Schaltschrank: Richtzeiten Wartung

Hallo Experten!
Ortsfeste elektrische Anlagen müssen i.d.Regel alle 4 Jahre überprüft werden.

Frage: Gibt es für solche Überprüfungen „Richtzeiten“?

Beispiel: Für einen Schaltschrank in einem Produktionsbetrieb steht eine Zeit von „X“ Stunden/Minuten zur Verfügung…

Ich weiß, dass Schaltschränke verschiedenen aufgebaut sind mit mehr oder weniger Relais, Schütze, FU, Thermoschutzschalter usw.

Ich soll einen Arbeitsplan erstellen, bin aber nicht „Elektrofachkraft“…

Danke im voraus!
Marc

Hallo Marc,

Hallo Experten!
Ortsfeste elektrische Anlagen müssen i.d.Regel alle 4 Jahre
überprüft werden.

Frage: Gibt es für solche Überprüfungen „Richtzeiten“?

Nein!
Ist für jede Anlage individuell.

Beispiel: Für einen Schaltschrank in einem Produktionsbetrieb
steht eine Zeit von „X“ Stunden/Minuten zur Verfügung…

Ich weiß, dass Schaltschränke verschiedenen aufgebaut sind mit
mehr oder weniger Relais, Schütze, FU, Thermoschutzschalter
usw.

Ich soll einen Arbeitsplan erstellen, bin aber nicht
„Elektrofachkraft“…

Danke im voraus!
Marc

http://www.elektrofachkraft.de/nav2/fachservice/fach…
Auszug von:
http://www.elektrofachkraft.de/nav2/fachservice/fach…

Antwort:
Zunächst einmal sollten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festgelegt werden.
Da der Arbeitgeber als Nichtelektrofachkraft vermutlich nicht die Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000 Teil 10 wahrnehmen kann, muss er die Teilaufgabe Elektrotechnik der Gefährdungsbeurteilung wohl auf eine Elektrofachkraft des Betriebes delegieren.
Diese Entscheidung sollte schriftlich dokumentiert werden.

Auch hier ist viel zu prüfen. Elektrofachkräfte haben bisweilen vielfältige Aufgaben.

Prüffristen festlegen

Danach sind für die einzelnen Bereiche und Betriebsmittel die Prüffristen und der Prüfumfang festzulegen, wobei die Durchführungsanweisungen zu § 5 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) auch nach der bisherigen Auslegung der BetrSichV als Maßstab verwendet werden können.
In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Stellungnahme des Länderausschusses für Anlagensicherheit (LASI) zur Betriebssicherheitsverordnung verwiesen.
In A 10.1 zu § 10 Abs. 2 „Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“ heißt es: „Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt.“
Er ist dabei verpflichtet sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.
Dazu gehöre auch der Stand der Technik, wie die bisherigen Prüfvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften.


Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Egyptien
Dr. jur. Jürgen Schliephacke

Linktipp: http://lasi.osha.de/docs/leitlinien_betrsichv.pdf
Hier finden Sie die Stellungnahme des Länderausschusses für Anlagensicherheit zur Betriebssicherheitsverordnung.
Weitere Informationen zum Thema Haftung finden Sie u.a. in folgenden Beiträgen:

* Zertifizierung ist kein Allheilmittel http://www.elektrofachkraft.de/aktuell/index.php?sho…
* Große Verantwortung http://www.elektrofachkraft.de/aktuell/217625/index…
* Den Chef immer ausreichend informieren http://www.elektrofachkraft.de/aktuell/index.php?sho…
* Tun, falsches Tun, Nicht-Tun, Unterlassen http://www.elektrofachkraft.de/aktuell/index.php?sho…

sieh auch mal hier: http://www.diesteckdose.net/thread.php?threadid=1164…
mfg
W.

DANKE für die Info!! (owT)