Schäuble:Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen?

Hallo,

nicht, dass ich Schäubles Pläne gutheißen möchte (ganz im Gegenteil), aber nur eine Frage zum Verständnis der Diskussion:

Sind Vorbereitungshandlungen für Straftaten (also vor dem Stadium des Versuchs) stets straflos oder gibt es wirklich keine Fälle in denen dies strafbar wäre.
Könnte mir vorstellen, dass dies bei besonders gefährlichen Dingen (Brand, Atom …) eigentlich strafbar sein müsste - so zumindest nach meinem Rechtsverständnis.

Wer klärt mich über diese Dinge auf?

Vielen Dank!

Jonas

Vorbereitungen liegen vor dem Versuchsstadium und sind grds. straflos. Sonst wäre es schon versuchter Mord, wenn jemand, um einen anderen zu ermorden, eine Waffe besorgt. Nach § 22 StGB versucht derjenige eine Straftat, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

In der Tat gibt es Aunahmen, dazu gehören etwa Geldfälschung (§ 149 StGB) und Verschleppung (§ 234 a III StGB).

Levay

Hallo!

Dingen (Brand, Atom …) eigentlich strafbar sein müsste - so
zumindest nach meinem Rechtsverständnis.

Grundsätzlich sind Vorbereitungshandlungen straflos, wie sollte es auch anders sein?
Aber gerade Dein Beispiel „Atom“ - was genau Du auch damit gemeint hast, zeigt, dass es durchaus schon, wie auch bereits erwähnt, Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Straftaten gibt, die ihrerseits bereits strafbar sind. So zum Beispiel das sich verschaffen oder herstellen von Kernbrennstoffen um ein strahlenverbrechen zu begehen.

Das ist aber im deutschen Strafrecht eine seltene Ausnahmen und die sollte es auch bleiben, weil wir sonst dazu übergehen würden, Menschen letztendlich wegen ihrer schlechten Gedanken zu bestrafen. Denn eine Leiter zu kaufen, ein Brecheisen und Chloroform mag sicherlich eine Vorbereitungshandlung zu einem Einbruchsdiebstahl sein, es ist aber noch lange kein Grund, einen Menschen zu bestrafen, daran ist nämlich noch lange nichts verwerfliches, so lang sich der betreffende Mensch immer noch entscheiden kann, auf dem Boden des Rechts zu bleiben. Wer den Boden des Rechts verlässt, der muss natürlich mit einer Bestrafung rechnen, aber der Boden der Rechtsordnung ist erst dann verlassen, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Frank.

Vorbereitungen liegen vor dem Versuchsstadium und sind grds.
straflos.

Und was sagt uns dann:

Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg ([WWW] Art. 26 I GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Da ist die Vorbereitung sehr wohl strafbar (und nicht zu knapp)…

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil :smile:
Ich habe in meinem Beitrag ja schon geschrieben, dass es Ausnahmen gibt. Darum wundert mich dein Einwand ein wenig, nein: ZIEMLICH.

Das Vorbereitungsstadium ist nur dann strafbar, wenn es ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Vergleiche dazu auch die von MIR schon GESTERN angeführten Beispiele.

Levay

  • kopfschüttelnd -

Hallo!

Kleiner Tip: Wenn Juristen das Wort „grundsätzlich“ benutzen, dann bedeutet das, dass es Ausnahmen gibt, sonst würden sie „ausschließlich“ oder „nur“ oder „immer“ sagen. Im Grundsatz bedeutet immer: Wenn keine Ausnahme vorliegt.
Abgesehen davon, dass für Ausnahmen im Posting bereits Beispiele genannt waren.

Frank.

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hi frank,

der beitrag war so gut, der könnte glattweg aus einem strafrecht AT lehrbuch stammen! deshalb einen *

der showbee

Hallo!

der beitrag war so gut, der könnte glattweg aus einem
strafrecht AT lehrbuch stammen! deshalb einen *

Der Markt brauch längst mal etwas Frische, vielleicht schreiben wir zusammen mal eins :wink:

Gruß,

Frank.

Wo liegt dann das JURISTISCHE Problem?
Hallo,

zunächst vielen Dank für eure Antworten.
Wenn ich das zusammenfassen darf: Vorbereitungshandlungen sind grds. straflos. Vorbereitungshandlungen können aber ausnahmsweise strafbar sein, wenn dies so ausdrücklich im StGB geregelt ist. Dies ist vereinzelt geschehen.

Wo liegt dann das juristische (nicht das politische!) Problem des Schäuble-Vorschlags (Strafbarkeit der Teilnahme an Ausbildungslagern)?

Ich hatte die Bundesjustizminsterien so verstanden, dass es - nach ihrer Meinung auch sehr eindeutige - verfassungsrechtliche Probleme dabei gäbe.

Ich kann die nicht erkennen.

Oder war das von Frau Zypries nur ein Mittel um schnell „dagegenzuschießen“.

Wohl bemerkt: Im Ergebnis teile ich ihre Auffassung. Aber eben nur politisch - nicht juristisch.

Vielen Dank!
Jonas

Hallo Jonas,

Wo liegt dann das juristische (nicht das politische!) Problem
des Schäuble-Vorschlags (Strafbarkeit der Teilnahme an
Ausbildungslagern)?

weil gilt:

Vorbereitungshandlungen sind grds. straflos.

Vergleiche mal „Teilnahme an Ausbildungslagern“ mit „Kauf einer Waffe“.
In beiden hngen liegt das Potential eines Tötungsdeliktes. Letzteres wird seit Ewigkeiten nur als „illegaler Waffenbesitz“/ „Kriegswaffenbesitz“ bestraft. Es dürfte problematisch sein, gleiche Handlungen unterschiedlich zu bestrafen.

Ciao maxet.