Hallo robespierre66,
Aber für mich ist das nicht ganz nachvollziehbar.
Wenn ich einen Hund oder ein Pferd halte hafte ich doch auch
mit meinem vollen Vermögen wenn es auf die Autobahn läuft für
Kinder soll jetzt der geschädigte selbst aufkommen.
Der Hintergrund ist hier darin zu sehen, dass Hunde und Pferde als sog. „Luxustiere“ sogar der Gefährdungshaftung unterliegen, sprich, man haftet soger OHNE Verschulden.
Kinder aber hat der Gesetzgeber im Bereich der Haftung unter einen besonderen Schutz gestellt. Es soll mit den Altersgrenzen der Deliktunfähigkeit vermieden werden, dass Kinder aufgrund eines Fehlverhaltens, dessen Folgen sie gar nicht überschauen können, bereits mit einem Berg Schulden ins Erwachsenenleben starten müssen.
Als Beispiel wird hier gerne die brennende Scheune heran gezogen, die zündelnde Kinder in Brand gesteckt haben.
Natürlich entsteht dem Besitzer hier ein erheblicher Sachschaden. Das Interesse am Schadenersatz tritt hier aber rechtlich hinter das Kindeswohl zurück.
Und der Begriff Nachbarkeitsschutz ist schon wieder was ganz
neues für mich.
Der ist mir zwar auch neu. Dahinter verbirgt sich aber i.d.T. ein möglicher Zusatzbausteine moderner Haftpflichtversicherungen, mit dem die Versicherer genau jenem moralischen Dilemma, dass du beschreibst, nachkommmen.
Wenn ein Kind beim Nachbarn was beschädigt dann kann doch nach
eurer Meinung er ja sowieso nicht rechtlich gegen die Eltern
vorgehen.
Das ist nicht ganz korrekt: Wenn (!!) die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, sind sie sehr wohl haftbar zu machen.
Die Grenzen hierfür sind aber im Einzelfall zu setzen. Man will vermeiden, dass Eltern aus Angst vor Haftpflichtansprüchen ihre Kinder ein-kasernieren müssen. Andererseits sollen sie natürlich schon ihrer Obhutspflicht nachkommen.
Und für schwere Fahrlässigkeit (Verletzung der
Aufsichtspflicht) auf die sich der Nachbar berufen kann hafte
die Versicherung doch wohl auch nicht.
Doch, genau das tut sie.
Nach meiner Ansicht kann es sowas nicht geben, daß eine
Versicherung für Kindersachschäden haftet wenn der geschädigte
rechtlich keinen SchadenersatzAnspruch geltend machen kann.
Für diesen Zusatzbaustein ist ein Zusatzbeitrag zu zahlen. Und da Privat-Haftpflichtversicherungen in aller Regel für die Versicherungen gewinnbringend sind, ist somit allen „gedient“.
Und die Versicherung wird ja nicht die Verletzung der
Aufsichtspflicht (=grobe fahrlässigkeit) mitabsichern.
Doch, genau das tut sie (auch wenn sich seit Jahren die Mär in der Versicherungsbranche hält, dass grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert sei).
Viele Grüße
Loroth