Person A hat bei einer Reinigung XYZ im April/Mai Wäsche abgegeben. Diese Wäsche wurde durch die Reinigung an die falsche Person ausgehändigt und nicht wieder besorgt.
Person A hat darauf hin mehrfach persönlich mit dem Geschäftsführer der Reinigung gesprochen sowie insgesamt drei Schreiben mit der Aufforderung zur Schadensersatzzahlung an die Reinigung versendet. Aus der ursprünglichen Aussage des Reinigungs-GF „er habe keine Versicherung“ wurde dann „die Versicherung benötigt die Original-Quittung“.
Person A hat die Originalquitung nicht vorliegen, und hat darauf hin vergleichbare Wäsche (Ausdruck aus dem Internet) vom gleichen Hersteller an die Reinigung im dritten Schriftverkehr zum Thema mit versendet (inkl. erneuter Zahlungsaufforderung).
M.E. nach ist Person A als Privatperson nicht verpflichtet Quitungen für Wäsche entsprechend aufzuheben? Welche Möglichkeiten bleiben hier noch, damit Person A entsprechend Schadensersatz erhält?
Die Verpflichtung zum Schadenersatz des Betreibers der Reinigung gegenüber dem Kunden besteht zunächst völlig unabhängig von der Frage, ob er seine Haftpflicht versichert hat oder nicht und ob seine Versicherung bestimmte Nachweise von ihm verlangt oder nicht und ob sie zahlungswillig oder -unwillig ist.
Allerdings hat der Kunde ein Nachweisproblem, wenn er keinen Abholschein vorlegen kann. Denn, nicht wahr, dass man Wäsche bei einer Reinigung abgegeben, aber bis dato nicht korrekt zurück erhalten hat, kann ja zunächst mal jeder behaupten.
Allerdings hat der Kunde ein Nachweisproblem, wenn er keinen Abholschein vorlegen kann. Denn, nicht wahr, dass man Wäsche
bei einer Reinigung abgegeben, aber bis dato nicht korrekt
zurück erhalten hat, kann ja zunächst mal jeder behaupten.
wenn dies in einem möglichen verfahren überhaupt streitig sein sollte…
Ein Abholschein liegt dem Kunden vor. Zudem sogar ein Schreiben der Reinigung, in welcher die Reinigung u.a. dem Kunden gegenüber zugibt, die Wäsche falsch herausgegeben zu haben und sie nicht wiederbesorgen zu können.
D.h. die Person A könnte hier tatsächlich entweder per Anwalt oder per Mahnbescheid entsprechend auf Schadensersatz klagen (wobei der Mahnbescheid natürlich noch keine Klage ist)?
Ein Abholschein liegt dem Kunden vor. Zudem sogar ein
Schreiben der Reinigung, in welcher die Reinigung u.a. dem
Kunden gegenüber zugibt, die Wäsche falsch herausgegeben zu
haben und sie nicht wiederbesorgen zu können.
Prima, dann steht der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ja fest.
Der Höhe nach ist der Schaden zu ersetzen, der eben entstanden ist. Das bedeutet im Klartext, dass dasjenige zu ersetzen ist, was die Teile (noch) wert waren. Natürlich muss niemand eine Quittung für seine Klamotten aufheben. Das heißt aber nicht, dass man deshalb die Höhe des Schadens nicht beweisen muss, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Das eine hat doch mit dem anderen gar nichts zu tun. Abgesehen davon ist die Wäsche vermutlich auch nicht mehr das wert, was sie ursprünglich gekostet hat. Wenn sich nachweisen lässt, welche Klamotten in die Reinigung gegeben wurden, oder wenn einer entsprechenden Behauptung nicht widersprochen wird, dann wird das Gericht den Schaden schätzen (§ 287 ZPO). Es wäre ja aberwitzig, wegen ein paar Euro und zehn Cent ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben…
D.h. die Person A könnte hier tatsächlich entweder per Anwalt
oder per Mahnbescheid entsprechend auf Schadensersatz klagen
(wobei der Mahnbescheid natürlich noch keine Klage ist)?
Der Mahnbescheid ist zwar keine Klage, aber hat teilweise ähnliche Wirkungen. Man sollte schon vorab klären, ob sich der Schaden ggf. auch beweisen lässt.
Der Mahnbescheid ist zwar keine Klage, aber hat teilweise ähnliche Wirkungen. Man sollte schon vorab klären, ob sich der Schaden ggf. auch beweisen lässt.
Vielleicht sollte man auch vorab nochmal hingehen oder schreiben, dass man definitiv einen Mahnbescheid abschicken oder eine RA beauftragen werde, mit den entsprechenden Gebühren und Honoraren, die ja bekanntlich letzlich auf denjenigen zukommen, der im Unrecht sei, da man nunmehr genau wisse, dass man im Recht sei. Andernfalls sich die Reinigung nicht innerhalb einer Woche bereit erkläre, den Schaden zu übernehmen.
Viel Arbeit und Aufwand ist der gerichtliche Weg nämlich in jedem Fall für beide Seiten.
Eine Frage noch hinsichtlich eines Mahnbescheids: die Rechtsform der Reinigung ist unbekannt. Auch auf dem Briefpapier der Reinigung ist keine Rechtsform eingetragen. Für den Fall, dass die Rechtsform nicht ermittelt werden kann, wird dann ein Mahnbescheid direkt gegen den Inhaber der Reinigung (andere Person als der angebliche Geschäftsführer der Reinigung) erlassen? Oder hat das dann negative Auswirkungen gegen den Kunden/ Kläger?