Schallschutz bei Anbau an bestehende DHH

Hallo,

wir wohnen in einer alleinstehenden DHH. Jetzt soll in den nächsten Tagen angebaut werden. Unsere freistehende Wand haben wir damals mit 10 cm Styropor dämmen lassen, der Keller wurde standardmäßig mit 6 cm gedämmt.

Nun interessiert uns wie der Schallschutz zum anderen Haus nach DIN erfolgen muss - dass wir unser Haus damals dämmen haben lassen, bedeutet nicht, dass wir auf den gesetzlich vorgeschriebenen Schallschutz verzichten wollen.

  1. Da der Bauträger mit im Werk fertig gemauerten Wänden arbeitet, möchten wir wissen, wie bzw. bei wem die Trennwände (welche Stärke) angebracht werden müssen?

  2. Erfolgt der Schallschutz auch zwischen den Kellergeschossen? Worauf müssen wir achten, da unsere Hauswand dicker gedämmt ist als die Kellerwand und dadurch unterirdisch eine Kante entstanden ist?

  3. Müssen wir beim Dach- an Dachanbau etwas beachten?

  4. Gibt es sonst noch etwas was wichtig wäre???

Leider hatten wir bereits beim Hausbau mit dem damaligen Bauträger einige Probleme. Daher möchten wir beim Anbau schon im voraus besser gewappnet sein.

Schon einmal ganz herzlichen Dank für die Antworten

Viele Grüße

Tanja

Hallo,

wir wohnen in einer alleinstehenden DHH. Jetzt soll in den
nächsten Tagen angebaut werden. Unsere freistehende Wand haben
wir damals mit 10 cm Styropor dämmen lassen, der Keller wurde
standardmäßig mit 6 cm gedämmt.

Und diese Dämmung liegt auf eurer Hälfte des DHH-Grundstücks und würde folglich kleben bleiben?

Nun interessiert uns wie der Schallschutz zum anderen Haus
nach DIN erfolgen muss - dass wir unser Haus damals dämmen
haben lassen, bedeutet nicht, dass wir auf den gesetzlich
vorgeschriebenen Schallschutz verzichten wollen.

Es dürfen einfach nirgends Materialbrücken zwischen den beiden Hauswänden sein. 2 cm Fuge sind üblich, abgesichert durch Mineralwolledämmplatten. Die umlaufende Fuge auf Höhe der Fassade ist fachgerecht zu dichten.

  1. Da der Bauträger mit im Werk fertig gemauerten Wänden
    arbeitet, möchten wir wissen, wie bzw. bei wem die Trennwände
    (welche Stärke) angebracht werden müssen?

Ich gehe wie gesagt davon aus, dass bei euch nichts „anbetoniert“ wird. Das wäre nun wirklich nicht mehr Stand der Technik. Außerdem müsste dazu ja die Dämmung weg.

  1. Erfolgt der Schallschutz auch zwischen den
    Kellergeschossen? Worauf müssen wir achten, da unsere Hauswand
    dicker gedämmt ist als die Kellerwand und dadurch unterirdisch
    eine Kante entstanden ist?

Wenn auch das Nachbarhaus einen Keller erhält, muss ja euer Keller wieder freigelegt werden. Da die letzten 4 cm Luft auf eurem Grundstück liegen, muss sich der Bauträger was einfallen lassen, damit die Außenkante des neuen Kellers nicht die Grenze überschreitet.
Falls einhäuptig betoniert wird, wäre evtl. auch der Frischbetondruck auf eure Kellerwand (bzw. -isolierung) ein Thema. Aber vielleicht wird der Keller ja auch gemauert? Dann würde mich die Abdichtungstechnik zu eurer Seite hin interessieren, allerdings rein fachlich.

  1. Müssen wir beim Dach- an Dachanbau etwas beachten?

Das kommt darauf an, wie das neue Dach zu eurem Haus liegt.

