Es wird ein Scheck zur Ablösung von Abfindungsansprüchen aus einer Kapitalbeteiligung an den Abgefundenen per Post geschickt.
Der Scheck kommt nicht an und geht auch nicht an den Absender zurück.
Der Scheck wurde wahrscheinlich als normaler Brief verschickt.
Der vermeidliche Empfänger meldet sich beim Absender und teilt diesem mit, dass er noch kein Geld erhalten hat.
Ihm wird daraufhin mitgetielt, dass der Scheck noch an eine alte Anschrift geschickt worden ist und er eine Gebühr für die Sperrung des Schecks bezahlen müßte. Der Empfänger hat jedoch ein Jahr vorher die Andschriftenänderung per Brief in den Briefkasten der mit der Verwaltung betrautenen Gesellschaft persönlich eingeworfen.
Darf der Absender diese Gebühr einbehalten?
Wie kann der vermeidliche Empfänger vorgehen, wenn die Gebühr ungerechtfertigt einbehalten sein sollte?
Freue mich auf Anworten.
Vielen Dank!!!
Wenn der Scheckaussteller dem vermeintlichen Scheckempfänger Kosten aufgeben will, brauch er eine Anspruchsgrundlage und muss seinen Anspruch beweisen.
Eine Anspruchsgrundlage könnte sein, dass der Empfänger seine Adressänderung nicht mitgeteilt habe und damit gegen Nebenpflichten aus dem Vertrag verstossen habe.
Ob dem so ist kann aber dahingestellt bleiben, da der Scheckaussteller nicht beweisen kann, dass die neue Adresse nicht mitgeteilt wurde.
Bezüglich der Durchsetzbarkeit der Zahlung der geringen Summe ist der Zahlungspflichtige am längeren Hebel. Zahlt er nicht, so könnte der Zahlungsempfänger den unstrittigen Restbetrag aus der ursprünglichen Zahlung (in Höhe der Schecksperrengebühr) per gerichtlichen Mahnbescheid anfordern. Widerspricht der Zahlungspflichtige, kommt es dann zum Gerichtsverfahren. Kein vernünftiger Mensch würde das wegen ein paar Euro machen. Wenn doch: viel Spaß
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