Schadensregulierung Wohgebäudevers. Continentale

Hallo,
weiss jemand welche Art von Anspruch man im Schadensfalle durch z.B. Hagel bei einer Continentale Wohngebäudeversicherung hat? Hat man einen Anspruch auf regulierung von Angebot abzüglich Mehrwertsteuer?

Vielen Dank im Vorraus.

Hallo

Hallo,
weiss jemand welche Art von Anspruch man im Schadensfalle
durch z.B. Hagel bei einer Continentale Wohngebäudeversicherung

Wenn Sturm und Hagel im Versicherungsschein vereinbart sind besteht selbstverständlich Versicherungsschutz.

Hat man einen Anspruch auf
regulierung von Angebot abzüglich Mehrwertsteuer?

Was ist denn für ein Schaden entstanden? Soll dieser in Eigenregie repariert werden?

Vielen Dank im Vorraus.

Grüße

Zahao

evtl. kann man ja mit dem Schaden leben, und es irgendwann mal reparieren lassen, wenn man nicht mit dem Zeitwert abgespeist wird.

HI

evtl. kann man ja mit dem Schaden leben, und es irgendwann mal
reparieren lassen, wenn man nicht mit dem Zeitwert abgespeist
wird.

Das mit dem Zeitwert würde mich wundern. Von wem kommt diese Aussage? Die Wohngebäudeversicherung ersetzt im Schadenfall zum gleitenden Neuwert. ich hoffe der Vertragsstand spiegelt dies wieder und ist nicht irgend ein Vertragsrelikt aus früheren Zeiten.

Was hast Du also davon wenn Du es später reparieren lässt, davon wird der Schaden nicht besser.

Wenn also trotzdem laut KVA abgerechnet wir wird man sich neben der MwSt. auch Abzüge bei den Lohnkosten gefallen lassen müssen.

ich empfehle den Schaden sofort reparieren zu lassen.

Grüße

Zahao

evtl. kann man ja mit dem Schaden leben, und es irgendwann mal
reparieren lassen, wenn man nicht mit dem Zeitwert abgespeist
wird.

in diesem Fall, wäre der Versicherer von der Leistung frei!

In den allgemeinen Vertragsbedingungen steht:

§ 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
(siehe § 4)
a) den Versicherer unverzüglich zu informieren und - soweit möglich
- dessen Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen
und zu beachten

a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.

evtl. kann man ja mit dem Schaden leben, und es irgendwann mal
reparieren lassen, wenn man nicht mit dem Zeitwert abgespeist
wird.

in diesem Fall, wäre der Versicherer von der Leistung frei!

Sorry Merger, aber das ist Quark.

In den allgemeinen Vertragsbedingungen steht:

  1. Woher weisst Du, dass diese Bedingungen zugrunde liegen?
  2. Woher weisst Du, dass (sofern Nr. 1 zutrifft) die Klausel tatsächlich rechtskräftig ist (Stichwort: VVG-Umstellung)?

§ 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im
Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines
Versicherungsfalles
(siehe § 4)
a) den Versicherer unverzüglich zu informieren und - soweit
möglich
- dessen Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen
und zu beachten

Das hat nichts mit der Frage zu tun. Gefragt wurde, ob ein Schaden fiktiv abgerechnet werden kann. Und das geht immer, sofern nicht ausdrücklich naturalersatz vereinbart wurde.

a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr.
1
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung
frei.

Nur, wenn sich der Schaden vergrößert und auch dann nur, wenn Kausalität gegeben ist.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht.

Siehe oben (Ist dieser Passus tatsächlich vorhanden? Und ist era auch gültig?)

Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.

Auch nur wenn nichts anderes vereinbart ist. In keinem vernünftigen Maklerbedingungswerk dürfte das der Fall sein.

Fazit: Setzen - 6 !

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Hallo Knipser,

bevor Du solch einen Unsinn schreibst, solltest Du zuerst einmal über den Text nachdenken:

Bei einer Wohngebäudeversicherung tritt z.B. ein Schaden ein und der Geschädigte wartet 2 Jahre um den Schaden an den Versicherer zu melden. Eine Reparatur findet nicht statt und er nimmt dabei in Kauf, dass der Schaden daher noch umfangreicher wird.

Ich kann nur noch den Kopf schütteln.

Und Du schreibst mit anderen Worten, dass auf Grund der VVG-Änderung nach 2 Jahren immer noch der Versicherer den vollständigen Schaden zu regulieren hätte ???

Oder habe ich dich falsch verstanden und Du wolltest was völlig anderes damit ausdrücken ?

Gruß Merger

PS: eine Schadensregulierungvollmacht hast Du sicherlich nicht!

Ergänzung:
bitte in den Bedingungen der Conti § 26 Nr. 2 aufmerksam lesen.

Gruß Merger

Hallo Knipser,

Hallo Merger, schön mal wieder ein Fachgespräch mit Dir zu führen.

bevor Du solch einen Unsinn schreibst, solltest Du zuerst
einmal über den Text nachdenken:

Bei einer Wohngebäudeversicherung tritt z.B. ein Schaden ein
und der Geschädigte wartet 2 Jahre um den Schaden an den
Versicherer zu melden. Eine Reparatur findet nicht statt und
er nimmt dabei in Kauf, dass der Schaden daher noch
umfangreicher wird.

Ok, denken wir mal darüber nach. Hier fällt mir erstmal auf, dass die Fragestellung eine ganz andere war, nämlich ob eine fiktive Regulierung möglich ist weil der VN z.B. vor hat den Schaden später beheben zu lassen. Hier ist die Antwort sehr einfach (Ja). Zwar könnte es sein, dass der Schaden dadurch größer wird (z.B. wenn nach einem Feuchtigkeitsschaden nicht getrocknet wird), aber interessiert das den Versicherer nicht, da er ja bereits reguliert hat.

