Mein Problem
Bin Handwerker, ein Kunde rief mich an er hatte ein Schaden im Haus, brauchte ein Kostenvoranschlag.
Dieser Kostenvoranschlag von mir Betrug 8700,00 € für die Versicherung,
Der Kunde bekam die volle Summe ausgezahlt.
Nach Fertigstellung des Auftrages, Zahlte der Hunde aber nur 5000,00 € und sagte das ist ausreichend.
Für den Restbetrag lies er andere Arbeiten durchführen die nicht unter die Schadesns Summe lief.
Meine Frage, kann er das so machen oder ist das verboten.
Ich würde die Versicherung einmal ansprechen, bzw. den „Kunden“ darüber informieren daß man mit der Versicherung Kontakt aufnehmen wird. Kann mir gut vorstellen, daß dann der Restbetrag doch noch kommt.
Das ganze lässt sich mit dem unschönen Wort „Versicherungsbetrug“ beschreiben. Wenn ihr Kostenvoranschlag reell war (und nicht etwa ein gefaktes Angebot für die Versicherung), dann haben Sie auch, wenn Sie die Leistung erbracht haben, Anspruch auf die volle Auszahlung. Im Übrigen führt die Abrechnung gegenüber der Versicherung nach Kostenvoranschlag in der Regel dazu, dass die Mehrwertsteuer nicht ausbezahlt wird. Diese gibt es nur gegen Vorlage der entsprechenden Reparaturrechnung. Die größte Unverschämtheit könnte also sein, dass Sie eine Rechnung geschrieben haben, der Versicherungsnehmer das Geld aufgrund ihrer Rechnung erhalten hat und dann nicht an sie ausbezahlt. In diesem Fall empfehle ich ihnen die offene Restforderung auch gegenüber der Versicherung zu stellen. Dann hat der Versicherungsnehmer (ihr Auftraggeber) sehr schnell ein ausgewachsenes Problem.
Im Übrigen empfehle ich Ihnen niemals Beschimpfungen gegenüber Geschäftspartnern laut werden zu lassen, egal wie schlecht sich diese verhalten. Sie bringen dadurch nur sich selbst in Schwierigkeiten, erst recht, wenn es in einem öffentlichen Forum dokumentiert wird.
Ich hoffe, Sie hatten sich den Auftrag bzw. den Kostenvoranschlag unterschreiben lassen, dann hätten sie die Bestätigung dass der Kunde das Angebot angenommen hat. Sie haben ja sicher den Auftrag zum Angebotspreis erledigt.
Für diese Art Geschäftstüchtigkeit ist auch jede Versicherung Dankbar über den Einatz der Versicherung.
Ich würde hier ein Inkassobüro und den Rechtsweg einleiten.
Viel Glück, Andreas
kann Ihren Ärger verstehen, aber verboten ist das nicht.
Die Versicherung hat sich auf Ihren Kostenvoranschlag verlassen und deswegen auch diee 8700€ ausgezahlt.
Fragen Sie sich doch einfach einmal, wie Ihr Kostenvoranschlag ausgefallen wäre, wenn es kein Versicherungsschaden gewesen wäre.
Das Problem ist nicht die Versicherung. Das Problem ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Kunden.
Wie haben Sie den Auftrag erhalten?
Gab es einen Vertrag?
War die Grundlage des Vertrags der Kostenvoranschlag?
Haben Sie draufgelegt, oder ist nur Ihr Gewinn nicht so hoch, wie erwartet?
Hoffe, das hilft…ansonsten einfach noch mal melden.
das ist ja wohl keine Versicherungsangelegenheit, soindern eine Rechtsfrage. Diese Fragen dürfen nur von Rechtsanwälten beantwortet werden, alles andere wäre eine Verstoß gegen das REchtsberatungsgesetz.
Hallo stella66,
grundsätzlich kann er das so machen und auf Kostenvoranschlag reparieren lassen. Er bekommt dann nur die MwSt. nicht mit erstattet.
Aber Du hast doch mit dem Kunden einen Vertrag geschlossen bzw. hat der Dich auf Grundlage Deines Angebotes/Kostenvoranschlag schriftlich beauftragt…?? Dann kannst Du Deine Ansprüche sicher zivilrechtlich durchsetzen-hat dann aber nix mehr mit Versicherung zu tun.
VG WB
Ich denke, wenn der Kunde dem Handwerker einen Auftrag erteilt hat, und der Handwerker den Auftrag gem. Kostenvoranschlag durchgeführt hat, so ist dieser auch zu bezahlen. Wurde nur die Hälfte durchgeführt, muss meines Erachtens nach eben auch nur die Hälfte bezahlt werden. Hier wäre es aber ratsam einen Anwalt zu befragen - die können hier in rechtlichen Dingen besser Rede und Antwort stehen.
Hallo,
das ist natürlich nicht in Ordnung. Liegt aber dann ganz an Ihnen, ob Sie mit der Rechnungskürzung einverstanden sind.
Viele Grüße
Andreas Berger
Sorry, aber wenn du selber nicht weißt, ob man dir deinen Rechnungsbetrag als Kunde diktieren darf, so solltest du besser deine Selbstständigkeit aufgeben.
Zur generellen Frage.
Natürlich kann der Kunde nach Kostenvoranschlag abrechnen lassen. Dann wird ihm im Regelfall aber die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
Sofern er dann noch Geld übrig hat, so kann er damit anstellen, was er möchte.
Eigentlich muss er das überschüssige Geld zurückgeben (Anzeigepflicht). Ob er das macht (und falls er es anzeigt, ob die Versicherung überhaupt darauf besteht), muss er selbst wissen.
entschuldige ich war verhindert ihre anfrage erst jetzt zu beantworten
meines erachtens…mussten sie…schriftlich mit ihm ausmachen, dass die arbeiten die volle somme des kostenvoranschlages ausmachen und er diese summe fuer die reperatur auch an sie zahlen muss
er hat den kostenvoranschlag bei der versicherung
eingereicht…und die volle summe von der versicherung erhalten
die frage ob die volle summe an sie weitergeben muss
ist moralisch sicherlich mit ja zu beantworten aber
warum schreiben sie uber ihre arbeiten die sie ausgefuehrt haben nicht eine rechnung genau ueber den betrag den die versicherung lt. kostenvoranschlag
gezahlt hat,
eine rechnung an einen kunden zu schreiben
mit der auflistung der posten wie sich der rechnugnsbetrag zusammensetzt und fertig
dann ist er verpflichtet den rechnungsbetrag an sie zu zahlen
mein rat
rechnung schreiben…mit der zahlungspflicht innerhalb von 14 tagen…
hat der kunde einwaende…so koennen diese sich eigentlich nur gegen die auflistung der posten in der rechnung beziehen…
Wenn du eine Rechnung über 8700€ gestellt hast (nicht nur einen Kostenvoranschlag) dann muss er das auch zahlen. Du solltest damit allerdings einen Anwalt beauftragen, allein wirst du wahrscheinlich nicht weit kommen. Auch die zuständige Handwerkskammer oder Innung kann bei solchen rechtlichen Fragen weiterhelfen.
Auch die Versicherung könnte es im Übrigen interessieren, dass der Versicherte das Geld zweckentfremdet hat.