Schadensfreiheitsrabatterhöhung bei entwendetem Au

Ein Fahrzeug hier ein Automobil wurde entwendet, daher unbefugt damit gefahren. Beim Einparken wurde das Fahrzeug und 2 weitere erheblich beschädigt. Der Schaden belief sich auf über 5000 Euro. Die Versicherung zahlte vorläufig den Schaden, forderte jedoch vom Entwender die 5000,0 Euro zurück. Dieser konnte jedoch bis heute den Schaden nicht begleichen. Der Versicherungsnehmer der jedoch an der Sache völlig unschuldig ist, wird nun über die Heraufstufung seines Schadensfreiheitsrabatt zur Kasse gebeten. die Heraufstufung ist erheblich und beläuft sich nun auf über 85 % Mehrbelastung. Der Schuldige ist jedoch mittelos. Wie verhält sich dies nun nach den gesetzlichen Bestimmungen, was sagt die Rechtsprechung dazu. Da dies sicher kein Einzelfall ist, muss es hierüber Rechtsprechung geben. Das Internet gibt hierzu nicht her.

Mehrbelastung. Der Schuldige ist jedoch mittelos. Wie verhält
sich dies nun nach den gesetzlichen Bestimmungen,

Der Geschädigte hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Schädiger. Aber einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen.

Da dies sicher kein Einzelfall ist, muss es hierüber Rechtsprechung geben.

Der Fahrzeughalter wird die höhere KFZ-Prämie zahlen müssen, schließlich hat seine Versicherung für den Unfall bezahlt.