Man nehme an, dass durch einen blöden Unfall (keine Lust, ein Szenario zu konstruieren, bitte selbst ausdenken) ein Spiegelschrank aus Kunststoff unreparierbar beschädigt wird. Mietwohnung, war bei Einzug vorhanden.
Bei genauer Begutachtung findet sich ein Herstellerhinweis „VEB Rosa Luxemburg“ also ist der Schrank selbst bei wohlwollender Betrachtung 30 Jahre - wahrscheinlich aber älter.
Ich bin jetzt nicht wirklich gut in Kenntnis über normale Nutzungsdauern, denke aber doch das bei 30 Jahre + für 100% Kunststoff keinen Restwert mehr vorhanden ist.
Wie hoch wäre ein Schadenersatz anzusetzen?
Das ist ein rein hypothetischer Fall!! Wir diskutieren einen solchen Fall gerade und haben bei 2 Personen 3 Meinungen
kein Schadenersatz, kann ersatzlos entsorgt werden
in einem solchen Fall sollte zunächst einmal der Vermieter über das Missgeschick informiert werden in der Beratung, was dann in beiderseitigem Einvernehmen im Schlichtfall vorzunehmen sei.
Ich persönlich würde darauf plädieren, es auf eine einfache Ersatzgestellung eines in etwa optisch baugleichen Spiegelschrankes ( gerne auch gut und günstig gebraucht ) hinauslaufen zu lassen, und das Teil beim Auszug dann halt hängen zu lassen.
Damit wäre m.E. auch schon das Thema " zeitgemäßer Wiederbeschaffungswert " zur Ersatzgestellung abgefrühstückt unabhängig des Preises, den Ihr tatsächlich für ein adäquates Ersatzgerät beim Möbelverwerter / in Gebrauchtmöbelbörsen bezahlt .
Als erstes ist zu klären, wem der Spiegelschrank gehört (siehe Mietvertrag). Ich sehe zwei Möglichkeiten:
der Spiegelschrank gehört dem Vermieter, ist laut Mietvertrag vermietet
der Spiegelschrank gehörte dem Vermieter und wurde von dem an den neuen Mieter „übergeben“
Ich denke mal, es ist klar, dass im zweiten Fall der Mieter seinen eigenen Spiegelschrank kaputt gemacht hat und das keine weiteren Konsequenzen nach sich zieht.
Im ersten Fall ist der Mieter dem Vermieter natürlich schadenersatzpflichtig. Dafür muss der Schaden beziffert werden. In der Regel nimmt man als Schaden aber nicht den Neuwert an, sondern den Wiederbeschaffungswert - für einen möglichst gleichen Spiegelschrank - also etwa 30 Jahre alt. Wie viel mag sowas auf dem Trödelmarkt kosten? 1 Euro?
Ich meine mich zu erinnern, dass es Fälle gibt, in denen eingebaute Möbel auch irgendwann abgeschrieben sind und dann in das Eigentum des Mieters übergehen. So geschehen vor vielen Monden mit meiner damaligen Einbauküche.
Angenommen der Schrank steht nicht explizit im Mietvertrag, auch sei es bekannt, dass nicht jede der Wohnungen in einem MFH über eine solche Antiquität verfügt. Das Teil hängt in einem Bad mit Tageslicht und Sonneneinstrahlung. Soviel ich weiß, altert Kunststoff, wird dann meist spröde.
Gut, also hat entweder ein Vormieter oder der Vermieter das Teil angeschafft. Vormieter sind verstorben, die Antwort des Vermieters ist ein klares ‚meins‘.
Mit dem Hinweis VEB Rosa Luxemburg (gab es wirklich, so ein Teil hängt im Keller meiner Eltern) hätte der Vermieter es aber wohl schwer zu belegen, dass es sich a) um ein hochwertiges Möbel handelt und b) die allg. Nutzungsdauer noch nicht überschritten ist?
Also hatte der Mieter sich selbst geschadet und der Vermieter würde dumm gucken?
