Hi,
hier mal ein paar Antworten:
Alle §§ beziehen sich auf das Scheckgesetz
„Art. 29
(1) Ein Scheck, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.“
Das heißt, sofern du innerhalb von 8 Tagen nach der Ausstellung des Schecks den Scheck einreichst, hast du erstmal alle Rechte aus dem Scheckgesetz!
"Art. 40
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
-
durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
-
durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
-
durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist."
An deiner Stelle würde ich also in einen Bürobedarfhandel gehen, un dort einen Mahnbescheid kaufen, indem du deine Forderung (Den Betrag von dem Scheck) plus Zinsen (§45) angibst
"Art. 45
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
-
die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
-
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs vom Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für die Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat"
Damit gehst du dann zum Amtsgericht?? (oder was war das noch? hab das nochnie gemacht
) und kannst dir dort einen Vollstreckbaren Titel holen! (Wie das aber genau geht, kann ich dir auch net sagen?!?!)
Ich hoffe, das ich dir damit weitergeholfen habe, ansonsten melde dich nochmal!
Michael
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