Hallo!
Ich hatte vor kurzer Zeit wegen Schallminderung beim Nebengebäude geschrieben. Es geht um den Telekom-Netzknoten neben dem Neubauprojekt, wo ich eine Wohnung kaufen will. Es wurden Messungen ausgeführt, die einen Pegel über 40dB ergeben haben. Die Auflage der Baukommission ist 40 dB (nachts), der Bauträger verspricht 39 dB zu erzielen (mittels Abkapselungen, Schalldämpfer, … bei den Splitgeräten oder Luftauslässe bei dem Telekom-Gebaüde). Ist es überhaupt ein vernüftiger Wert, um ruhig zu schlafen? Und wie kann ich den gemessenen Pegel in den Notarvertrag einführen? Der Bauträger will im nachhinein eine schalltechnische Firma beauftragen, um die Werte nochmals überprüfen zu lassen, aber ich will sie im Vertrag haben (und die Auszahlung davon abhängig machen). Wie erreiche ich das am besten?
Danke für jeden Tipp
Paul
Ich kann leider nicht weiterhelfen.
Grüße Mathias
Hallo Paul,
wenn der Bauträger etwas verspricht, sollte dies auch schriftlich beurkundet werden. Zusätzlich sollte dazu eine Konsequenz im Falle der Nichterfüllung ebenfalls vereinbart werden.
Der „vernünftige“ Wert um schlafen zu können ist individuell.
Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch
Hallo Paul,
üblicherweise stehen die vorgeschriebenen Schallschutzwerte im Bebauungsplan der Stadt. Mit dem Bauträger werden die vereinbarten Rahmenbedingungen im Bauvertrag festgelegt. Wesentlich ist die Schallschutzklasse (mind. 3, besser4, bestmöglich 5) der Fenster, die auch maßgeblich den Schalldämmwert in der Kombination mit der Wand bestimmen.
Bei der Prognose des zu erwartenden Schallschutzes der schutzbedürftigen Räume kann der Statiker helfen.
Gruß
Bauigel
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Ich denke, dass man in einen Vertrag alles reinschreiben kann (was beide Parteien später unterschreiben wollen). Hauptsache genau definiert (Fachmann zu Rate ziehen; aber nicht den, der später die Messung macht!).
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40 dB(A) nachts könnte der Immissionsrichtwert in einem Allgemeinen Wohngebiet sein. Ob das störend ist, hängt davon ab,
a. ob noch weitere Lärmquellen vorhanden sind,
b. ob das Geräusch gleichmäßig ist, oder tonhaltig ist …
c. wie empfindlích man reagiert.
40 dB(A) vor dem Fenster hab ich hier in der Nachbarschaft schon, wenn beim Nachbarn die Heizung läuft (Kamin).
Gruß
Derrick
Hallo Paul,
zur Vertragsgestaltung habe ich keine Erfahrung und kann keine Hinweise geben.
Zur Lärmproblematik
Ich weis nicht welche Lärmquellen in einem Netzknoten der Telekom installiert sind und welche davon immissionsrelevant sind. Auch Google und/oder Wikipedia helfen da nicht wirklich weiter.
Wenn der Netzknoten als eigenständiges Objekt in mittelbarer Nachbarschaft zum Wohngebäude steht und die gemessenen 40 dB(A) wirken als konst. Dauerlärm (keine intermittierende Schallabstrahlung), so stellt dieser gemessene Schalldruckpegel keine Belastung für die Nachbarschaft dar, denn durch die Bauhülle bzw. Fenster erfolgt eine weitere Minderung des Schalls. So kann man selbst bei einen angekippten (Schlafzimmer-) Fenster mit einer Pegelminderung von 5 - 10 dB(A) rechnen, d. h. am Ohr eines Schläfers würde im vorliegenden Fall ein Pegel 30 – 35 dB(A) anliegen. Pegel unter 35 dB(A) werden von den Lärmwirkungsforschern (Prof. Jansen, Prof. Griefahn) als unkritisch angesehen und rufen keine Schlaftiefenveränderung hervor.
Dies gilt nur, wenn dieser konst. Dauerlärm von 40 dB(A) breitbandig (gleichmäßige Verteilung über das gesamte Frequenzspektrum) auf die Nachbarschaft einwirkt. Sollte dieser
Dauerlärm aber tonale oder impulshaltige Komponenten enthalten, dann kann eine Belästigung nicht ausgeschlossen werden (vom konkreten Fall abhängig).
Hinweise zum Immissionsschutzrecht
Zum Schutz der Nachbarschaft gegen Lärm erlaubt die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) den Betrieb (wie bereits ausgeführt kann ich die techn. Einrichtung „Netzknoten“ nicht einordnen), die Erweiterung oder den Neubau von Industrie- und Gewerbebetrieben nur dann, wenn folgende Richtwerte (gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der Wohnungen) eingehalten werden.
- Mischgebiete 60dB(A) am Tage 45 dB(A) nachts
- allgemeine Wohngebiete 55 40
- reine Wohngebiete 50 35
Mit den genannten Werten wird auch ein Mindestschutz für Betroffene in Außenanlagen (Balkon, Garten u. ä.) erreicht.
Meiner Meinung nach kann man nicht den Bauträger für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (IRW) in Haftung nehmen, sondern die Immissionsschutzbehörde der Stadt bzw. des Landkreises ist für die Durchsetzung der Einhaltung IRW verantwortlich. Ich würde mich bei der Behörde (Staaliches Umweltamt?) über den Gebietsstatus und die zusässigen IRW infornieren (ggf. ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Netzknotenpunkt vorliegt).
Die Einstufung der Gebiete ergibt sich aus der Baunutzungsverordnung und dies ist vorliegenden Fall aus dem Bebauungsplan der Gemeinde ersichtlich.
Weiterhin hat die Gemeinde und der Planungsträger bereits bei der Planung von Wohngebieten auch die DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau-, welche ebenfalls diese o. g. Pegel als Orientierungswerte für die städtebauliche Planung enthält (Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1), zu beachten.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen etwas helfen.
Mit freundlichen Grüßen
W.Krüger
Hallo,
da kann ich nicht weiterhelfen.
Gruß,
Erich.
Hallo,
das weiß ich leider nicht.
Viele Grüße
Paola