Wie gesagt, Theorie. Ich könnte niemals auf einen Badspiegel verzichten und würde freiwillig mehr als 1€ zahlen, sehe es ja jeden Tag
Hat die Person ein entsprechendes Wohnungsübergabeprotokoll ( schriftlich ) in Händen, oder ist dieser Spiegelschrank sogar direkt im Mietvertrag schriftlich als vermieterseitig fest vorinstallierter Ausrüstungsgegenstand der vermieteten Wohnung manifestiert ?
Spekulativ reden wir hier dann immer noch lediglich von einer funktionalen Ersatzgestellung ohne konkrete Wertbeimessung.
Ggf. sprechen wir hier höchstens neben der Nutzfunktion vermieterseitiger Bereistellung noch von einer optisch harmonisierenden Ersatzstellung zur Restausstattung des Badezimmers.
In der ehemaligen DDR schien es gemäß Kurzrecherche tatsächlich einen VEB gegeben zu haben, der zumimdest Beleuchtungstechnik ( ähnlich wie der frz. Hersteller Allibert ) unter der Produktreihe " Rosa Luxemburg " seinerzeit mal auch in Form beleuchteter Spiegelschränke fertigte.
Lage in Österreich: Uns hat ein Sachverständiger bei der Wohnungsübergabe erklärt, dass der Restwert ziemlich schnurz sei, da es bei uns (in Österreich eben) auf den „Nutzwert“ ankommt, also solange etwas benutzt wird, hat es einen Wert.
In Deutschland ähnlich oder komplett anders?
Ja, in Deutschland ist das etwas anderes. Da gibt es den Zeitwert, der automatisch immer geringer wird. Entsprechend wird der monetäre Schaden auch immer geringer.
Interessant ist im zweiten Link die Ausnahme des Wertverlustes bei antiken Möbeln. Ich empfinde es als lustiges Gedankenspiel, dem Spiegelschrank aus DDR-Zeiten eine antiquarische Bedeutung zuzuschreiben…
Das ist doch schnurzepiepegal - VEB Rosa L war nur ein BEISPIEL, um zu verdeutlichen dass es sehr eindeutig und ohne weitere Kenntnisse als ein uralt-Mövchen identifizierbar ist.
Manchmal denke ich mir, „wir“ haben den k&k-Formalismius in die Wiege gelegt bekommen, da kann Deutschland noch viel lernen
Natürlich gibt es den Zeitwert bei uns auch noch zusätzlich - in Österreich den schlußendlichen Wert berechnen ist für einen normalen (bzw. „normaldenkenden“) Menschen unmöglich, da kommt tw. noch das ABGB in der Form von 1811(!) zur Geltung - da ist bereits das Gesetz antiquarisch
Noch einmal für dich die Frage extra kurz formuliert:
Hat ein 30+x Jahre alter Kunststoffschrank noch einen Restwert wenn z. B. beim schließen einer der Schubladen etwas zerbröselt und das Teil nicht explizit im Mietvertrag steht?
Da es eine theoretische Frage ist, sind alle weiteren Ausführungen schmückendes Beiwerk. Eine moralische Beurteilung ist auch nicht vonnöten da Theorie!
Wohlweislich ist der Fall in DE (genauer gesagt in NRW) angesiedelt, die Handhabung in AT hätte nur meine genetische Neugier befriedigt - aber das reicht schon aus:
In D ist Schadensersatz so zu leisten, dass der Geschädigte genau so gestellt ist wie vor dem Schadensereignis. Gesetz: https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html
Das heißt aber NICHT, dass einfach nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Denn auch ein alter Spiegelschrank hat ja nach der Abschreibungsfrist immer noch eine Funktion gehabt. Und der Geschädigte hat auch selbst das Recht, die Art des Schadensersatzes zu wählen.
Das einfachste wäre doch, dem Vermieter den Schaden mitzuteilen.
Wenn dieser dafür Schadenersatz fordert, den Schaden der eigenen Privathaftpflichtversicherung melden. Diese wird dann entweder für den Mieter den Schaden abwehren, oder eine Entschädigung an den Vermieter zahlen.