  1. Gibt es sonst noch etwas was wichtig wäre???

Vieles. Zum Beispiel braucht ihr es euch (bundeslandabhängig) nicht gefallen zu lassen, wenn der Kranausleger euer Grundstück überschwenkt - falls ihr das unter „wichtig“ ablegt. Also hier auf alle Eventualitäten einzugehen würde wirklich den Rahmen sprengen…

Gruß
smalbop

Hallo,

danke für die promte Antwort.

Die bisherige Dämmung liegt alleine auf unserer Seite. Da wir nicht wußten wie lange es dauert bis die zweite DHH kommt, war uns dies unter wärmetechnischer Sicht sinnvoll.

Wie der Bauträger das Problem mit dem Keller löst werden wir sehen…

Mir ist gereade noch eine Frage hinsichtlich der Baustellenabsicherung eingefallen:

Muß eigentlich ein Bauzaun eingerichtet werden???
Wir haben zwei kleine Kinder und der Rohbau soll bis zum Frühjahr stehen bleiben.

Danke!

Viele Grüße

Tanja

Hallo

Mir ist gereade noch eine Frage hinsichtlich der
Baustellenabsicherung eingefallen:

Muß eigentlich ein Bauzaun eingerichtet werden???
Wir haben zwei kleine Kinder und der Rohbau soll bis zum
Frühjahr stehen bleiben.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB sowie mit Sicherheit auch eure Landesbauordnung verlangen das, ja. Zwar nicht explizit, aber mit dem berühmt-berüchtigten, weil rechtsunwirksamen Schild „Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder.“ ist es sicher nicht getan.

Gruß
smalbop

Hi,
ich kann dazu nur sagen: Achtung, Falle Doppelhaus. Ich (und nur ich) betrachte euer Problem wie folgt: ihr bewohnt eine Hälfte eines Doppelhauses. Daraus ergeben sich neben aller Rechte auch gewisse Mitwirkungspflichten. z.B. müsst ihr nun dem Nachbarn gestatten, auf euerem Grundstück die notwendigen Arbeiten vorzunehmen, die zum Gelingen des Bauwerks erforderlich sind. Dazu gehören u.a. die Abdichtungsarbeiten zwischen den Baukörpern, bzw. der sich ergebenden Fugen. Dieser Bereich gehört beiden Parteien und muss auch von beiden in Stand gehalten werden. Und das vom Keller bis zum Dach.
Punkt Schallschutz und Isolierung: Ihr habt zuerst gebaut und ich gehe mal davon aus, dass euere Bodenplatte bzw. die Fundamente nicht auf Nachbars Seite reichen. Von daher sehe ich keine Probleme. Aber auch hier gilt, dass die eine Hälfte eines Dämmfugenstreifens eigentlich zu euerem Leistungsumfang gehört, also 1cm vom Nachbarn, 1cm von euch. Abdichtung dieses Bereiches ggf. bereits unterhalb der Bodenplatte beginnend, wenn mit Druckwasser zu rechnen ist, ist ebenfalls beider Angelegenheit. Ich habe schon erlebt, dass z.B. derjenige ,welcher zuerst gebaut hat, seine Drainageleitung auf Nachbars Seite um seinen Baukörper herumgeführt hat. Das ist nicht statthaft und gab erhebliche Probleme.
Du siehst, es gibt eine Vielzahl von Punkten, bei denen ihr im eigenen Interesse mitwirken müsst. Baustellensicherung gehört in den Bereich des Nachbarn, aber ihr müsst es ihm möglich machen. Kranbetrieb ebenso. Es könnte so gut wie kein Kran in Deutschland aufgestellt werden, wenn dieser nicht über fremde Grundstücke und Gebäude hinweg drehen dürfte.
Recht haben und Recht kriegen sind immer versch. paar Schuhe. Und im Ausblick auf eine entspannte nachbarschaftliche Beziehung, sollte man auch mal 5 gerade sein lassen. Vielleicht hat sich euer Bauunternehmer, Zimmermann oder Dachdecker ja auch nicht so 100%ig an die Bauantragsunterlagen gehalten.

Gruss

A

Hi,
ich kann dazu nur sagen: Achtung, Falle Doppelhaus.

Ja, ist hier aber zu spät.

