Es gibt Anwaltskanzleien und Abmahnvereine, die das Internet
nach Seiten mit (rechts-) fehlerhaften Inhalten durchstöbern
(z.B. fehlende Anbieterkennzeichnung „Impressum“ oder fehlender
Hinweis auf das Fernabgabegesetz, Haftungsausschluß „Disclaimer“ etc.)
und die Verantwortlichen mit kostenträchtigen Abmahnungen behelligen.
Mich interessiert, ob nicht auch hier eine Pflicht zur SCHADENSMINDERUNG besteht
und die Abmahner nicht gehalten sind, zumindest zu versuchen,
mit ihren „Opfern“ Kontakt aufzunehmen, bevor sie wirksam kostenpflichtig abmahnen können ?
Welche Rechtsvorschriften sind hier einschlägig
und gibt es Urteile zu diesem Thema ?
Grüße,
Gerd