Servus,
nehmen wir an, eine kleine theatergruppe spielt zwei mal im
monat in zwei verschiedenen locations eine aufführung. diese
organisiert und bewirbt sie selbst. der erzielte gewinn wird
durch die mitglieder der theatergruppe geteilt.
Es besteht also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese gibt eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, in der u.a. auch die Aufteilung des Gewinnes aufgeführt ist. Das örtlich für den Sitz der GbR zuständige Finanzamt stellt die Einkünfte fest, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, und meldet diese an deren Wohnsitzfinanzämter.
ist es richtig, dass die mitglieder die erzielten gewinne dann
einfach in der persönlichen steuererklärung aufführen
Sie müssen bloß die Tatsache erklären, daß sie Einkünfte aus der Beteiligung an der GbR haben, können aber (nachrichtlich, und damit das mit der eigenen Berechnung klappt) auch gleich die erklärten Werte in ihre Steuererklärungen reinschreiben. Maßgeblich sind aber die Werte aus der gesonderten Feststellung.
muss da noch in irgendeiner weise die USt
abgeführt werden?
Die muss abgeführt werden, wenn der Umsatz (nicht der Gewinn) der Truppe mehr als 17.500 € im ersten Jahr und für die kommenden Jahre jeweils im Vorjahr ausmacht, oder mehr als planmäßig 50.000 € im jeweils laufenden Jahr. Wenn im ersten Jahr nur ein paar Monate lang Umsätze erzielt werden, wird der Betrag für diese Grenze auf zwölf Monate hochgerechnet. Unternehmerin ist hier die GbR, d.h. es geht nicht um den Umsatz pro Kopf, sondern um den Umsatz insgesamt.
müssen die mitglieder gar einen
gewerbeschein haben?
Nein. Schauspielerei ist keine gewerbliche Tätigkeit.
wenn nun weitere auftritte für firmen dazu kommen, wie sieht’s
dann aus? es müssen ja rechnungen geschrieben werden. muss die
USt ausgewiesen werden, oder gibt es da eine spezielle
befreiung?
Sie muss nur ausgewiesen werden, wenn die genannten Grenzen überschritten sind. Wenn nicht, darf sie nicht ausgewiesen werden (Option zur Regelbesteuerung lass ich hier weg, das wird zu kompliziert).
in dem fall müsste doch aber mind. ein gewerbeschein
vorliegen, oder nicht?
Nein. Die Frage „Gewerbe oder Freier Beruf“ hängt von der Tätigkeit ab, nicht vom Auftraggeber. Ein Betriebsarzt ist freiberuflich tätig und wird nicht zum Gewerbetreibenden, bloß weil er Betriebsarzt ist und kein niedergelassener Internist oder sowas.
oder sollte lieber gleich eine gbr gegründet
werden?
Die besteht schon in dem Moment, wo die Schauspieler beschließen, als Truppe loszuziehen und die Einkünfte zu teilen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht vorgeschrieben, aber nützlich für den Fall, daß es Streitigkeiten gibt. Genau für diesen Fall ist es auch nützlich, von vornherein Bücher zu führen und zu bilanzieren, sonst weiß man ruckzuck nicht mehr, was eigentlich wem zusteht. Das aus der Lamäng zu machen klappt, solange man sich verträgt, aber nachher nicht mehr.
Schöne Grüße
MM