Schafherde ein Problem im Strassenverkehr

Mal angenommen ein Schäfer mit etwa 70 Schafen treibt die Herde über eine Kreisstraße.
Die Straße ist faktisch zu. Gegenverkehr kann abwarten bis die Viecher vorbeigelaufen sind. Aber der Verkehr hinterher muss praktisch im 3Km/h Tempo hinterherfahren.
Weil die Viecher die volle Straßenbreite nutzen.

Jetzt die Frage darf der Schäfer seine Schafe so einige Km weit über eine Straße treiben oder ist er verpflichtet diese Schafe zum Transport zu verladen.

Ein Umfahren über Seitenstraßen ist zwar möglich auf Grund der Situation ein etwa 8Km langer Umweg.

möchte ich gern wissen.

Ist hier übrigens ein regelmäßig mit diesem Schäfer auftretendes Problem.

Christa

Jetzt die Frage darf der Schäfer seine Schafe so einige Km
weit über eine Straße treiben oder ist er verpflichtet diese
Schafe zum Transport zu verladen.

Natürlich darf er das! Schau mal in §28 StVO.

Ist hier übrigens ein regelmäßig mit diesem Schäfer
auftretendes Problem.

Das ist kein „Problem“! Der Mann geht seinem Gewerbe nach, einem der ältesten Gewerbe, die es überhaupt gibt. Warum sollte es plötzlich ein „Problem“ sein, wenn Tiere getrieben werden? Nur weil es der Otto-Normal-Bürger nicht mehr gewohnt ist, das Tiere getrieben werden? Klar, kommt in der Stadt auch selten vor, aber wie ja an diesem beispiel deutlich wird gibt es durchaus noch Leute, die von der Schafzucht leben.

Gruß Andreas

Jetzt die Frage darf der Schäfer seine Schafe so einige Km
weit über eine Straße treiben oder ist er verpflichtet diese
Schafe zum Transport zu verladen.

Natürlich darf er das! Schau mal in §28 StVO.

Das steht auf tönernen Füssen,

Verkehrsbehinderung wenn die Beeinträchtigung länger als 3 Minuten dauert.

Wenn kein Pltz geschaffen wird durch ausweichen und vorbeilassen e.v Nötigung

Also der Schäfer darf definitiv nicht einige Km Straße blockieren.

W.P.

Das ist kein „Problem“! Der Mann geht seinem Gewerbe nach,
einem der ältesten Gewerbe, die es überhaupt gibt. Warum
sollte es plötzlich ein „Problem“ sein, wenn Tiere getrieben
werden?

Wenn das jder machen würde Kommentar überflüssig.

!§1 StVO nicht behindern…

Nur weil es der Otto-Normal-Bürger nicht mehr gewohnt
ist, das Tiere getrieben werden? Klar, kommt in der Stadt auch
selten vor, aber wie ja an diesem beispiel deutlich wird gibt
es durchaus noch Leute, die von der Schafzucht leben.

Gruß Andreas

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Wenn kein Pltz geschaffen wird durch ausweichen und
vorbeilassen e.v Nötigung

Hallo,
nicht immer gleich mit dem Strafrecht herumwerfen! Nötigung (§ 240 StGB) setzt immer noch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Davon war beim Ausgangsfall nie die Rede.
Grüße, Peter

Exkurs zum Gewaltbegriff
Hallo!

nicht immer gleich mit dem Strafrecht herumwerfen! Nötigung (§
240 StGB) setzt immer noch Gewalt oder Drohung mit einem
empfindlichen Übel voraus. Davon war beim Ausgangsfall nie die
Rede.

Physische Hindenisse auf der Fahrbahn zu bereiten, die das Durchkommen desjenigen Verhindern, der durchkommen will, kann durchaus Gewalt im Sinne von § 240 StGB sein.

Gruß,

Florian.

Physische Hindenisse auf der Fahrbahn zu bereiten, die das
Durchkommen desjenigen Verhindern, der durchkommen will, kann
durchaus Gewalt im Sinne von § 240 StGB sein.

Jaja, aber wir wollen hier doch trotzdem noch mal klarstellen, dass von Nötigung überhaupt keine Rede sein kann, wenn ein Schäfer sich so verhält.

Levay

Physische Hindenisse auf der Fahrbahn zu bereiten, die das
Durchkommen desjenigen Verhindern, der durchkommen will, kann
durchaus Gewalt im Sinne von § 240 StGB sein.

Hallo Florian,
ich kann mir nicht vorstellen, dass der Begriff „Gewalt“ im Sinne des § 240 StGB derart extensiv auszulegen ist, dass der hier geschilderte Sachverhalt tatbestandsmäßig ist.
Grüße, Peter

Hallo Peter,

da irrst du dich allerdings. Der Gewaltbegriff wurde von den deutschen Gerichten früher sogar so weit ausgelegt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes „nulla poene sine lege“ gegeben sah.

