Scheidung

Hallo,
angenommen, ein Ehepaar, letztes Jahr schon getrennt lebend, er Verdiener, sie Rentnerin, haben letztes Jahr ihren Ausgleich noch zusammen gemacht (Realsplitting).

Im September 2009 werden sie geschieden. Er wohnt in einer anderen Stadt. Sie hat bis zur Scheidung weiterhin Trennungsunterhalt und Rente erhalten. Nach der Scheidung sinkt der Unterhalt, die Rente bleibt, hinzu kommen Ansprüche aus Versorgungsausgleich auf die monatliche Rente. Zusätzlich erhält sie noch eine Rentennachzahlung für 2008 und 2009, wovon sie ihm rückwirkend etwas abgeben muss, wegen zuviel gezahlten Unterhalt.
Sie erkundigt sich beim Finanzamt, wie das ablaufen soll bei Scheidung mit dem Ausgleich für das Jahr der Scheidung.
Ihr Finanzamt erklärt, sie müssten beide den Ausgleich für 2009 alleine machen, sollte sie nachbezahlen müssen, muss er es zahlen.
Sollte es einer Erstattung geben bei ihm, muss er ihr die Hälfte abgeben. Für 2008 muss keine Korrektur des Ausgleiches beider erfolgen, wegen Rentennachzahlung, sondern die Rentennachzahlung von 2008 und 2009 wird im Jahre 2009, Auszahlungsjahr, bei ihr versteuert. Sein Finanzamt meint, sie können den Ausgleich nochmal zusammen machen, denn sie waren ja für 2009 noch ein Dreiviertel Jahr verheiratet. ?
Wer hat Recht und wie ist das nun mit der Rentennachzahlung. ?

Er kann sie steuerlich absetzen wegen Unterhalt. Im Jahr der Trennung war das nicht möglich, im Scheidungsjahr wäre das möglich. Wie ist das wenn er Anlage U für letztes Jahr abgegeben hat, der Unterhalt da nicht berücksichtigt wurde. Muss er dann den geltend gemachten Unterhalt nicht auf seine Lohnsteuerkarte als Freibetrag für die Zukunft also im Jahr der Scheidung schon bei Jahresbeginn eingetragen bekommen. ?
Danke
Dagmar

Hallo,

Hallo,
angenommen, ein Ehepaar, letztes Jahr schon getrennt lebend,
er Verdiener, sie Rentnerin, haben letztes Jahr ihren
Ausgleich noch zusammen gemacht (Realsplitting).

Das ist ein Widerspruch in sich. Zusammenveranlagung und Realsplitting schließen sich aus. Es gibt nur ein entweder/oder.
Das Finanzamt interessiert sich auch nicht für den Zeitpunkt der Scheidung, sondern nur für den Zeitpunkt der Trennung.
Ab dem Jahr, wo die Eheleute komplett getrennt lebten ist nur noch eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten möglich.

Sie erkundigt sich beim Finanzamt, wie das ablaufen soll bei
Scheidung mit dem Ausgleich für das Jahr der Scheidung.
Ihr Finanzamt erklärt, sie müssten beide den Ausgleich für
2009 alleine machen:

richtig

sollte sie nachbezahlen müssen, muss er
es zahlen.:

warum?
Bei einer Einzelveranlagung kann nicht eine andere Person für die Nachzahlungen haftbar gemacht werden.
Warum macht hier das Finanzamt unzulässige Rechtsberatungen, dazu noch falsche?

Sollte es einer Erstattung geben bei ihm, muss er ihr die
Hälfte abgeben.:

auch hier die Frage nach dem warum???

Sein Finanzamt meint, sie
können den Ausgleich nochmal zusammen machen, denn sie waren
ja für 2009 noch ein Dreiviertel Jahr verheiratet. ?:

Ich kann nicht glauben, dass eine so derart falsche Aussage von einem Finanzamt stammen soll!!
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Trennung und nichts Anderes.
§ 26 Einkommensteuergesetz regelt eindeutig, dass Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, die Zusammenveranlagung wählen können.

Angenommen ein Paar lässt sich erst 20 Jahre nach der Trennung scheiden, so hätte dieses Paar, nach dieser Auskunft, in diesen 20 Jahren Anspruch auf die Zusammenveranlagung.

Wer hat Recht und wie ist das nun mit der Rentennachzahlung. ?:

wer leistet die Rentennachzahlung? Der geschiedene Mann oder die Rentenversicherung?
Kommt der Betrag direkt von der Rentenversicherung, so erfolgt die Versteuerung in dem Jahr, in dem das Geld zufließt.
Kommt der Betrag vom geschiedenen Mann, passiert erstmal gar nichts, außer die Eheleute entscheiden sich für das Realsplitting.
Realsplitting bedeutet, der Leistende setzt diesen Betrag als Sonderausgabe ab, der Empfänger versteuert den Zugang im Gegenzug als sonstige Einkünfte.

Er kann sie steuerlich absetzen wegen Unterhalt.:

-schmunzel-

das ist der Realsplitting

Wie ist das wenn er Anlage U für letztes Jahr
abgegeben hat, der Unterhalt da nicht berücksichtigt wurde.
Muss er dann den geltend gemachten Unterhalt nicht auf seine
Lohnsteuerkarte als Freibetrag für die Zukunft also im Jahr
der Scheidung schon bei Jahresbeginn eingetragen bekommen. ?:

Der vorraussichtlich geleistete Unterhalt kann vom Finanzamt als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Gruß
Lawrence