Ich (und nur ich) betrachte euer Problem wie folgt: ihr bewohnt eine
Hälfte eines Doppelhauses. Daraus ergeben sich neben aller
Rechte auch gewisse Mitwirkungspflichten. z.B. müsst ihr nun
dem Nachbarn gestatten, auf euerem Grundstück die notwendigen
Arbeiten vorzunehmen, die zum Gelingen des Bauwerks
erforderlich sind. Dazu gehören u.a. die Abdichtungsarbeiten
zwischen den Baukörpern, bzw. der sich ergebenden Fugen.
Dieser Bereich gehört beiden Parteien und muss auch von beiden
in Stand gehalten werden. Und das vom Keller bis zum Dach.

Ich gehe aber davon aus, dass das erstgebaute Gebäude aufgrund der Fassade auch auf der Trennmauer keines Witterungsschutzes und keiner Abdichtungsmaßnahmen bedarf. Das Problem hat nur das zweitgebaute, das nicht verputzt werden kann. Folglich ist die Fuge das Problem allein von Nr. 2.

Punkt Schallschutz und Isolierung: Ihr habt zuerst gebaut und
ich gehe mal davon aus, dass euere Bodenplatte bzw. die
Fundamente nicht auf Nachbars Seite reichen. Von daher sehe
ich keine Probleme. Aber auch hier gilt, dass die eine Hälfte
eines Dämmfugenstreifens eigentlich zu euerem Leistungsumfang
gehört, also 1cm vom Nachbarn, 1cm von euch.

Richtig, zumindest was das zur-Verfügung-stellen des dafür notwendigen Raumes anggeht. Aber Häuser werden ja sowieso mit 1 cm Abstand „auf Grenze“ geplant.

Abdichtung dieses
Bereiches ggf. bereits unterhalb der Bodenplatte beginnend,
wenn mit Druckwasser zu rechnen ist, ist ebenfalls beider
Angelegenheit.

Sehe ich aus o.g. Grund wieder anders. Das erstgebaute Haus ist bereits dicht, allein das zweite hat ein Problem.

Ich habe schon erlebt, dass z.B. derjenige
,welcher zuerst gebaut hat, seine Drainageleitung auf Nachbars
Seite um seinen Baukörper herumgeführt hat. Das ist nicht
statthaft und gab erhebliche Probleme.

Ist sicher richtig, hier aber Spekulation. Dränleitungen sind auch nicht mehr so häufig heutzutage, da der Anschluss an die öffentliche Kanalisation in der Regel verweigert wird.

Du siehst, es gibt eine Vielzahl von Punkten, bei denen ihr im
eigenen Interesse mitwirken müsst. Baustellensicherung gehört
in den Bereich des Nachbarn, aber ihr müsst es ihm möglich
machen.

Dazu bedarf es nicht des Nachbargrundstücks.

Kranbetrieb ebenso. Es könnte so gut wie kein Kran in
Deutschland aufgestellt werden, wenn dieser nicht über fremde
Grundstücke und Gebäude hinweg drehen dürfte.

Das ist aber genau der Fall. Kranaufstellungen sind nicht durch das Nachbarschaftsrecht gedeckt. Manche Bauherren gehen so weit, auf Unterlassung zu klagen. Urteile habe ich hier ein paar vorliegen. Die meisten Nachbarn sind aber ahnungslos - oder gleichgültig.

Recht haben und Recht kriegen sind immer versch. paar Schuhe.

Manchmal, glücklicherweise nicht immer.

Und im Ausblick auf eine entspannte nachbarschaftliche
Beziehung, sollte man auch mal 5 gerade sein lassen.

Naja, Stress hat ja der Bauträger, nicht der spätere Bewohner.

Vielleicht hat sich euer Bauunternehmer, Zimmermann oder
Dachdecker ja auch nicht so 100%ig an die Bauantragsunterlagen
gehalten.

Das ist wahrscheinlich bis sicher so, aber passé. Und wer sollte hier Kläger sein? Der Bauträger, der das damals selbst verbrochen hat?

