Schädigung durch unbefugte Nutzung

Hallo Rechtsexperten,

folgender konstruierter Fall:

Ich bemerke, dass irgend jemand immer wieder unbefugt mein Fahrrad benutzt. Es steht unabgeschlossen im Fahrradkeller. (Bitte Verleitung zum Diebstahl, oder ähnliches Mal außer Betracht lassen und nur auf die unerlaubte Nutzung abstellen!)

Ich erfinde einen Sattelüberzug der mit einem unsichtbaren, sehr starken Klebstoff versehen ist. Dies hätte den Effekt, dass man sich beim Absteigen vom Fahrrad die Hose zerreist.

Dieser unbefugte Benutzer hat ja nun eine zerissene Hose, und somit auch einen Sachschaden erlitten. Körperliche Unversehrtheit ist jeden falls gewährleistet!

Was kann mir aus rechtlicher Sicht bei einer solchen Maßnahme vorgeworfen werden?

Nochmal kurz: Was kann mir passieren, wenn ich zur Vermeidung einer unbefugten Nutzung, bzw. zum Schutz meines Eigentumes eine Maßnahme ergreife, die bei Unkenntnis dieser Maßnahme zur Sachbeschädigung an den Sachen des unbefugten Benutzers führt?

Diphda, hoffend, dass jemand Lust hat, auch auf so seltsame Konstrukte einzugehen

Hallo Diphda !

Mensch, was hast Du nur für Mitbewohner :frowning:( ?
Aber ich denke, es wird hier genauso wie bei der unbefugten Mitbenutzung Deiner Waschmaschine und der Farb- bzw. Stromlösung entschieden werden, zu mal ja das Problem auch mit dem Abschliessen des Fahrrades erledigt wäre.

LG
Sabine

Helena, die gefragt hatte. Du hattest ja den Tip mit Farbe und Strom gegeben.

Sabine

§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Schlagringe und Revolver sind beim Hausmeister erhältlich. grins

Jakob

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Helena, die gefragt hatte. Du hattest ja den Tip mit Farbe und
Strom gegeben.

Sabine

Jepp *gg* :wink:

So rechtliche Dinge interessieren mich aber sehr.
Man weiß ja nie, was einem nach einem Umzug blühen kann :frowning:

Diphda, glückliche über ihre tolle Hausgemeinschaft

Hallo Jakob,

§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch
verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der
Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters
wieder bemächtigen.

Was für ein Satz.
… durch Entsetzung des Täters.
Dieses Deutsch muss man erst Mal auf Anhieb verstehen *tststs*

Schlagringe und Revolver sind beim Hausmeister erhältlich.
grins

*grööl*

Diphda, sich wohl in Juristendeutsch üben müssend

Mir ist noch was eingefallen : wenn Du Dich heimtückisch mit Kleber rächst, könnte dies in die Sparte Selbstjustiz fallen. Festhalten bei „auf frischer Tat“ ertappt ist wohl eine Sache, denke aber, das Gewalteinsatz nur als Notwehr erlaubt ist.

So rechtliche Dinge interessieren mich aber sehr.
Man weiß ja nie, was einem nach einem Umzug blühen kann :frowning:

Solange man noch umziehen kann, geht es ja noch. Aber wenn Du Eigentum besitzt und die Nachbarn sind absolute Ekel, na dann gute Nacht ! Da wird plötzlich das Rechtliche noch interessanter .

Sabine

grööl hin grööl her

So steht das im BGB

aber versuche mal diesen Satz sinngleich ohne dieses „Entsetzung“ zu bilden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/859.html

Jakob

Auch der Weiseste kann unermesslich viel von Kindern lernen. (Rudolf Steiner)

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Hallo Jakob,

So steht das im BGB

aber versuche mal diesen Satz sinngleich ohne dieses
„Entsetzung“ zu bilden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/859.html

Abgesehen davon, dass es hier auf ein Privatgründstück Bezug genommen wird, bleibt bei mir die eigentliche Frage doch noch offen.

