Schäden am Neuwagen NACH Übergabe entdeckt

Hallo,

man nehme folgende Situation an:

Der Käufer eines Neuwagens stellt am Tage nach dessen Auslieferung bei der ersten Wäsche (Handwäsche) einige Schäden am Lack und den Felgen fest, obwohl er und seine Partnerin den Wagen bei der Übergabe begutachtet haben.

Am Tag der Übergabe war es wolkenlos und sonnig, das Auto ist weiß.
Dadurch war die Lackkontrolle sehr schwierig, da der weiße Lack stark blendete.

Hat der Käufer jetzt noch eine Chance auf Minderung des Kaufpreises bzw. Behebung der Lackschäden?
Gemeldet wurden diese dem erkäufer inkl. Foto direkt nach Bekanntwerden.
Der Verkäufer allerdings befand sich zu diesem Zeitpunkt schon im Urlaub und antwortete erst eine Woche später auf die Mangelanzeige.
Er beruft sich auf die Begutachtung bei der Übergabe und lehnt jegliche Handlungen seinerseits ab.

LG
der Maxe

Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.

Und das sagt nicht der juristische Laie xstrom, das sagt der BGH in diesem Urteil:

http://lexetius.com/2005,2249

Vielen Dank für deine Antwort und den Link.

Der Verkäufer könnte sich doch aber auf folgenden Teil des gleichen Gesetzes berufen, oder?

c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

Als Beispiel nehmen wir jetzt mal eine kleine Lackbeschädigung am Radlauf an, die mittels Lackstift „behoben“ wurde.

Gruß
der Maxe

Hallo,

Als Beispiel nehmen wir jetzt mal eine kleine Lackbeschädigung
am Radlauf an, die mittels Lackstift „behoben“ wurde.

Beschädigung ist nicht gleich Mangel.

Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die bei Gefahrübergang bestanden. Ob eine Beschädigung auf einem solchen Mangel beruht, muss der Käufer beweisen. Beweislastumkehr hin oder her.

Gruß

S.J.

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mit dem urteil kommst du mE hier nicht weit. insbesondere passt dein zitat (rn.34) nicht, weil es in dem urteil um die frage des § 476 bgb ging. dieser gibt aber nur eine vermutung in zeitlicher hinsicht, dass der sachmangel, den der käufer darzulegen und zu beweisen hat, bei übergabe vorlag, rn.33. vermutet wird aber nicht, dass überhaupt ein mangel vorliegt (so jedenfalls die rspr.).

im urteil ging es um den fall, dass eine konkrete beschaffenheit der karosserie vereinbart wurde (rn.26). dass dann verformungen einen sachmangel darstellen (iVm 476 bgb) ist offensichtlich.

hier scheint es an einer solcher vereinbarung zu fehlen. wenn der käufer das fahrzeug vorher auf mängel untersuchen durfte, dann fallen zumindest offensichtliche äußere verformungen, die man hätte erkennen können, unter die übliche beschaffenheit eines gebrauchten pkw.
dass diese verformung nicht erkennbar war, hat mE der käufer darzulegen und zu beweisen. da hilft auch § 476 bgb nicht weiter, rn31.
während es bei unserem fiktiven fall darum geht, ob überhaupt ein mangel vorliegt (§ 434 bgb), befasst sich das urteil erst mit dem folgeproblem, dass dieser bei übergabe vorgelegen haben muss.

im urteil ging es um den fall, dass eine konkrete
beschaffenheit der karosserie vereinbart wurde (rn.26). dass
dann verformungen einen sachmangel darstellen (iVm 476 bgb)
ist offensichtlich.

…wenn der Mangel nicht selber verursacht wurde.

hier scheint es an einer solcher vereinbarung zu fehlen.

Ich bin mir sicher, dass es bei Neuwagen mittlerweile eine einheitliche Rechtsprechung geben sollte, wie der Lack beschaffen sein muss. Vermutlich wird es da auch Normen geben.

wenn
der käufer das fahrzeug vorher auf mängel untersuchen durfte,
dann fallen zumindest offensichtliche äußere verformungen, die
man hätte erkennen können, unter die übliche beschaffenheit
eines gebrauchten pkw.

NEUwagen!
Ich denke, das Problem hier ist, dass der Händler sagt:
Ein beim Kauf abgenommenes Fahrzeug gilt als mängelfrei übergeben, auch wenn nachher Mängel gefunden werden.

Und da hilft das Urteil schon:
„Die Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Karosseriemangel vorn rechts bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht bestanden habe. Das bei der Übergabe gefertigte Protokoll, auf das sie sich hierfür berufen habe, sei bezüglich der Flecken auf den Sitzen unrichtig; daraus sei zu schließen, dass es insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden sei.“

Nun müsste man sich überlegen, ob die Übergabe in diesem Fall mit der gebotenen Sorgfalt erfolgte.

neuwagen bedeutet nicht fabrikneu, wenn keine weitergehende vereinbarung getroffen wurde.
unter neuwagen fallen deshalb auch pkws, die kleinere (ausgebesserte) lackschäden haben. es geht um die bagatellrechtsprechung des bgh:

"Als ,Bagatellschäden` hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (folgen Nachweise). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senat, WM 1983, 934 [unter II 2]). "

andere gerichte gehe von grenzen von 300€-500€ aus.

also bleibt es bei dem problem, dass der käufer darlegen und beweisen muss, dass überhaupt ein mangel vorliegt.
erst wenn er dies geschafft hat, kann man auf § 476 bgb zurückgreifen. das von dir zitierte urteil, das im übrigen nur die rspr der letzten jahre bestätigt, hilft also nur für die vermutung des vorliegens bei übergabe…