Auch heute neigen Rechtsprechung und Rechtswissenschaften zu einer ungeheur weiten Ausdehnung des Gewaltbegriffs. Das Setzen von physischen Blockaden auf einer Straße ist ein klassisches Beispiel dafür.

Levay

da irrst du dich allerdings. Der Gewaltbegriff wurde von den
deutschen Gerichten früher sogar so weit ausgelegt, dass das
Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes
„nulla poene sine lege“ gegeben sah.
Auch heute neigen Rechtsprechung und Rechtswissenschaften zu
einer ungeheur weiten Ausdehnung des Gewaltbegriffs. Das
Setzen von physischen Blockaden auf einer Straße ist ein
klassisches Beispiel dafür.

Hallo Levay,
diese extensive Auslegung finde ich höchst erstaunlich, speziell wenn ich mir die Strafdrohung des § 240 StGB anschaue (bis drei Jahre Freiheitsstrafe - zum Vergleich: der Grundtatbestand der Nötigung in § 108 österr. StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, schwere Nötigung gemäß § 106 öStGB bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen - etwa bei Selbstmord des Genötigten - bis 10 Jahre).
Ich kann im Ausgangsfall - ein Schäfer treibt Schafe auf die Straße und veranlasst Autofahrer, langsam zu fahren - beim besten Willen keine „Gewalt“ erkennen. Ich hoffe doch sehr, dass die deutsche Justiz nicht der Ansicht ist, gegen jemanden, der ein solches oder vergleichbares Verhalten setzt, einen Schuldspruch mit all den strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Konsequenzen herbeiführen zu müssen.
Grüße, Peter

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Hallo Peter,

so Recht du mit deiner Kritik auch hast: Leider ist die Rechtsprechung hier wirklich so drauf. Wenn sogar das Bundesverfassungsgericht einschreitet… krass, oder?

Ich find’s selbst ziemlich daneben.

Levay

Hallo!

Als ich das erste mal von dieser Auslegung gehört habe, habe ich mich ehrlich gesagt auch gewundert.

Gruß
Tom

Als ich das erste mal von dieser Auslegung gehört habe, habe
ich mich ehrlich gesagt auch gewundert.

Und ich erst! Das ist hier aber leider traurige Realität.

Levay

Hallo Christa,

nein das darf der gute Schäfer,da es (nicht nur bei Schäfern) zur
„Berufsausübung“ in der Landwirtschaft gehört…
es werden ja nicht nur Schafherden auf Straßen getrieben…
In NRW (Kreis Warendorf) gibt es zum B. eine spezielle „Kuh-Ampel“…
hier ist eigens für einen Landwirt an einer Bundesstraße eine Ampelanlage installiert worden,damit der Landwirt seine Kuhherde von der
Weide in den Stall treiben kann.

Hallo nochmals,
ich habe mich heute im „Wiener Kommentar“ (dem wohl renommiertesten Kommentar zum österreichischen StGB) zu diesem Thema schlau gemacht und musste eine meiner Ansicht nach bedauerliche Entwicklung der Rechtsprechung feststellen. Jerabek stellt in WK, 2. Aufl., Rz. 39 zu § 74, fest, dass sich die österreichische Rechtsprechung zum Gewaltbegriff dem für die deutsche Rechtspraxis maßgeblichen „vergeistigten“ Gewaltbegriff annähert. Zur Nötigung führt Schwaighofer in WK, 2. Aufl., Rz. 21f zu § 105, aus, dass der Oberste Gerichtshof „in bedenklicher Weise“ in der Entscheidung EvBl 1997/15 das Querstellen eines PKW auf einer Straße, um einen LKW zum Anhalten zu nötigen, als Gewalt angesehen hat. Die Vergeistigungstheorie ist nach Schwaighofer „rundweg abzulehnen“, nach den von ihm zitierten Belegstellen folgt die Mehrheit der österreichischen Lehre dieser Meinung. Schwaighofer legt auch dar, wie sich das deutsche BVerfG in dieser Frage „mittlerweile offenbar um Schadensbegrenzung bemüht“.
Mir bleibt nur zu hoffen, dass sich die österreichische Rechtsprechung die überwiegend ablehnende Haltung der Lehre zur Vergeistigungstheorie - und auch die deutsche Kritik an dieser Theorie - zu Herzen nimmt.
Grüße, Peter

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Hallo Peter,

ich interessiere mich ja immer für die Lage in anderen Ländern und habe deine Ausführungen daher mit Interesse gelesen. Der Problemkries gehört zu dem Merkwürdigsten, was ich im juristischen Studium gelernt habe. Vielleicht sollte ich darüber promovieren :wink:

Levay