Mir geht es überhaupt nicht darum, für Stress zu sorgen, aber so wie ich Tanja verstanden habe, ist der Bauträger dickfellig. Und auf einen groben Klotz setzte ich auch mal einen groben Keil. (Man kann jede Baustelle in Deutschland stilllegen, wenn man sich nur genügend auskennt.)

Gruß
smalbop

Hi,

Ich gehe aber davon aus, dass das erstgebaute Gebäude aufgrund
der Fassade auch auf der Trennmauer keines Witterungsschutzes
und keiner Abdichtungsmaßnahmen bedarf. Das Problem hat nur
das zweitgebaute, das nicht verputzt werden kann. Folglich ist
die Fuge das Problem allein von Nr. 2.

kann ich auch anders sehen: wenn die Ausführung eine mit Dämmstoff geschlossene Fuge vorsah und Nr. 2 zu seiner Seite eine wasserdichte Ausführung vorsieht, könnte die Nässe ziehende Fuge auf Dauer zu Problemen bei Nr. 1 führen. Ich schaue diesbezüglich gerne in Baubeschreibungen oder in Planungsunterlagen, die mir Aufschluss über die Bauteilanbindungen geben. Bezieht sich ja nicht nur auf den Keller oder möglichen Schallschutz sonder auch auf Dachstuhl und Dacheindeckung.

Richtig, zumindest was das zur-Verfügung-stellen des dafür
notwendigen Raumes anggeht. Aber Häuser werden ja sowieso mit
1 cm Abstand „auf Grenze“ geplant.

geplant und ausgeführt? Naja, gerade bei DH wird gerne, weil zulässig, die Bodenplatte durchgehend aus einem Stück erstellt. Und betrachtet man ein DH aus einem Guss, laufen auch die Ziegel der Dacheindeckung ohne sichtbare Fuge ineinander.

Abdichtung dieses
Bereiches ggf. bereits unterhalb der Bodenplatte beginnend,
wenn mit Druckwasser zu rechnen ist, ist ebenfalls beider
Angelegenheit.

Sehe ich aus o.g. Grund wieder anders. Das erstgebaute Haus
ist bereits dicht, allein das zweite hat ein Problem.

Auch hier: z.Zt. bleibt kein Wasser an der Aussenwand stehen. Das könnte sich ändern, wenn die Schale von Nr. 2 dauerhaft Wasser in der Fuge hält.

Ist sicher richtig, hier aber Spekulation. Dränleitungen sind
auch nicht mehr so häufig heutzutage, da der Anschluss an die
öffentliche Kanalisation in der Regel verweigert wird.

das hat nur damit zu tun, dass Niederschlagswasser (nicht das vom Dach) auf dem Grundstück versickern soll.

Du siehst, es gibt eine Vielzahl von Punkten, bei denen ihr im
eigenen Interesse mitwirken müsst. Baustellensicherung gehört
in den Bereich des Nachbarn, aber ihr müsst es ihm möglich
machen.

Dazu bedarf es nicht des Nachbargrundstücks.

aber ja doch. Beim Ausschachten der Baugrube wird der obere Rand min. 1m grösser als der Baukörper sein. Egal ob mit Spundwänden oder sonst wie: eine Sicherung geht nur von Nachbarseite. Selbstverständlich muss der Unternehmer den Ursprungszustand auf seine Kosten wieder herstellen.

Das ist aber genau der Fall. Kranaufstellungen sind nicht
durch das Nachbarschaftsrecht gedeckt. Manche Bauherren gehen
so weit, auf Unterlassung zu klagen. Urteile habe ich hier ein
paar vorliegen. Die meisten Nachbarn sind aber ahnungslos -
oder gleichgültig.

klar, das hier das Nachbarschaftsrecht nicht greift, hab ich auch nicht behauptet. Aber genauso wie mir der Boden unter meinem Grundstück nicht gehört, so gehört mir der Himmel darüber auch nicht.

Und im Ausblick auf eine entspannte nachbarschaftliche
Beziehung, sollte man auch mal 5 gerade sein lassen.

