Es wird eine gewerbliche Anmeldung über das Internet auf einer Webseite zum Zwecke des günstigeren Wareneinkauf durchgeführt.
Anschließend erhält man eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung zur Onlinebestellung.
Nun handelt es sich hierbei jedoch um einen Irrtum bzw um eine falsche Übermittlung nach §119 und §120 BGB, da der der sich angemeldet hat überhaupt nicht gewerblich oder freiberuflich Tätig ist.
Wenn nun dagegen angefochten wird, ist man zum Schadensersatz verpflichtet. §122 BGB
Wie hoch wäre jetzt der Schadensersatz in diesem Fall? Würde denn dadurch tatsächlich ein Schaden entstehen, da es sich ja lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt bei der Waren und Gegenstände erworben werden können aber nicht müssen.
Es wird eine gewerbliche Anmeldung über das Internet auf einer
Webseite zum Zwecke des günstigeren Wareneinkauf durchgeführt.
Anschließend erhält man eine Zahlungsaufforderung und
Vertragsbestätigung zur Onlinebestellung.
Nun handelt es sich hierbei jedoch um einen Irrtum bzw um eine
falsche Übermittlung nach §119 und §120 BGB, da der der sich
angemeldet hat überhaupt nicht gewerblich oder freiberuflich
Tätig ist.
Der Fall ist schwer verständlich. Der Kunde hat aus Versehen behauptet, eine Gewerbe zu betreiben oder wie? Und der Kauf hing von dieser Einordnung als Gewerbetreibender ab?
Wenn nun dagegen angefochten wird, ist man zum Schadensersatz
verpflichtet. §122 BGB
Wie hoch wäre jetzt der Schadensersatz in diesem Fall? Würde
denn dadurch tatsächlich ein Schaden entstehen, da es sich ja
lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt bei der Waren
und Gegenstände erworben werden können aber nicht müssen.
Auch das verstehe ich nicht. Wieso denn Nutzungsüberlassung? Eben ging es noch um einen Kauf.
Und was genau verstehst du an der Formulierung § 122 BGB denn nicht?
Es wird eine gewerbliche Anmeldung über das Internet auf einer
Webseite zum Zwecke des günstigeren Wareneinkauf durchgeführt.
Anschließend erhält man eine Zahlungsaufforderung und
Vertragsbestätigung zur Onlinebestellung.
Nun handelt es sich hierbei jedoch um einen Irrtum bzw um eine
falsche Übermittlung nach §119 und §120 BGB, da der der sich
angemeldet hat überhaupt nicht gewerblich oder freiberuflich
Tätig ist.Der Fall ist schwer verständlich. Der Kunde hat aus Versehen
behauptet, eine Gewerbe zu betreiben oder wie? Und der Kauf
hing von dieser Einordnung als Gewerbetreibender ab?
Genau, Vorraussetzung der Anmeldung ist das betreiben eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
Und da dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen Irrtum.
Wenn nun dagegen angefochten wird, ist man zum Schadensersatz
verpflichtet. §122 BGB
Wie hoch wäre jetzt der Schadensersatz in diesem Fall? Würde
denn dadurch tatsächlich ein Schaden entstehen, da es sich ja
lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt bei der Waren
und Gegenstände erworben werden können aber nicht müssen.Auch das verstehe ich nicht. Wieso denn Nutzungsüberlassung?
Eben ging es noch um einen Kauf.
Es geht um mögliche Einkäufe über diese Internetseite. Der eigentliche Kauf ist die Nutzung dieser Internetseite, quasi das zur Verfügung stellen online nach günstigen Waren zu suchen. Ob es dann auch tatsächlich zum Einkauf kommt ist hierbei unerheblich.
Und was genau verstehst du an der Formulierung § 122 BGB denn
nicht?
Der § 122 BGB ist mir insoweit schon klar.
Beträgt die Rechnung zum Beispiel 1.000,- € wäre der Schadensersatz maximal 1.000,- €.
Wenn nun das Internetportal jedoch überhaupt nicht genutzt wird, könnte der Schaden auch geringer ausfallen? Bzw. was könnte man unternehmen, dass es gar nicht erst zu einem Schadensersatzanspruch kommt.
Ich vermute jedoch, dass ausschließlich der Vertragspartner den Vertrag aus Kulanzgründen aufheben kann, bzw man sich mit der Gegenseite auf eine Schadenshöhe einigt.
Vielen Dank schonmal für die Informationen. 
Genau, Vorraussetzung der Anmeldung ist das betreiben eines
Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
Und da dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen
Irrtum.
Oder eine Lüge.
Es geht um mögliche Einkäufe über diese Internetseite. Der
eigentliche Kauf ist die Nutzung dieser Internetseite, quasi
das zur Verfügung stellen online nach günstigen Waren zu
suchen. Ob es dann auch tatsächlich zum Einkauf kommt ist
hierbei unerheblich.
