dann mit solchen Fakten konfrontiert
wird, sollte das meiner Meinung nach als „wichtiger Grund“
gem. 626 BGB ausreichen.
Direkt im Arbeitsvertrag steht nicht, dass eine vernünftige Unterkunft gestellt wird. Dies wurde „nur“ bei Vertragsabschluss besprochen und ich denke schon, dass soetwas auch selbstverständlich sein müsste. Zumindest, dass fließend Wasser gestellt wird um zu Duschen und auch eine Toilette.
SO sollte dieser Passus generell unwirksam sein.
Ein entstandeneer Schaden müsste dann ja genau einem
Monatsgehalt entsprechen!
Ja das denke ich auch! Wieso soll Mitarbeiter J einen Schaden mit einem vollen Monatsgezahlt bezahlen, wenn der Schaden viel niedriger liegt.
Bei einer formulierten Vertragsstrafe wäre dieser eine Satz
viel zu wenig…
Wie hat der AG denn reagiert, als der AN ihn um Verbesserung
der Unterbringung gebeten hat?
Der AG hat alles abgestritten, dass die Umstände überhaupt nicht so sind, wie es der AN J sagt. Von Mitarbeiter X und Y wurde ja auch bestätigt, dass die Unterkunft immer so sei.
Wie hat der AG denn reagiert, als der AN ihn um Verbesserung
der Unterbringung gebeten hat?
Der AG hat alles abgestritten, dass die Umstände überhaupt
nicht so sind, wie es der AN J sagt. Von Mitarbeiter X und Y
wurde ja auch bestätigt, dass die Unterkunft immer so sei.
[…] reicht eine außerordentliche (fristlose) Kündigung am
Dienstag mit oben genannten Gründen bei der Firma R ein.
Frage Eins: Ist die Unzumutbarkeit der Unterbringung ein wichtiger Grund? Tendenz nach den vorliegenden Fakten stark zu Ja.
Diese droht mit Schadensersatzansprüchen.
Satz im Arbeitsvertrag: Bei Fehlen oder Arbeitsverweigerung
wird eine Schadensersatzforderung von einem Monatsgehalt verhängt.
Frage Zwo: Ist es Fehlen oder Arbeitsverweigerung? Recht eindeutig Nein. Frage Drei: Ist so ein Passus rechtens bzw. im Zweifelsfall haltbar? So pauschal schon mal gar nicht (was ist bspw. „Fehlen“?); ansonsten starke Zweifel am "Forderungs"betrag.
Mein Rat an den fiktiven Arbeitnehmer wäre: dem AG all dies so mitteilen (besser natürlich per Anwalt lassen) und für den Fall einer erneuten Drohung Anzeige wegen Nötigung; gleichzeitig Hinweis an die BG, das Gesundheitsamt sowie - falls der TÜVlose Karren im Straßenverkehr bewegt wird - die Polimannzei. Warum soll man einen solchen fiktiven Schrat eigentlich noch mit Wattebäuschchen bewerfen?
Warum soll man einen solchen fiktiven Schrat
eigentlich noch mit Wattebäuschchen bewerfen?
Das ist wohl eine sehr gute Frage. Es ist wirklich schrecklich, dass es heutzutage viele solcher Firmen gibt! Anstatt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers einfach hinzunehmen müssen noch Drohungen ausgesprochen werden, obwohl der AG weiß, dass dies den Tatsachen entspricht.
„Wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen!“