Ist es strafbar mein Eigentum zu modifizieren, obwohl klar ist, dass ein Fremder durch Benutzung Sachschaden erleiden kann.

Von Sabine kam der Einwurf Selbstjustiz.

Da bin ich schon auf Erklärung eines Fachmannes angewiesen, denn in der Auslegung und Interpretation von Gesetzestexten bin ich nicht sehr geübt :frowning: Ich muss gestehen, dass ich mit einigen Formulierungen so meine Mühe habe.

Diphda, mit amtssprachlichen Schwierigkeiten

Hallo,

Deine Frage richtet sich auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch des Diebs gegen Dich wegen der zestörten Hose (ich lass jetzt mal die strafrechtlichen Aspekte raus, da die hier mit den zivilrechtlichen einhergehen).
Die Zerstörung der Hose ist eine Eigentumsverletzung iSd. § 823 BGB (das ist die grundsätzliche Norm für Schadenersatz bei Zerstörungen, Beschädigungen, etc.). Daher könnte hieraus ein solcher Anspruch folgen. Dafür müsstest Du aber auch rechtswidrig gehandelt haben. Das ist hier etwas komplizierter. Denn einerseits beruht die Beschädigung letztlich auf der Handlung des Diebs, andererseits hast Du genau das durch Dein Tun bezweckt. Auch der Hinweis darauf, dass es sich um Dein Eigentum handelt, hilft nicht weiter, da man auch mit seinem Eigentum nicht beliebig verfahren darf, insb. wenn Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten sind. Das ganze könnte also iRd. Notwehr, die im Zivilrecht in § 227 BGB normiert ist, gerechtfertigt sein. Das Problem hierbei ist aber, dass hierunter nur solche Handlungen fallen, die die Beeinträchtigung Deines Eigentums abwehren und nciht solche, die den Dieb (praktisch als Strafe) schädigen. Da aber das von Dir genannte Bearbeiten des Sattels m.E. kaum geeignet ist zu verhindern, dass das Rad entwendet wird, sondern einzig eine Art Rache (so verständlich das auch ist) darstellt, würde ich auch von einer rechtfertigenden Notwehr nicht ausgehen.
Gruß,
Dea

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Hallo dea,

Danke!
Das war sehr aufschlussreich und denke, ich habe das, dank deiner guten und verständlichen Ausführungen, jetzt auch verstanden.

Allerdings gehe ich davon aus, das die evtl. zu befürchtende Strafe hoffentlich eher gering ausfallen würde.

Diphda, wiedermal schlauer als zuvor

Deine Frage richtet sich auf einen eventuellen
Schadenersatzanspruch des Diebs gegen Dich wegen der zestörten
Hose (ich lass jetzt mal die strafrechtlichen Aspekte raus, da
die hier mit den zivilrechtlichen einhergehen).
Die Zerstörung der Hose ist eine Eigentumsverletzung iSd. §
823 BGB (das ist die grundsätzliche Norm für Schadenersatz bei
Zerstörungen, Beschädigungen, etc.). Daher könnte hieraus ein
solcher Anspruch folgen. Dafür müsstest Du aber auch
rechtswidrig gehandelt haben. Das ist hier etwas
komplizierter. Denn einerseits beruht die Beschädigung
letztlich auf der Handlung des Diebs, andererseits hast Du
genau das durch Dein Tun bezweckt. Auch der Hinweis darauf,
dass es sich um Dein Eigentum handelt, hilft nicht weiter, da
man auch mit seinem Eigentum nicht beliebig verfahren darf,
insb. wenn Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten sind. Das
ganze könnte also iRd. Notwehr, die im Zivilrecht in § 227 BGB
normiert ist, gerechtfertigt sein. Das Problem hierbei ist
aber, dass hierunter nur solche Handlungen fallen, die die
Beeinträchtigung Deines Eigentums abwehren und nciht solche,
die den Dieb (praktisch als Strafe) schädigen. Da aber das von
Dir genannte Bearbeiten des Sattels m.E. kaum geeignet ist zu
verhindern, dass das Rad entwendet wird, sondern einzig eine
Art Rache (so verständlich das auch ist) darstellt, würde ich
auch von einer rechtfertigenden Notwehr nicht ausgehen.
Gruß,
Dea

Hallo,

Allerdings gehe ich davon aus, das die evtl. zu befürchtende
Strafe hoffentlich eher gering ausfallen würde.

