Schädlingsbekämpfung

Hallo,

Folgender Fall: Ein Mieter entdeckt in seiner Wohnung Küchenschaben. Er informiert sofort telefonisch seinen Vermieter, der ihm einen Kammerjäger in die Wohnung schickt und dem Mieter mündlich fest zusichert, dass dem Mieter hieraus keinerlei Kosten entstünden.

Der Kammerjäger tut seine Arbeit wohl nicht sorgfältig genug. Eine weitere Schabe wird einige Wochen später vorgefunden. Erneut wird der Vermieter in Kenntnis gesetzt. Der Kammerjäger wird ein zweites Mal vorstellig und stellt weitere Fallen auf. Danach wird auch kein Ungeziefer mehr gefunden, aber:

wenige Wochen später schickt der Mieter die jährliche Nebenkostenabrechnung und legt die Kosten für die Ungezieferbekämpfung auf die Mietparteien um.

Der Mieter widerspricht dieser Zahlungsforderung unter Berufung auf die mündliche Abmachung. Ferner hat er im Internet herumgesurft und glaubt herausgefunden zu haben, dass er für Schädlingsbekämpfung als Mieter nicht aufzukommen hat, es sei denn, es handle sich um regelmäßig auftretende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung.

Der Mieter hat weitere strittige Punkte in der Abrechnung gefunden und schreibt seinem Vermieter in seinem Widerspruchsschreiben, dass er von der Zahlung des geforderten Betrages zunächst absehen muss, da einige Punkte seiner Meinung nach gänzlich ungerechtfertigt sind und andere vom Vermieter besser belegt / dokumentiert werden müssen. Auf den Punkt „Schädlingsbekämpfung“ geht er hierbei konkret ein und erwähnt auch die mündlich geschlossene Abmachung.

Der Vermieter beruft sich dann in seinem nächsten Schreiben unter anderem auf den Punkt „Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung“ im Mietvertrag.

In diesem Mietvertrag findet sich unter dem Punkt „Miete und Nebenkosten“ folgender Passus, in dem nichts angekreuzt wurde und kein Zeitraum eingetragen wurde (!):

"In der Miete sind die Betriebskosten gemäß Zweiter Berechnungsverordnung, §27, Absatz1, Anlage3, ermittelt aufgrund der letzten

Berechnung des Vermieters (vom ________ ) anteilig ( ) enthalten
( ) nicht enthalten. Die Betriebskosten, wie nachfolgend spezifiziert, sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Die Umlegung der Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung ist … gesondert geregelt

  • hier dann die Auflistung der Punkte, insbesondere:

  • Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
    "

  • abgesehen von dem Bruch der mündlich geschlossenen Vereinbarung: Was kann der Vermieter tatsächlich verlangen, wenn der strittige Punkt im MV derart mangelhaft dokumentiert ist?

  • meint „Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung“ tatsächlich derartige einmalig (oder zweimalig) stattfindenden Maßnahmen oder sind hier regelmäßig anfallende Kosten gemeint, die umlegbar sind?

  • was ist dem Mieter zu empfehlen, wie er vorgehen soll?

Vielen Dank für eure Antworten,

R.Schmidt

Hallo,

Folgender Fall: Ein Mieter entdeckt in seiner Wohnung
Küchenschaben. Er informiert sofort telefonisch seinen
Vermieter, der ihm einen Kammerjäger in die Wohnung schickt
und dem Mieter mündlich fest zusichert, dass dem Mieter
hieraus keinerlei Kosten entstünden.

Der Kammerjäger tut seine Arbeit wohl nicht sorgfältig genug.
Eine weitere Schabe wird einige Wochen später vorgefunden.
Erneut wird der Vermieter in Kenntnis gesetzt. Der Kammerjäger
wird ein zweites Mal vorstellig und stellt weitere Fallen auf.
Danach wird auch kein Ungeziefer mehr gefunden, aber:

was aber zu beweisen wäre. Ungeziefer kann man nicht völlig ausrotten.

wenige Wochen später schickt der Mieter die jährliche
Nebenkostenabrechnung und legt die Kosten für die
Ungezieferbekämpfung auf die Mietparteien um.

korrekt. Es handelt sich hier nicht um eine Ungezieferbeseitigung sondern es wurde ja auch eine Prophylaxe vorgenommen. Wäre es bei der einmaligen Leistung geblieben, könnte der Vermieter diese Kosten nicht umlegen. Kann das Ungeziefer einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden, hat im Regelfall der Mieter dieser Wohnung die Kosten ( wegen Schadenersatz ) alleine zu tragen.

Der Mieter widerspricht dieser Zahlungsforderung unter
Berufung auf die mündliche Abmachung. Ferner hat er im
Internet herumgesurft und glaubt herausgefunden zu haben, dass
er für Schädlingsbekämpfung als Mieter nicht aufzukommen hat,
es sei denn, es handle sich um regelmäßig auftretende
Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung.

Sie muss nicht regelmässig sein, es reicht hier auch die Vorbeugung ( Prophylaxe ) nach einem Befall durch erneuten Einsatz.

Der Mieter hat weitere strittige Punkte in der Abrechnung
gefunden und schreibt seinem Vermieter in seinem
Widerspruchsschreiben, dass er von der Zahlung des geforderten
Betrages zunächst absehen muss, da einige Punkte seiner
Meinung nach gänzlich ungerechtfertigt sind und andere vom
Vermieter besser belegt / dokumentiert werden müssen. Auf den
Punkt „Schädlingsbekämpfung“ geht er hierbei konkret ein und
erwähnt auch die mündlich geschlossene Abmachung.