Es soll also die Anmeldung selbst angefochten werden oder wie?
Der § 122 BGB ist mir insoweit schon klar.
Beträgt die Rechnung zum Beispiel 1.000,- € wäre der
Schadensersatz maximal 1.000,- €.
1.000,00 Euro kostet die bloße Registrierung, verstehe ich das recht?
Wenn nun das Internetportal jedoch überhaupt nicht genutzt
wird, könnte der Schaden auch geringer ausfallen?
http://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BG…
Bzw. was
könnte man unternehmen, dass es gar nicht erst zu einem
Schadensersatzanspruch kommt.
Sich nicht registrieren.
Ich vermute jedoch, dass ausschließlich der Vertragspartner
den Vertrag aus Kulanzgründen aufheben kann, bzw man sich mit
der Gegenseite auf eine Schadenshöhe einigt.
Weil du denkst, dass es das Anfechtungsrecht doch nicht gibt oder wie jetzt?
Genau, Vorraussetzung der Anmeldung ist das betreiben eines
Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
Und da dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen
Irrtum.Oder eine Lüge.
In meinem Beispiel handelt es sich um einen Irrtum.
Es geht um mögliche Einkäufe über diese Internetseite. Der
eigentliche Kauf ist die Nutzung dieser Internetseite, quasi
das zur Verfügung stellen online nach günstigen Waren zu
suchen. Ob es dann auch tatsächlich zum Einkauf kommt ist
hierbei unerheblich.Es soll also die Anmeldung selbst angefochten werden oder wie?
Richtig, mit der Anmeldung wurde wie in den AGB´s erläutert ein gewerblicher Vertrag abgeschlossen. Ein Widerufsrecht gibt es in diese Fällen nicht, da kein Endverbraucher vorliegt. Dieser soll nun Angefochten werden.
Der § 122 BGB ist mir insoweit schon klar.
Beträgt die Rechnung zum Beispiel 1.000,- € wäre der
Schadensersatz maximal 1.000,- €.1.000,00 Euro kostet die bloße Registrierung, verstehe ich das
recht?
Genau im Rahmen der Registrierung und des damit verbundenen Vertrages entstehen in meinem Beispiel Kosten von 1.000,- €.
Wenn nun das Internetportal jedoch überhaupt nicht genutzt
wird, könnte der Schaden auch geringer ausfallen?http://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BG…
Bzw. was
könnte man unternehmen, dass es gar nicht erst zu einem
Schadensersatzanspruch kommt.Sich nicht registrieren.
Danke für den Hinweis.
In meinem Beispiel leider zu spät.
Ich vermute jedoch, dass ausschließlich der Vertragspartner
den Vertrag aus Kulanzgründen aufheben kann, bzw man sich mit
der Gegenseite auf eine Schadenshöhe einigt.Weil du denkst, dass es das Anfechtungsrecht doch nicht gibt
oder wie jetzt?
Doch es gibt das Anfechtungsrecht. Nur soll die Höhe der Schadensersatzpflicht so weit es geht minimiert werden, bzw ganz entfallen, wenn es denn eine Möglichkeit gibt.
Die Frage ist halt wie Hoch ist der Schaden, der entstanden ist.
Ich vermute mal, dass es da gewissen Spielraum gibt.
Dieser soll nun Angefochten werden.
Da sollte man sich aber ranhalten, denn die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau im Rahmen der Registrierung und des damit verbundenen
Vertrages entstehen in meinem Beispiel Kosten von 1.000,- €.
Diese 1.000,00 Euro sind nicht nach § 122 BGB zu ersetzen. Denn dieser Schaden ist nicht durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Registrierung entstanden.
Ich vermute jedoch, dass ausschließlich der Vertragspartner
den Vertrag aus Kulanzgründen aufheben kann, bzw man sich mit
der Gegenseite auf eine Schadenshöhe einigt.
Weil du denkst, dass es das Anfechtungsrecht doch nicht gibt
oder wie jetzt?
Doch es gibt das Anfechtungsrecht. Nur soll die Höhe der
Schadensersatzpflicht so weit es geht minimiert werden, bzw
ganz entfallen, wenn es denn eine Möglichkeit gibt.
Das ist eine Frage, die man so abstrakt kaum beantworten kann. Ich vermute, dass es ohnehin keine Möglichkeit gibt, den Schaden zu reduzieren, vielleicht gibt es auch keine Notwendigkeit, weil der Schaden gegen null geht.
Die Frage ist halt wie Hoch ist der Schaden, der entstanden
ist.
Aber woher sollen wir das denn wissen?
Ich vermute mal, dass es da gewissen Spielraum gibt.
Nein. Zu ersetzen ist nur ein tatsächlich entstandener Schaden und zwar in der tatsächlichen Höhe.
Vielen Dank für die Info! 