Wie gesagt, man muss hier Straf- und Zivilrecht unterscheiden. Wie hoch die Strafe im Strafrecht ausfallen würde, ist unbekannt, der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch (so überhaupt gegeben) beträgt genau die Höhe des angerichteten Schadens.
Gruß,
Dea

Hallo,

Allerdings gehe ich davon aus, das die evtl. zu befürchtende
Strafe hoffentlich eher gering ausfallen würde.

Wie gesagt, man muss hier Straf- und Zivilrecht unterscheiden.
Wie hoch die Strafe im Strafrecht ausfallen würde, ist
unbekannt, der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch (so
überhaupt gegeben) beträgt genau die Höhe des angerichteten
Schadens.

ja das kam bei mir so rüber! Danke auch hier für die Klarstellung.

Was wäre nun, wenn ich dies zwar nicht selbst getan hätte, aber eine solche Handlungsweise, die mir von anderen bekannt ist, jemanden hier im www als Möglichkeit genannt habe?
(Wenn du Lust hast, wäre es toll, wenn du dir den Beitrag „Mitbenutzung von Mietereigentum“ im Mietrecht Brett mal ansehen würdest.)

Die Sache mit dem Stecker:
Reicht es, die Warnhinweise zu geben, oder kann sowas üble Nachfolgen für mich haben, falls sich jemand nicht daran hält? Günter hat mit Recht darauf hingewiesen, dass dies eine heikle Sache mit evtl. großer Tragweite sein kann.

Das mit dem Färbemittel: Dies wäre ja dann evtl. Anstiftung zur Selbstjustiz?

Ich mache mir schon Gedanken über meine unüberlegte Weitergabe dieser fragwürdigen „Selbsthilfemaßnahmen“ anderer Betroffener.

Sowas kann ja auch anderen hier im www recht schnell passieren und ist ja evtl. auch für die Betreiber wichtig? (z. B. sofortiges Löschen solcher Beiträge)

Ich muss gestehen, dass ich die beiden Maßnahmen recht einfallsreich fand, mir aber die rechtliche Seite nicht bewusst war.

Ich bin auch nicht vor Rachegedanken gefeit, habe diese bisher aber immer unterdrücken können. Ich selbst hätte wahrscheinlich jedem Bewohner einen Brief in den Briefkasten gesteckt, um dem Übeltäter zu signalisieren, dass sein Handeln bemerkt wird.

Diphda, peinlich berührt über ihr unüberlegtes Handeln

_Hallo,

Deine Frage richtet sich auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch des Diebs gegen Dich wegen der zestörten Hose (ich lass jetzt mal die strafrechtlichen Aspekte raus, da die hier mit den zivilrechtlichen einhergehen).
Die Zerstörung der Hose ist eine Eigentumsverletzung iSd. § 823 BGB (das ist die grundsätzliche Norm für Schadenersatz bei Zerstörungen, Beschädigungen, etc.). Daher könnte hieraus ein solcher Anspruch folgen. Dafür müsstest Du aber auch rechtswidrig gehandelt haben. Das ist hier etwas komplizierter. Denn einerseits beruht die Beschädigung letztlich auf der Handlung des Diebs, andererseits hast Du genau das durch Dein Tun bezweckt. Auch der Hinweis darauf, dass es sich um Dein Eigentum handelt, hilft nicht weiter, da man auch mit seinem Eigentum nicht beliebig verfahren darf, insb. wenn Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten sind. Das ganze könnte also iRd. Notwehr, die im Zivilrecht in § 227 BGB normiert ist, gerechtfertigt sein. Das Problem hierbei ist aber, dass hierunter nur solche Handlungen fallen, die die Beeinträchtigung Deines Eigentums abwehren und nciht solche, die den Dieb (praktisch als Strafe) schädigen. Da aber das von Dir genannte Bearbeiten des Sattels m.E. kaum geeignet ist zu verhindern, dass das Rad entwendet wird, sondern einzig eine Art Rache (so verständlich das auch ist) darstellt, würde ich auch von einer rechtfertigenden Notwehr nicht ausgehen.
Gruß,
Dea_