Der Vermieter beruft sich dann in seinem nächsten Schreiben
unter anderem auf den Punkt „Die Kosten der Hausreinigung und
Ungezieferbekämpfung“ im Mietvertrag.

In diesem Mietvertrag findet sich unter dem Punkt „Miete und
Nebenkosten“ folgender Passus, in dem nichts angekreuzt wurde
und kein Zeitraum eingetragen wurde (!):

"In der Miete sind die Betriebskosten gemäß Zweiter
Berechnungsverordnung, §27, Absatz1, Anlage3, ermittelt
aufgrund der letzten

Berechnung des Vermieters (vom ________ ) anteilig ( )
enthalten
( ) nicht
enthalten. Die Betriebskosten, wie nachfolgend spezifiziert,
sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und
werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Die Umlegung der
Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung ist …
gesondert geregelt

  • hier dann die Auflistung der Punkte, insbesondere:
  • Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
    "

Dieser Passus ist zulässig und erlaubt die Umlage.

  • abgesehen von dem Bruch der mündlich geschlossenen
    Vereinbarung: Was kann der Vermieter tatsächlich verlangen,
    wenn der strittige Punkt im MV derart mangelhaft dokumentiert
    ist?

Hier ist nichts mangelhaft dokumentiert. Der Mieter hat sich nicht ausreichend informiert, was § 27 aussagt.

  • meint „Die Kosten der Hausreinigung und
    Ungezieferbekämpfung“ tatsächlich derartige einmalig

nein

(oder

zweimalig) stattfindenden Maßnahmen oder sind hier regelmäßig
anfallende Kosten gemeint, die umlegbar sind?

ja

  • was ist dem Mieter zu empfehlen, wie er vorgehen soll?

In dem Fall - leider - zahlen.

Gruss Günter

Hallo und danke für die Antwort. Offene Fragen weiter unten:

korrekt. Es handelt sich hier nicht um eine
Ungezieferbeseitigung sondern es wurde ja auch eine Prophylaxe
vorgenommen. Wäre es bei der einmaligen Leistung geblieben,
könnte der Vermieter diese Kosten nicht umlegen. Kann das
Ungeziefer einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden, hat im
Regelfall der Mieter dieser Wohnung die Kosten ( wegen
Schadenersatz ) alleine zu tragen.

Die Behandlung sei allerdings in allen Wohnungen des Hauses erfolgt und zum Teil in Abwesenheit und ohne Benachrichtigung der Bewohner. Ferner hatte der Vermieter wie gesagt mündlich zugesagt, sämtliche Kosten zu übernehmen. Bitte auch nochmal den Punkt im Mietvertrag beachten, der Verwirrung hervorruft, da hier nicht angekreuzt wurde, ob die Betriebskosten (…) in der Miete enthalten sind oder nicht:

In diesem Mietvertrag findet sich unter dem Punkt „Miete und
Nebenkosten“ folgender Passus, in dem nichts angekreuzt wurde
und kein Zeitraum eingetragen wurde (!):

"In der Miete sind die Betriebskosten gemäß Zweiter
Berechnungsverordnung, §27, Absatz1, Anlage3, ermittelt
aufgrund der letzten

Berechnung des Vermieters (vom ________ ) anteilig ( )
enthalten
( ) nicht
enthalten. Die Betriebskosten, wie nachfolgend spezifiziert,
sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und
werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Die Umlegung der
Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung ist …
gesondert geregelt

  • hier dann die Auflistung der Punkte, insbesondere:
  • Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
    "

Dieser Passus ist zulässig und erlaubt die Umlage.

s.o.

  • abgesehen von dem Bruch der mündlich geschlossenen
    Vereinbarung: Was kann der Vermieter tatsächlich verlangen,
    wenn der strittige Punkt im MV derart mangelhaft dokumentiert
    ist?

Hier ist nichts mangelhaft dokumentiert. Der Mieter hat sich
nicht ausreichend informiert, was § 27 aussagt.

Aber da ist doch gar nicht angekreuzt, ob die Betriebskosten nun enthalten sind oder nicht - das ist für mich mangelhaft dokumentiert, oder ist das üblich so?

In dem Fall - leider - zahlen.

Und die mündliche Zusage des Vermieters, die Kosten komplett zu übernehmen?

Grüße,

Rushme

Gruss Günter

Hallo und danke für die Antwort. Offene Fragen weiter unten:

korrekt. Es handelt sich hier nicht um eine
Ungezieferbeseitigung sondern es wurde ja auch eine Prophylaxe
vorgenommen. Wäre es bei der einmaligen Leistung geblieben,
könnte der Vermieter diese Kosten nicht umlegen. Kann das
Ungeziefer einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden, hat im
Regelfall der Mieter dieser Wohnung die Kosten ( wegen
Schadenersatz ) alleine zu tragen.

Die Behandlung sei allerdings in allen Wohnungen des Hauses
erfolgt und zum Teil in Abwesenheit und ohne Benachrichtigung
der Bewohner. Ferner hatte der Vermieter wie gesagt mündlich
zugesagt, sämtliche Kosten zu übernehmen. Bitte auch nochmal
den Punkt im Mietvertrag beachten, der Verwirrung hervorruft,
da hier nicht angekreuzt wurde, ob die Betriebskosten (…) in
der Miete enthalten sind oder nicht:

Wenn auf den § 27 hingewiesen wird, bedarf es entsprechender Rechtsprechung keiner weiteren Erläuterung. Dann sind die umlagefähigen Kosten vereinbart. Wenn die Zusage verbindlich war und es gibt Zeugen - es wird also ein Beweisproblem werden - besteht natürlich die Möglichkeit die Zahlung zu verweigern. Jedoch muss die Zusage nachgewiesen werden können.

Gruss Günter