Hallo, mir ist eine Aufgabe die sich um § 8 c KStG dreht nicht klar geworden:
**Die A GmbH ist an der B GmbH beteiligt mit 60%. Die B GmbH ist wiederum mit 50% an der C GmbH beteiligt. Die C Gmbh hat zum 31.12.2011 einen Verlustabzugsbetrag iHv 1 Mio €. Am 1.1.12 veräußert die A GmbH ihre Beteiligung an eine D GmbH.
Hat diese Veräußerung Auswirkungen auf den Verlustabzugsbetrag bei der C GmbH?**
Die Lösung sagt, die A GmbH sei mittelbar 30% an der C GmbH beteiligt, und zitiert die 3 Grenzen aus § 8 c, 50% … - OK.
Aber beantwortet das die Frage? Ist hier etwas mit Organschaft zu berücksichtigen? Ich denke nicht, denn C lässt sich weder in A noch B finanziell eingliedern, also kein Gewinnabführungsvertrag einführen.
Was ist also mit dem Verlust? Ich denke es geht darum, ob D diesen Verlust benutzen kann? Mir ist nicht klar, was die A GmbH genau verkauft, wohl indirekt ihren Anteil der B GmbH an der C GmbH iHv 50%. Demnach geht gem. §8c der ganze Verlust unter, den die D GmbH gerne nutzen würde?
Danke für Hinweise und Tipps.