Also wäre die Meinung von CMD.DEA maßgeblich wäre das Schloss am Rad schon ein Problem der Dieb steigt auf … und fällt auf die Nase.

fällt mir nur so ein

Blaue >Tinte in Diebessicherungen verfärbt auch Wäsche des Dieb´s

Sachbeschädigung nach CMD.DEA wer´s glaubt.

Fangstoff Silbernitrat (AgNO3) um einen Dieb zu überführen

Wird als Diebesfalle eingesetzt.

Hinterlässt wochenlang sichtbare nicht zu entfernende schwarze Flecken!

"Körperverletzung " ???

Ursacheprinzip des BGB

Jakob

Da geht was nicht.

§ 903 BGB
Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen , mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.


Wenn sich jemand unbefugt meiner Sachen bedient und Schaden nimmt ist das allein sein Problem.

Jakob

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Hallo,

die dort genannten Maßnahmen sind (nach kurzem Überblick) selbstverständlich rechtswdidrig und können Schadenersatzfolgen nach sich ziehen, so dass sich weitere Anmerkungen hierzu eigentlich erübrigen. Das ist aber wohl angemerkt bloß die rein rechtliche Seite, auf die ich mich hier konzentriere. Moralische und sozialadäquate Aspekte sind ein anderer Schuh, das muss jeder für sich beurteilen.
Gruß,
Dea

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Sorry, das war ja…nur Schutz des Eigentums
Hallo Sabine,

wenn das unter „Selbstjustiz“ fallen würde, dann macht sich die Bank doch auch strafbar, die präparierte Scheine oder ähnliches unten in ihre Kassen legen, damit die Bankräuber „gezeichnet“ werden.
Das kann’s doch nicht sein.

Grüße
Gordie

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Hallo,

Danke nochmal. Aber Stopp!!

Mir ging es um den Straftatbestand desjenigen, der diese Maßnahmen im www veröffentlicht! Nicht um die Folgen der Anwendung dieser Maßnahmen. Die rechtliche Lage bezüglich der Maßnahmen selbst wurde ja erörtert.

Was aber passiert dem, der sie öffentlich verbreitet?

Gruß Diphda

die dort genannten Maßnahmen sind (nach kurzem Überblick)
selbstverständlich rechtswdidrig und können
Schadenersatzfolgen nach sich ziehen, so dass sich weitere
Anmerkungen hierzu eigentlich erübrigen. Das ist aber wohl
angemerkt bloß die rein rechtliche Seite, auf die ich mich
hier konzentriere. Moralische und sozialadäquate Aspekte sind
ein anderer Schuh, das muss jeder für sich beurteilen.
Gruß,
Dea

Was wäre nun, wenn ich dies zwar nicht selbst getan hätte,
aber eine solche Handlungsweise, die mir von anderen bekannt
ist, jemanden hier im www als Möglichkeit genannt habe?
(Wenn du Lust hast, wäre es toll, wenn du dir den Beitrag
„Mitbenutzung von Mietereigentum“ im Mietrecht Brett mal
ansehen würdest.)

Die Sache mit dem Stecker:
Reicht es, die Warnhinweise zu geben, oder kann sowas üble
Nachfolgen für mich haben, falls sich jemand nicht daran hält?
Günter hat mit Recht darauf hingewiesen, dass dies eine heikle
Sache mit evtl. großer Tragweite sein kann.