Selbst wenn der VN 2 Jahre mit der Beseitigung des Schadens wartet (z.B. weil er gar nicht weiß, dass er hierfür Versicherungsschutz hat) und der Schaden dadurch größer wird, wird sich der Versicherer nicht vollständig vor einer Regulierung drücken können. Allerdings, und da stimme ich Dir ausnahmsweise mal zu, wäre hier ggf. nur der ursprüngliche Schaden zu ersetzen.

Ich kann nur noch den Kopf schütteln.

Dann sind wir ja schon zwei.

Und Du schreibst mit anderen Worten, dass auf Grund der
VVG-Änderung nach 2 Jahren immer noch der Versicherer den
vollständigen Schaden zu regulieren hätte ???

Jetzt wirfst Du mehrere Dinge durcheinander. Aufgrund der VVG-Reform kann es sein, dass bei manchen Verträgen die Folgen bei Nichtbeachtung vertraglicher Obliegenheit ungültig sind. Das wiederum kann zur Folge haben, dass Obliegenheitsverletzungen keine Entschädigungskürzung nach sich ziehen.

Oder habe ich dich falsch verstanden und Du wolltest was
völlig anderes damit ausdrücken ?

Offensichtlich.

PS: eine Schadensregulierungvollmacht hast Du sicherlich
nicht!

Nee, da hast Du richtig geraten. Meine Kunden haben i.d.R. Selbstbehalte von 100.000 € und höher. Da wollen die Versicherer irgendwie keine Vollmacht mehr erteilen. ;-(

PS: Was § 26 Nr. 2 anbetrifft: Woher weisst Du eigentlich immer, welche Bedingungen Gültigkeit haben und welche Sondervereinbarungen getroffen sind?

Gruß Knipser

Hallo Knipser,

Hallo Merger, schön mal wieder ein Fachgespräch mit Dir zu
führen.

ja - macht richtig Spass!

bevor Du solch einen Unsinn schreibst, solltest Du zuerst
einmal über den Text nachdenken:

Bei einer Wohngebäudeversicherung tritt z.B. ein Schaden ein
und der Geschädigte wartet 2 Jahre um den Schaden an den
Versicherer zu melden. Eine Reparatur findet nicht statt und
er nimmt dabei in Kauf, dass der Schaden daher noch
umfangreicher wird.

Ok, denken wir mal darüber nach. Hier fällt mir erstmal auf,
dass die Fragestellung eine ganz andere war, nämlich ob eine
fiktive Regulierung möglich ist weil der VN z.B. vor hat den
Schaden später beheben zu lassen. Hier ist die Antwort sehr
einfach (Ja). Zwar könnte es sein, dass der Schaden dadurch
größer wird (z.B. wenn nach einem Feuchtigkeitsschaden nicht
getrocknet wird), aber interessiert das den Versicherer nicht,
da er ja bereits reguliert hat.

hm… woher weißt Du das. kennst Du den Fragesteller ?

Selbst wenn der VN 2 Jahre mit der Beseitigung des Schadens
wartet (z.B. weil er gar nicht weiß, dass er hierfür
Versicherungsschutz hat) und der Schaden dadurch größer wird,
wird sich der Versicherer nicht vollständig vor einer
Regulierung drücken können. Allerdings, und da stimme ich Dir
ausnahmsweise mal zu, wäre hier ggf. nur der ursprüngliche
Schaden zu ersetzen.

Ich kann nur noch den Kopf schütteln.

Dann sind wir ja schon zwei.

Und Du schreibst mit anderen Worten, dass auf Grund der
VVG-Änderung nach 2 Jahren immer noch der Versicherer den
vollständigen Schaden zu regulieren hätte ???

Jetzt wirfst Du mehrere Dinge durcheinander. Aufgrund der
VVG-Reform kann es sein, dass bei manchen Verträgen die Folgen
bei Nichtbeachtung vertraglicher Obliegenheit ungültig sind.

Also nach Deinen Worten - alle Verträge mit den aktuellen Vertragsbedingungen sind falsch ?

Das wiederum kann zur Folge haben, dass
Obliegenheitsverletzungen keine Entschädigungskürzung nach
sich ziehen.

Bitte um Benennung der Quelle!

Oder habe ich dich falsch verstanden und Du wolltest was
völlig anderes damit ausdrücken ?

Offensichtlich.

PS: eine Schadensregulierungvollmacht hast Du sicherlich
nicht!

Nee, da hast Du richtig geraten. Meine Kunden haben i.d.R.
Selbstbehalte von 100.000 € und höher. Da wollen die
Versicherer irgendwie keine Vollmacht mehr erteilen.

Aha - hast also mit Wohngebäude-Versicherungen für 1-2 Familienhäuser nichts zu tun.

;-(

PS: Was § 26 Nr. 2 anbetrifft: Woher weisst Du eigentlich
immer, welche Bedingungen Gültigkeit haben und welche
Sondervereinbarungen getroffen sind?

kennst Du keine Leute die für andere Versicherungsgesellschaften oder als Makler tätig sind ?

Gruß Knipser

Gruß Merger

Ergänzung mit Hinweis aufs VVG
Hallo Knipser,

wenn man sich schon auf das Versicherungsvertragsgesetz beruft,
sollte man auch die einzelnen §§ kennen.

§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nicht unverzüglich meldet und zusätzlich auch weitere Schäden nicht abwendet, wird dies in der Versicherungspraxis als Vorsatz bezeichnet.

Gruß Merger

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