Schätzung der Heizkosten bei defektem Ablesegerät

Sachverhalt:

  • Einzug in neue 3-Raum-Wohnung Okt 2012
  • bei Übergabe im Protokoll erfasst, dass 3 von 6 Ablesegeräten an den Heizungen defekt sind und erneuert werden müssen
  • Protokoll geht wie üblich an Vermieter
  • Vermieter reagierte nicht (in zahlreichen Foren im Internet wurde dieser Vermieter sehr schlecht bewertet)
  • Vermieter wurde in den 3 Monaten Mietzeit jeweils monatlich per E-Mail darauf hingewiesen, dass der Mangel/Defekt immer noch nicht behoben ist. Jedes Mal kam als Rückantwort, man hätte diese und jene Firma beauftragt, die sich melden wird (letzte Rückantwort vom 05.12.12)
  • am 08.01.13 wurde Verbrauch abgelesen, die Geräte sind natürlich immer noch nicht erneuert, Ablesefirma notierte sich auch, dass Geräte defekt sind

Die Frage:
nach §9 Heizkostenverordnung darf der Vermieter schätzen, wenn eine Ablesung wegen defekter Geräte nicht möglich war. In diesem Fall trifft uns aber als Mieter keine Schuld, denn die Geräte waren doch schon vor Einzug defekt und der Vermieter hätte den Mangel schon längst beheben müssen. Darf der Vermieter also nur die 3 intakten Geräte abrechnen oder ist die Schätzung auch in diesem Fall erlaubt ???

Hallo!

Man darf es m.E. nach hier nicht darauf abstellen,ob der Vermieter das sozusagen selbst verschuldet hatte,dass die Abrechengeräte nicht rechtzeitig ersetzt wurden.
Das wäre dann womöglich der Fall,wenn es darum geht,ob der Mieter in so einem Fall die Abrechnung pauschal um 15 % kürzen kann !

Bei einem Geräteausfall während der Nutzungszeit natürlich nicht.

Wie kann und soll man abrechnen?

Hier bietet es sich an,die Ablesewerte der intakten Geräte zu adddieren und so eine Hilfseinheit "Ablesewerte/m² Wohnfläche zu bilden. Den Mittelwert daraus nimmt man anteilig je m² für die Zimmer mit defekten Geräten.
Bei langjährigen Mietern in dieser Whg. würde man dessen Vorjahreswerte aus den betroffenen Zimmern heranziehen.

Es sind aber noch andere Verteilverfahren zulässig,auch die Heranziehung von Ablesewerten aus anderen Wohneinheiten vergleichbarer Größe und Nutzung.

MfG
duck313

Hallo,

es liegt hier Verschulden des Vermieters vor und eine Schätzung der Heizkosten darf nicht zu lasten des Mieters gehen.

Hier liegt m.E. der Vermieter in der Beweispflicht und nicht der Mieter, denn der Mieter hat einen Anspruch auf funktionsfähige Ablesegeräte, wenn diese in der Wohnung üblich sind.

lG

http://heizkostenverordnung.de/par12.html
Zitat des sachverständigen:
"Wenn die Abrechnung nach pauschalen Gesichtspunkten gemacht werden muss, weil die Geräte ausgefallen sind oder weil zu viele Schätzungen nötig wären, dann hat der Nutzer kein Kürzungsrecht, da die Pauschalabrechnung in diesen Fällen durch die Heizkostenverordnung zugelassen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Ursachen für die nicht verbrauchsabhängige Abrechnung, nicht beim Vermieter liegen. Wenn zum Beispiel das Wärmemessdienstunternehmen wiederholt darauf hinweist, dass Messgeräte defekt sind und diese ausgetauscht werden müssen oder wenn die Eichgültigkeitsdauer abgelaufen oder Messgeräte nicht vorhanden sind und der Vermieter es schuldhaft unterlässt für eine gesetzeskonforme Abrechnung zu sorgen, dann kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15% kürzen. "