Scharfe Kanten am nachbarschaftlichen Grenzzaun

Hallo,

gegeben sei folgende Geschichte:

Nachbar A hat sein Grundstück im Neubaugebiet, das sich auf Gelände mit reichlich Gefälle befindet, stark aufgeschüttet. Der eh schon tieferliegende Nachbar B schaut nun auf eine 1m hohe L-Stein-Mauer, die zum hinteren Teil des Gartens durch regelmäßigen Höhenversatz auf das Niveau des Ursprungsgeländes abfällt.

A hat daher freiwillig die Kosten für die Erstellung übernommen, ebenso die Kosten für den auf die L-Steine montierten Gittermattenzaun.

Der Gittermattenzaun wurde an einigen Stellen mit einem Winkelschleifer abgeschnitten, um ihn den z.T. mit Höhenversatz gesetzten L-Steinen anzupassen. Die Schnitte wurden nicht nachgefeilt, so dass scharfe Schnittkanten z.T. mit abstehenden Metallsplittern verblieben.

B hat kleine Kinder, somit auch häufig Besuch von anderen kleinen Kindern. Diese klettern gern die „Stufen“ der L-Steine hoch, halten sich dabei am Zaun fest. Die Eltern von B können dies häufig, aber nicht immer umgehend verhindern.

Die Frage:
Hat A die Pflicht, die Schnittkanten so herzurichten, dass keine Verletzungsgefahr ausgeht (z.B. Verkehssicherungspflicht)?
Oder hat B diese Pflicht ebenso, weil gemeinsame Grenze, und sollte die Kanten selbst abfeilen?
Oder muss B die scharfen Kanten dulden und muss andere Maßnahmen (z.B. Zuplanzen) ergreifen, damit die Kinder erst gar nicht an den Zaun dürfen?

Danke für eure Einschätzungen!

svs04

Hallo,

im beiderseitigen Interesse gut nachbarschaftlicher Beziehungen könnte man ja zum Nachbar A gehen und dies klären, ggf. selber Feile in die Hand nehmen oder darauf achten, dass die lieben Kinderlein nicht das Nachbargrundstück betreten.
Mit dem Nachbar zu reden hat mehr Sinn als in einem Forum nach Rechten zu fragen, davon werden die spitzen Teile nicht unspitz.

Schönen Tag noch.

im beiderseitigen Interesse gut nachbarschaftlicher
Beziehungen könnte man ja zum Nachbar A gehen und dies
klären

Direkt nach Fertigstellung durch den GaLa-Bauer wurde der Nachbar auf die scharfen Kanten aufmerksam gemacht und gebeten, eine sorgsame Ausführung der Arbeiten beim GaLa-Bauer anzumahnen.
Dies wurde von A ignoriert.

achten, dass die lieben Kinderlein nicht das Nachbargrundstück
betreten.

Sie betreten es nicht - bzw. nur die ersten 5 cm, die L-Steine stehen auf der Grenze und auf den L-Steinen steht der Zaun.

Mit dem Nachbar zu reden hat mehr Sinn als in einem Forum nach
Rechten zu fragen

Diesen Ratschlag (der leider nichts mit der konkreten Fragestellung zu tun hat) beherzigen B voll und ganz, jedoch hat A auch in anderen Punkten nachbarschaftlichen Zusammenlebens nicht kooperiert, sondern ignoriert.

Moin,

unspitz.

danke für das schöne Wort - ich dachte immer, das hieße stumpf :wink:))

Gruß Ralf

Hallo,

ich sehe hier zwei Aspekte:

a) Verkehrssicherung
Wer etwas erstellt muss dafür sorge tragen, dass hierdurch niemand gefährdet wird. Andernfalls muss er nach BGB 823ff Schadenersatz leisten.
Leider kenne ich kein Recht darauf, dass eine Gefährdung abgebaut wird bevor etwas passiert - was ja hier wohl gewünscht wird.
@All: Findet sich jemand im Forum der hierzu mehr weiß?

b) "Einfriedung auf der Grenze"
Lies dir mal http://dejure.org/gesetze/BGB/921.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/922.html durch. Da das Abfeilen von scharfen Kanten keine Gestaltungsänderung sondern eine Unterhaltstätigkeit sein dürfte, sehe ich hier durchaus das Recht, die Kanten selbst zu entschärfen (das dürfte ja mit einem Schleifer nicht die Welt sein).

Viele Grüße
Lumpi

Hallo

Bundesland?
Bebauungsplan?
Vielleicht wird man auf diese Weise Mauer und/oder Zaun ganz los.

Ansonsten:

Hat A die Pflicht, die Schnittkanten so herzurichten, dass
keine Verletzungsgefahr ausgeht (z.B.
Verkehssicherungspflicht)?

Nein, so weit würde ich nicht gehen, weil der Zaun ja 1. auf seinem Grundstück steht und 2. kein Spielgerät ist, sondern im Gegenteil ausdrücklich dazu gedacht, Unberechtigte vom Betreten des Grundstücks abzuhalten und im vorliegenden Fall 3. wohl auch als Absturzsicherung für das eigene, höher gelegene Grundstück gedacht ist.

Oder hat B diese Pflicht ebenso, weil gemeinsame Grenze, und
sollte die Kanten selbst abfeilen?

B hat überhaupt keine Beseitigungspflicht, weil von ihm keine Gefahr geschaffen wurde. Er hat allerdings ebensowenig das Recht, auf fremdem Grund an fremdem Eigentum herumzufeilen.

Oder muss B die scharfen Kanten dulden und muss andere
Maßnahmen (z.B. Zuplanzen) ergreifen, damit die Kinder erst
gar nicht an den Zaun dürfen?

Ja, er muss, wenn die Kinder zu unverständig sind, sie eben entsprechend eng beaufsichtigen oder auf eigenem Grund andere Gegenmaßnahmen ergreifen, um ein Beklettern zu verhindern.

Es gibt sogar Zäune, die nicht nur mit ein paar unabsichtlichen scharfen Graten und Metallspänen versehen sind, sondern sogar mit drei Reihen Stacheldraht, und dessen ausdrücklich einziger (und dabei absolut legaler) Zweck ist es nun mal, beim Überklettern Verletzungen zuzufügen (bzw. deshalb das Überklettern zu verhindern).

Gruß
smalbop