Das mit dem Färbemittel: Dies wäre ja dann evtl. Anstiftung
zur Selbstjustiz?

Ich mache mir schon Gedanken über meine unüberlegte Weitergabe
dieser fragwürdigen „Selbsthilfemaßnahmen“ anderer
Betroffener.

Sowas kann ja auch anderen hier im www recht schnell passieren
und ist ja evtl. auch für die Betreiber wichtig? (z. B.
sofortiges Löschen solcher Beiträge)

Ich muss gestehen, dass ich die beiden Maßnahmen recht
einfallsreich fand, mir aber die rechtliche Seite nicht
bewusst war.

Ich bin auch nicht vor Rachegedanken gefeit, habe diese bisher
aber immer unterdrücken können. Ich selbst hätte
wahrscheinlich jedem Bewohner einen Brief in den Briefkasten
gesteckt, um dem Übeltäter zu signalisieren, dass sein Handeln
bemerkt wird.

Diphda, peinlich berührt über ihr unüberlegtes Handeln

Hallo Jakob,

Blaue >Tinte in Diebessicherungen verfärbt auch Wäsche des
Dieb´s

Sachbeschädigung nach CMD.DEA wer´s glaubt.

Fangstoff Silbernitrat (AgNO3) um einen Dieb zu überführen

Wird als Diebesfalle eingesetzt.

Hinterlässt wochenlang sichtbare nicht zu entfernende schwarze
Flecken!

"Körperverletzung " ???

Ursacheprinzip des BGB

Jakob

Da geht was nicht.

§ 903 BGB
Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das
Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen , mit der
Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschließen.


Wenn sich jemand unbefugt meiner Sachen bedient und Schaden
nimmt ist das allein sein Problem.

Jakob

hmmm, *grübel*, das Gehirn rattert. Klingt für Nichtjuristen auch irgendwie plausibel.

Ja Ja die Gesetze und die Art sie zu formulieren. Hartes Brot für mich :frowning:

Diphda, leicht verwirrt

Ein wenig glaub’ ich schon…
Hallo Jakob,

Also wäre die Meinung von CMD.DEA maßgeblich wäre das Schloss
am Rad schon ein Problem der Dieb steigt auf … und fällt
auf die Nase.

Das Schloß dient rein zur Verhinderung eines Diebstahls, fällt also grade nicht in die Kategorie ‚Rache‘.

Blaue >Tinte in Diebessicherungen verfärbt auch Wäsche des
Dieb´s
Fangstoff Silbernitrat (AgNO3) um einen Dieb zu überführen
Wird als Diebesfalle eingesetzt.
Hinterlässt wochenlang sichtbare nicht zu entfernende schwarze
Flecken!
"Körperverletzung " ???

Dient auch nicht als Rache, sondern zur Überführung des Täters. Demnach s.o.
Andererseits kann man natürlich auch beim Superkleber auf dem Sattel so argumentieren: Jemand mit nacktem A**** käme ziemlich offensichtlich als versuchter Täter in Frage.

Wenn sich jemand unbefugt meiner Sachen bedient und Schaden
nimmt ist das allein sein Problem.

Das stimmt so nicht, sonst könnte ich meinen Gartenteich oder meine Hintertürklinke mittels (tötlicher) Hochspannung oder Selbstschußanlage absichern.

Gruß
Axel (ianal)

Hallo,

ach so, sorry, wie gesagt habe ich das nur kurz überflogen.

Hier weiß ich nicht so gut Bescheid. Anstifung wirds nicht sein, da der Anstifter die Tat als eigene will. Was Vorschriften wie Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) oder ähnliches angeht, kann ich wenig zu sagen, weil es dazu recht differenzierte Rechtsprechung gibt, die ich nicht kenne. Auch die Übertragung auf das Internet stellt ein Problem dar. Da sollte sich eher ein Strafrechtler zu äußern.
Gruß,
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]