Naja, Stress hat ja der Bauträger, nicht der spätere Bewohner.

das könnte letztendlich auf das gleiche hinauslaufen, da der Bauträger u.U. seine Unzulänglichkeiten mit „angeblicher Schwierigkeiten mit dem Nachbarn“ kaschiert.

Gruß

A

Hallo

Richtig, zumindest was das zur-Verfügung-stellen des dafür
notwendigen Raumes anggeht. Aber Häuser werden ja sowieso mit
1 cm Abstand „auf Grenze“ geplant.

geplant und ausgeführt? Naja, gerade bei DH wird gerne, weil
zulässig, die Bodenplatte durchgehend aus einem Stück
erstellt. Und betrachtet man ein DH aus einem Guss, laufen
auch die Ziegel der Dacheindeckung ohne sichtbare Fuge
ineinander.

Das dürfte hier beides aber nicht der Fall sein. Ideal wäre es natürlich schon.

Du siehst, es gibt eine Vielzahl von Punkten, bei denen ihr im
eigenen Interesse mitwirken müsst. Baustellensicherung gehört
in den Bereich des Nachbarn, aber ihr müsst es ihm möglich
machen.

Dazu bedarf es nicht des Nachbargrundstücks.

aber ja doch. Beim Ausschachten der Baugrube wird der obere
Rand min. 1m grösser als der Baukörper sein. Egal ob mit
Spundwänden oder sonst wie: eine Sicherung geht nur von
Nachbarseite. Selbstverständlich muss der Unternehmer den
Ursprungszustand auf seine Kosten wieder herstellen.

Also ich kenne viele Baugruben, zum Teil mehr als 10 m tief im Grundwasser, die kein Fitzelchen vom Nachbargrundstück, weder ober- noch unterirdisch beanspruchen durften - und es auch nicht mussten. Ist alles eine Geldfrage.

Das ist aber genau der Fall. Kranaufstellungen sind nicht
durch das Nachbarschaftsrecht gedeckt. Manche Bauherren gehen
so weit, auf Unterlassung zu klagen. Urteile habe ich hier ein
paar vorliegen. Die meisten Nachbarn sind aber ahnungslos -
oder gleichgültig.

klar, das hier das Nachbarschaftsrecht nicht greift, hab ich
auch nicht behauptet. Aber genauso wie mir der Boden unter
meinem Grundstück nicht gehört, so gehört mir der Himmel
darüber auch nicht.

Da irrst du dich aber. Prinzipiell habe ich als Eigentümer die Verfügungsgewalt über den Boden unter meinem Grundstück bis zum Erdmittelpunkt und über meinem Grundstück bis zu den Sternen. Aber faktisch darf ich die Nutzung dann nicht verbieten, wenn sie rechtsmissbräuchlich wäre und das öffentliche Interesse (z.B. ein U-Bahn-Tunnel oder eine Luftverkehrsstraße) überwiegt. Private Fremdinteressen genießen dieses Privileg nicht. Ich brauche mich jedenfalls auf meiner Terrasse beim Mittagessen oder beim Mittagschläfchen danach unter dem Dachflächenfenster nicht von einer über mir schwebenden Kranlast beunruhigen zu lassen - bzw. gefährden, denn der Aufenthalt unter schwebenden Kranlasten ist ja aus gutem Grund verboten.

Und im Ausblick auf eine entspannte nachbarschaftliche
Beziehung, sollte man auch mal 5 gerade sein lassen.

Naja, Stress hat ja der Bauträger, nicht der spätere Bewohner.

das könnte letztendlich auf das gleiche hinauslaufen, da der
Bauträger u.U. seine Unzulänglichkeiten mit „angeblicher
Schwierigkeiten mit dem Nachbarn“ kaschiert.

Ich wüsste mir kein Nachbarinteresse vorzustellen, das ich wichtiger als mein berechtigtes Eigeninteresse nehmen würde. Gute Nachbarn klären die Dinge deshalb schon im Vorfeld einvernehmlich und warten nicht, bis der Unternehmer das Porzellan zerschlagen hat. Aber das ist sicher Geschmackssache.

Gruß
smalbop