Schadensregulierung

Hallo,

Arbeitnehmerin arbeitet alleine in einer Reinigungsfirma in einem 3-stöckigem Gebäude und das nachts.
Kürzlich wurde ihr schwindlich und vor Augen und sie schaffte es gerade noch einen Notruf abzusetzten.
Munter geworden ist sie erst als sie im Rettungswagen lag und die Rettungskräfte sie medizinisch versorgt hatten.
Jetzt bekam sie einen Brief vom Arbeitgeber zur Regulierung eines Schadens. Da das Haus nicht so ohne weiteres betreten werden kann,wurde die Feuerwehr geholt,die die Türen öffnete. Diesen Schaden hat der Kunde der Reinigungsfirma in Rechnung gestellt und diese will jetzt,das diesen die Arbeitnehmerin über ihre Versicherung regulieren läßt.
Muß die Versicherung von der Arbeitnehmerin tatsächlich für diesen Schaden aufkommen?

Liebe Grüße
vergißmeinnicht

Hallo,

Hallo,

Arbeitnehmerin arbeitet alleine in einer Reinigungsfirma in
einem 3-stöckigem Gebäude und das nachts.
Kürzlich wurde ihr schwindlich und vor Augen und sie schaffte
es gerade noch einen Notruf abzusetzten.
Munter geworden ist sie erst als sie im Rettungswagen lag und
die Rettungskräfte sie medizinisch versorgt hatten.
Jetzt bekam sie einen Brief vom Arbeitgeber zur Regulierung
eines Schadens. Da das Haus nicht so ohne weiteres betreten
werden kann,wurde die Feuerwehr geholt,die die Türen öffnete.
Diesen Schaden hat der Kunde der Reinigungsfirma in Rechnung
gestellt und diese will jetzt,das diesen die Arbeitnehmerin
über ihre Versicherung regulieren läßt.
Muß die Versicherung von der Arbeitnehmerin tatsächlich für
diesen Schaden aufkommen?

als einzigste Versicherung die den Schaden übernehmen würde,
wäre die Unfallversicherung (Bergungskosten),
aber auch nur dann, wenn Bewusstseinsstörungen mitversichert sind.

Für den arbeitsrechtlichen Teil werden sich bestimmt noch die Arbeitsrecht-Experten zu Wort melden.

Liebe Grüße
vergißmeinnicht

Gruß Merger

Hi!

Muß die Versicherung von der Arbeitnehmerin tatsächlich für
diesen Schaden aufkommen?

Nein, denn eine Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist nun wirklich nicht zu erkennen.

Gruß
Guido

Hallo,

Hi!

Muß die Versicherung von der Arbeitnehmerin tatsächlich für
diesen Schaden aufkommen?

Nein, denn eine Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist nun
wirklich nicht zu erkennen.

eine Haftpflichtversicherung leistet nur bei einfacher + grober Fahrlässigkeit, aber nicht bei Vorsatz!

Gruß
Guido

Gruß Merger

1 Like

Hallo,

Muß die Versicherung von der Arbeitnehmerin tatsächlich für
diesen Schaden aufkommen?

Nein, denn eine Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist nun
wirklich nicht zu erkennen.

eine Haftpflichtversicherung leistet nur bei einfacher +
grober Fahrlässigkeit, aber nicht bei Vorsatz!

Voraussetzung für Inanspruchnahme der Versicherung des Arbeitnehmers ist erstmal eine Haftung desselben, oder ist das neuerdings anders?

Und die Voraussetzung für eine Haftung besteht hier in entweder Fahrlässigkeit oder Vorsatz, oder ist das neuerdings anders?

Merke: es gibt außerhalb des eigenen Betätigungsfeldes durchaus noch eine etwas größere Welt.

Gruß
loderunner

1 Like

Hallo,

Kannst Du in meiner Antwort erkennen, dass ich etwas anderes behauptet habe ?

Gruß Merger!

Hallo,

Kannst Du in meiner Antwort erkennen, dass ich etwas anderes
behauptet habe ?

Ich kann in Deiner Antwort erkennen, dass Du das Posting als falsch bezeichnen wolltest, auf das Du geantwortet hast. Du hast Dich in Deiner Welt (Versicherungen) bewegt, aber vergessen, dass es sich hier um einen Fall aus dem Arbeitsrecht handelt. Es ging um die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer überhaupt haften müsste. Du machst den zweiten Schritt (ob das dann die Versicherung bezahlt) vor dem ersten.
Dass eine Versicherung bezahlt, wenn Vorsatz vorliegt, hat niemand behauptet. Insofern ist Deine Antwort richtig, aber leider am Thema vorbei.
Gruß
loderunner

2 Like

Man sollte in Antworten nicht Dinge hinein interpretieren
die man vermutet, aber nie geschrieben wurden!

