Hi,
ich kann dazu nur sagen: Achtung, Falle Doppelhaus.
Ja, ist hier aber zu spät.
Ich (und nur ich) betrachte euer Problem wie folgt: ihr bewohnt eine
Hälfte eines Doppelhauses. Daraus ergeben sich neben aller
Rechte auch gewisse Mitwirkungspflichten. z.B. müsst ihr nun
dem Nachbarn gestatten, auf euerem Grundstück die notwendigen
Arbeiten vorzunehmen, die zum Gelingen des Bauwerks
erforderlich sind. Dazu gehören u.a. die Abdichtungsarbeiten
zwischen den Baukörpern, bzw. der sich ergebenden Fugen.
Dieser Bereich gehört beiden Parteien und muss auch von beiden
in Stand gehalten werden. Und das vom Keller bis zum Dach.
Ich gehe aber davon aus, dass das erstgebaute Gebäude aufgrund der Fassade auch auf der Trennmauer keines Witterungsschutzes und keiner Abdichtungsmaßnahmen bedarf. Das Problem hat nur das zweitgebaute, das nicht verputzt werden kann. Folglich ist die Fuge das Problem allein von Nr. 2.
Punkt Schallschutz und Isolierung: Ihr habt zuerst gebaut und
ich gehe mal davon aus, dass euere Bodenplatte bzw. die
Fundamente nicht auf Nachbars Seite reichen. Von daher sehe
ich keine Probleme. Aber auch hier gilt, dass die eine Hälfte
eines Dämmfugenstreifens eigentlich zu euerem Leistungsumfang
gehört, also 1cm vom Nachbarn, 1cm von euch.
Richtig, zumindest was das zur-Verfügung-stellen des dafür notwendigen Raumes anggeht. Aber Häuser werden ja sowieso mit 1 cm Abstand „auf Grenze“ geplant.
Abdichtung dieses
Bereiches ggf. bereits unterhalb der Bodenplatte beginnend,
wenn mit Druckwasser zu rechnen ist, ist ebenfalls beider
Angelegenheit.
Sehe ich aus o.g. Grund wieder anders. Das erstgebaute Haus ist bereits dicht, allein das zweite hat ein Problem.
Ich habe schon erlebt, dass z.B. derjenige
,welcher zuerst gebaut hat, seine Drainageleitung auf Nachbars
Seite um seinen Baukörper herumgeführt hat. Das ist nicht
statthaft und gab erhebliche Probleme.
Ist sicher richtig, hier aber Spekulation. Dränleitungen sind auch nicht mehr so häufig heutzutage, da der Anschluss an die öffentliche Kanalisation in der Regel verweigert wird.
Du siehst, es gibt eine Vielzahl von Punkten, bei denen ihr im
eigenen Interesse mitwirken müsst. Baustellensicherung gehört
in den Bereich des Nachbarn, aber ihr müsst es ihm möglich
machen.
Dazu bedarf es nicht des Nachbargrundstücks.
Kranbetrieb ebenso. Es könnte so gut wie kein Kran in
Deutschland aufgestellt werden, wenn dieser nicht über fremde
Grundstücke und Gebäude hinweg drehen dürfte.
Das ist aber genau der Fall. Kranaufstellungen sind nicht durch das Nachbarschaftsrecht gedeckt. Manche Bauherren gehen so weit, auf Unterlassung zu klagen. Urteile habe ich hier ein paar vorliegen. Die meisten Nachbarn sind aber ahnungslos - oder gleichgültig.
Recht haben und Recht kriegen sind immer versch. paar Schuhe.
Manchmal, glücklicherweise nicht immer.
Und im Ausblick auf eine entspannte nachbarschaftliche
Beziehung, sollte man auch mal 5 gerade sein lassen.
Naja, Stress hat ja der Bauträger, nicht der spätere Bewohner.
Vielleicht hat sich euer Bauunternehmer, Zimmermann oder
Dachdecker ja auch nicht so 100%ig an die Bauantragsunterlagen
gehalten.
Das ist wahrscheinlich bis sicher so, aber passé. Und wer sollte hier Kläger sein? Der Bauträger, der das damals selbst verbrochen hat?
Mir geht es überhaupt nicht darum, für Stress zu sorgen, aber so wie ich Tanja verstanden habe, ist der Bauträger dickfellig. Und auf einen groben Klotz setzte ich auch mal einen groben Keil. (Man kann jede Baustelle in Deutschland stilllegen, wenn man sich nur genügend auskennt.)
Gruß
smalbop