was ist Ihres Erachtens die Intention des folgenden Ratschlags, der an Geschädigte im Straßenverkehr zur Auswahl des RAs gerichtet ist?
„Wenn Ihnen der Anwalt - und wenn er noch so überlastet ist - nicht allerspätestens am 2. Werktag nach Ihrem Anruf einen Termin gibt, sollten Sie die Finger von diesem Anwalt lassen. Denn erfahrene Verkehrsrechtsanwälte wissen, dass es bei der Schadensregulierung
manchmal schon auf Stunden ankommen kann.“
Mir ist keine Frist im Stundenrahmen bekannt, innerhalb derer Ansprüche anzumelden wären. Meine einzige Erklärung zielt darauf ab, dass der Fall so schnell wie möglich kompetent besprochen werden sollte, um evtl. Schadensbeweise (noch) zu erstellen/sichern. Stichwort: Gang zum Arzt.
Kfz Haftpflichtversicherungen bieten den Geschädigten eine eigene schnelle, „unkomplizierte“ Regulierung an. Dabei streichen diese Kfz Haftpflichtversicherungen willkürlich Schadenspositionen! Ferner schicken diese Versicherungen einen eigenen Gutachter, der - wen wunderts - im Interesse der Versicherung begutachtet.
Der Gang zum Arzt und die Absprache mit dem Anwalt ist in der Tat sehr wichtig, um im Schmerzensgeldbereich mehr rauszuholen!