Gruß Merger

Hallo,

Könnte man da nicht zunächst einmal hinterfragen, ob der Arbeitgeber die Person in dem Objekt überhaupt alleine arbeiten lassen durfte ?
Ich entnehme der Beschreibung im U.P. zumindest, dass sich neben der Reinigungskraft keine weitere Menschenseele in dem Gebäude aufhielt.
Wer könnte nun die Schuld tragen, dass Rettungskräften da im Notfall kein freier Zugang zur Person möglich war ?

Ich würde diesen Punkt als Diskussionsgrundlage sehen, die Schadensersatzplicht gegenüber dem Kunden ( Notöffung des Zugangs ) mal beim Arbeitgeber zu sehen.

Entsprechend des bisherigen Threads gehe ich auch mal grob davon aus, dass die Person nicht absichtlich oder selbstverschuldet einen Kreislaufzusammenbruch oder Ähnliches erlitten hat.

Ich bin da jetzt auch nur Laie, aber diesbezüglich wäre natürlich der fachliche Hinweis eines Experten für Arbeitsrecht schon mal wichtig, ob der AG eine Person unter den beschriebenen Umständen da einfach alleine einsetzen durfte ?

mfg

Ennlo

Hi!

Könnte man da nicht zunächst einmal hinterfragen, ob der
Arbeitgeber die Person in dem Objekt überhaupt alleine
arbeiten lassen durfte ?

Das ist eine andere Baustelle.

Klar kann man sich fragen, wie der AG den Begriff der Fürsorgepflicht zu verstehen pflegt, wenn Leute alleine arbeiten, die im Notfall nicht einmal ohne weiteres geborgen werden kann.
Diese Frage wird vermutlich auch die Berufsgenossenschaft stellen, aber das ist - wie gesagt - eine andere Baustelle.

Wer könnte nun die Schuld tragen, dass Rettungskräften da im
Notfall kein freier Zugang zur Person möglich war ?

Das ist vollkommen unerheblich, da der Arbeitnehmer nur dann haftet, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
DAS ist hier auszuschließen.

Ich bin da jetzt auch nur Laie, aber diesbezüglich wäre
natürlich der fachliche Hinweis eines Experten für
Arbeitsrecht schon mal wichtig, ob der AG eine Person unter
den beschriebenen Umständen da einfach alleine einsetzen
durfte ?

Um das zu beurteilen, benötigt man schon alle Details.

Gruß
Guido

Inwieweit wäre ein Arbeitgeber bei eigenen Fehlern
Hallo Guido,

Genau wegen Deines erneuten Versuchs einer sachlichen Klärung in diesem Brett habe ich diese Antwort eingestellt.

Ich möchte ja auch am liebsten einen Lösungsvorschlag, der den Arbeitnehmer bezüglich der Türöffnung durch die Feuerwehr entlasten kann.

Daher ja mein Ansatz, mal die Arbeitsbedingungen und Weisungen durch den Arbeitgeber genauer hinterfragen zu können.

Unstrittig, dass der Fragesteller da eine Schlüsselrolle hätte.
Aber als Vertreter der betroffenen Person würde ich doch dann auch hinterfragen, ob es da nicht auch wirklich arbeitsrechtlich schon Anhaltspunkte gegeben haben könnte.

Ich möchte damit allgemein auch auf mögliche Fehler des Arbeitgebers deuten…natürlich ist da ohne Mitwirkung seitens des Fragestellers keine Erörterung möglich. ))-:

mfg

Ennlo

Hallo,

der AN haftet nur bei Vorsatz oder mindestens mittlerer Fahrlässigkeit. Das Posting von Guido behauptet nicht, dass eine Versicherung für Vorsatz haftet, sondern sein Postings sagt völlig zu Recht, dass die Anwendung der Maßstäbe der AN-Haftung hier jegliche Einstandspflicht der Versicherung schon im Ansatz ausschließt.

VG
EK

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Hallo EK,

das habe ich ja auch gar nicht behauptet.

Sollte nur eine Anmerkung sein!

Gruß Merger

Hallo,

Man sollte in Antworten nicht Dinge hinein interpretieren
die man vermutet, aber nie geschrieben wurden!

man sollte ebenso keine Antworten geben, nach denen gar nicht gefragt war, die zudem am Thema vorbei gehen, nicht-eindeutig formuliert sind und als angebliche Anmerkung nicht mit dem Hinweis ‚Anmerkung‘ versehen sind.
Man könnte das sonst unter Umständen falsch verstehen, weißt Du?
Gruß
loderunner

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