Schädlicher Beteiligungserwerb § 8 c KStG

Hallo, mir ist eine Aufgabe die sich um § 8 c KStG dreht nicht klar geworden:

**Die A GmbH ist an der B GmbH beteiligt mit 60%. Die B GmbH ist wiederum mit 50% an der C GmbH beteiligt. Die C Gmbh hat zum 31.12.2011 einen Verlustabzugsbetrag iHv 1 Mio €. Am 1.1.12 veräußert die A GmbH ihre Beteiligung an eine D GmbH.

Hat diese Veräußerung Auswirkungen auf den Verlustabzugsbetrag bei der C GmbH?**

Die Lösung sagt, die A GmbH sei mittelbar 30% an der C GmbH beteiligt, und zitiert die 3 Grenzen aus § 8 c, 50% … - OK.

Aber beantwortet das die Frage? Ist hier etwas mit Organschaft zu berücksichtigen? Ich denke nicht, denn C lässt sich weder in A noch B finanziell eingliedern, also kein Gewinnabführungsvertrag einführen.

Was ist also mit dem Verlust? Ich denke es geht darum, ob D diesen Verlust benutzen kann? Mir ist nicht klar, was die A GmbH genau verkauft, wohl indirekt ihren Anteil der B GmbH an der C GmbH iHv 50%. Demnach geht gem. §8c der ganze Verlust unter, den die D GmbH gerne nutzen würde?

Danke für Hinweise und Tipps.

Nach mehrmaligen lesen des Wikipediaartikels ist mir nun der Sinn des Paragraphen näher gekommen.

Werden innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber übertragen, sind die bestehenden Verlustvorträge anteilig nicht mehr abziehbar (§ 8c KStG). Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, verfallen sie vollständig

Also dreht es sich wohl um die Anteile verkaufende Gesellschaft. Nach wie vor irritiert mich, dass keine Organschaft vorliegen kann. Wenn ich nochmal die Frage lese, dann glaube ich nun die Antwort zu wissen:

B ist an C beteiligt und verkauft 50% seiner Beteiligung an D (veranlasst durch A). Damit kann nun C intern keinen Verlustvor- oder Rücktrag mehr vornehmen, denn durch die verkauften 50% ist die Möglichkeit im Eimer. Wörtlich steht da „mehr als 50%“, also geht wohl doch nur quotal was unter.

Ich bin nach wie vor an einer 3. Meinung interessiert :smile: