es wurde in der Wohnung über mir eine Schallbrücke festgestellt. Dieser trägt etwa 6 db zum Einzahlwert bei, das macht sich zb durch die Musikanlage über mir bemerkbar die ich immer wieder unangenehm bemerke, der Einzahlwert bleibt aber unter dem Grenzwert nach der DIN-Norm von 62. Das Wohnzimmer hat 58 db (Parkett), das Schlafzimmer 52 db (Laminat).
Es handelt sich laut Gutachter um schwimmend verlegten Estrich auf Betondecke. Und nach dem vielen was ich inzwischen gelernt habe, dürfen Unterschiede auf schwimmend verlegtem Estrich nur marginal sein, wenn der Fussbodenbelag hart ist, was bei Laminat und Parkett ja so ist.
Wie ist jetzt die rechtliche Situation? Das die Schallbrücke neu ist, da bin ich selber sicher, schliesslich lebe ich in der Wohnung, aber muss ich auch noch beweisen das sie neu ist? Könnte der Eigentümer der oberen Wohnung sagen, es gab vorher Teppich und daher wurde es vorher nie festgestellt und jetzt kann ich nichts dafür?
Mein Anwalt redet immer so als ginge es nur um die Einzahlwerte und das verunsichert mich stark. Wird nicht die DIN 4109 als ganzes geschuldet? Gibt es da eine Norm der ausdrückt das 6 db Unterschied nicht hinzunehmen sind? Wenn ja, bitte ganz genau nennen.
Ich habe das Schlagwort anerkannte Regeln der Technik gehört. Darf ich da auf etwas aufbauen?
Eines würde mich interessieren, wenn Teppiche auf dem Parkett verlegt wären, machen sich Schallbrücken trotzdem noch durch die Musikanlage bemerkbar?
Dann konzentriere ich die Frage rein auf die DIN 4109 und klammere alles juristische aus. Gibt es dort eine Stelle die diese 6 db Unterschied als nicht DIN gemäss bezeichnet?
Dann konzentriere ich die Frage rein auf die DIN 4109 und
klammere alles juristische aus. Gibt es dort eine Stelle die
diese 6 db Unterschied als nicht DIN gemäss bezeichnet?
Es gibt in der DIN 4109 insbesondere keinen „Einzahlwert“. Dafür gibt es dort Begriffe wie „bewertetes Schalldämmmaß mit/ohne Flankenübertragung“, und der einzuhaltende Wert für Wohnungstrenndecken hängt ab von der Anzahl der Wohnungen im Haus. Bauakustik ist eine hochkomplizierte Sache. Ich kann mit deinen Angaben daher nichts anfangen.
Die DIN 4109 ist aber sowieso eine völlig veraltete Norm (Nov. 1989) und steht seit vielen Jahren in der Fachwelt als den heutigen Anforderungen nicht entsprechend in der Kritik. Sie ist insofern sicher weder Stand der Technik noch allgemein anerkannte Regel der Technik, wenngleich eingeführte technische Baubestimmung.
Ob juristisch irgendwas herauszuholen ist, hängt neben den unklaren bauakustischen Gegebenheiten vom Fertigstellungsdatum des Hauses, den Eigentumsverhältnissen und diversen (Kauf-/Bau- oder Miet-)Vertragsinhalten ab. Aber da weiß der Jurist wirklich mehr.
Gut, wie ist das mit der Frage Teppich und Schallbrücke? Die Trittschallkurve im Wohnzimmer ist nach oben gebogen im Vergleich zu der im Schlafzimmer. Da sind Unterschiede von 10 - 30 db. Für mich ist das die Erklärung warum ich die Musikanlage meiner neuen Nachbarn so viel deutlicher höre als früher.
Wäre eine Argumentation der Gegenpartei möglich a la da lag früher immer ein Teppich drauf, darum fällt dir das erst jetzt auf? Ich meine wenn die oben feiern, wird der Lärm trotzdem auch durch den Teppich das Parkett anregen und hätte sich auch in der Vergangenheit bei mir bemerkbar machen müssen.
Weichfedernde Bodenbeläge sind bei der Ermittlung der Luft schalldämmung nach DIN 4109 sowieso nicht mit anzusetzen, ihr Vorhandensein oder Fehlen ändert also nichts an der Rechtslage. Was ein ausreichendes Luftschalldämmaß haben muss, ist die Immobilie , hier also die Deckenkonstruktion - und zwar ob mit oder ohne Teppich.