Wer ist haftbar, wenn der Mieter A in der Nacht (1:15 Uhr) auf dem Bürgersteig auf Schnee ausrutscht? Der Winterdienst des Mieters B ist im Mietvertrag mit einem Satz notiert. Eine übliche Verteilung der Schneeräumung des Vermieters unter den Mietern hat es 6 Jahre lang nicht gegeben, da der Mieter A sich hierfür bereit erklärt hat. Der Vermieter unterrichtete nun vor 2 Jahren die Mieter per EMail über die Verteilung zum Schneeräumen. Hierhin wurde der Mieter B für den kompletten November + Dezember eingeteilt, wogegen mehrfach wiedersprochen und um eine gerechte Verteilung gebeten wurde, dies wurde jedoch vom Vermieter ignoriert.
Wer ist nun haftbar und ist diese Regelung, da nicht im Mietvertrag oder Hausordnung geregelt, rechtens?
Hallo,
eine Schadenersatzforderung kann nur dann durchgesetzt werden, wenn eine Rechtspflicht bestand und die Verletzung dieser Rechtspflicht zu dem Schaden geführt hat.
Wenn man im Winter auf glatter Straße oder Bürgersteig ausrutscht, heisst das aber noch lange nicht, dass ein Schneeräumpflichtiger rund um die Uhr für eine geräumte Straße zu sorgen hat. Desweiteren ist die Frage, ob die evtl. Verletzung der Räumpflicht ursächlich für den Schaden ist. Es ist halt Winter und da sind die Straßen glatt und jeder muss sich darauf einstellen. Und wie sieht es mit dem Nachweis aus? Gibt es Zeugen für den Sturz?
Gruss
Iru
Der Winterdienst muss ja nachts nicht erledigt werden. Üblich sind in der Regel Zeiten zwischen 7 Uhr - 21 Uhr. Die Verletzte Person hat angeblich einen Zeugen. Genau, es muß jeder, gerade nachts, selbst darauf achten. Der Anwalt vom Mieter A verlangt nun dennoch die Übernahme durch die Haftpflichtversicherung des Mieters B und dies ist sicherlich nicht korrekt??!!
Hallo,
wenn B eine Privathaftpflicht hat, ist die auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche „zu gebrauchen“. Die mit dem Fall zu betrauen, ist durchaus praktikabel (eine Meldung an die PHV ist kein Schuldeingeständnis).
Ansonsten siehe Vorredner. Hier ist zB fraglich, ob die Räumpflicht überhaupt rechtlich einwandfrei vom Eigentümer auf B übertragen wurde (abgesehen davon, o die überhaupt bestand).
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
nachfolgend:
Die Räum- und Streupflicht ist auf den Umfang begrenzt, welcher „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung“ gebietet (BGH, Geschz. VI ZR 155/70). Bei Straßen und öffentlichen Parkplätzen beginnt die gesetzliche Streupflicht im Allgemeinen am Morgen und endet am Abend gegen 20 Uhr. Bei Orten, an denen auch am späten Abend noch besonderer Publikumsverkehr herrscht (z.B. Kneipen, Clubs, Restaurants, Theater, Geschäfte mit langen Öffnungszeiten) kann sich die Räum- und Streupflicht auch auf späte Abendstunden erstrecken. Der Streupflichtige braucht auch nicht den ganzen Gehweg von Glätte zu befreien, sondern nur 100cm bis 120cm.
Schönen Tag noch.
Hallo
als Geschädigter sollte man sich direkt an den Hausbesitzer wenden.
Dieser hat ganz sicher dafür eine Gebäudehaftpflicht.
Eine Übertragung der Schneeräumpflicht entbindet den Hausbesitzer nicht von der Haftung.
Problematisch wird es allerdings, wenn man selbst in diesem Haus wohnt.
Für die Schadenserstattung bzw. Abwehr ist dann immer das Versicherungsunternehmen zuständig.
Gruß