ich hörte über XY Ecken von einer Geschichte, die mir so ungewöhnlich erscheint, dass ich hier mal nachhaken möchte…
Also: Ehepaar, über 20 Jahre verheiratet. Vor 15 jahren hat die Frau einen Unfall, ist seitdem wohl geistig behindert und psychisch gestört. Angeblich habe der Gatte sich scheiden lassen wollen, weil er es nicht mehr aushielt. Dies sei vom Gericht abgelehnt worden, da die Scheidung für die kranke Partnerin eine unzumutbare Härte darstelle und eine zu erwartende Besserung des Zustandes dadurch gestört sei. Doch auf diese Besserung wartet er wohl seit 15 Jahren vergebens. Zudem habe man ihm die Auskunft gegeben, dass einer Scheidung zugestimmt würde, wenn die Frau als unheilbar gelte.
Nun habe ich mal etwas recherchiert und stieß auf den §1568 BGB: (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Ist es also richtig, dass jemandem die Scheidung sozusagen verweigert werden kann? Ist die Behauptung „Zustimmung, wenn unheilbar - Verweigerung, wenn Aussicht auf Heilung“ schlüssig?
das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Vor Jahren wurde eine solche Person, die geistig nicht mehr dem Leben folgen kann, entmündigt. Der Vormund hätte dann für sein Mündel „sprechen“ müssen.
Heutzutage hätte die Frau eine „Betreuung“ (anderes Wort für eine ähnliche Funktion) die dann handeln müsste.
In dem geschilderten Fall findet ja keine Ehe mehr statt.
Es gibt für einen umgekehrten Fall (Betreuer wollte die Scheidung einer Demenzkranken vom Ehemann - Ehemann wollte nicht) ein Urteil vom Bundesgerichtshof vom 7. 11. 2001 - XII ZR 247/00. Auf www.bundesgerichtshof.de gehen und das Aktenzeichen eingeben. Dann kann man das Urteil lesen.
Mehr habe ich bisher zu dem Thema noch nicht gesehen.
Gruß
Ingrid
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die Vorschrift gibt es in der Tat, sie hat aber kaum Bedeutung. Es geht hier um ganz krasse Ausnahmefälle, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Sinn der Vorschrift ist auch nicht die Verweigerung der Scheidung an sich, sondern es geht vielmehr um die Frage der Scheidung zur Unzeit. D.h. die Verweigerung bezieht sich auf eine momentane Situation, wobei nur das Scheidungsverfahren an sich beleuchtet wird. Die von Dir angesprochene Problematik langjähriger Krankheit spielt also genau genommen keine Rolle, sondern nur die Frage der Auswirkungen der Scheidung zum konkreten Zeitpunkt.
Hierbei können durchaus sogar auch wirtschaftliche Gründe mit herangezogen werden, wie z.B. - im Krankheitsfall besonders wichtig - die Frage des Versicherungsschutzes und der Versorgung.
Da wir uns hier aber wirklich in einem Grenzbereich befinden, sollte man durchaus überlegen den Rechtsweg zu beschreiten.
Gruß vom Wiz
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Ist die Behauptung „Zustimmung, wenn
unheilbar - Verweigerung, wenn Aussicht auf Heilung“
schlüssig?
der begriff der schweren härte triffts wohl eher.
war da nicht auch mal so spruch, der da lautete „in guten wie in schlechten zeiten…“ (und das ist nicht aus einer bekannten vorabendserei entnommen.)
eine ehe bleibt auch dann eine ehe, wenn ein partner pflegebedürftig wird/ist. scheidung setzt meines wissens eine zerrüttung der ehe voraus. und die wird nicht durch krankheit verursacht.
und für die zyniker: ja, mit der geeigneten krankheit kann man, so der richter sie anerkennt, die scheidung verhindern. das ist u.a. ein beliebtes spielchen bei verlassenen partnern, die dem anderen einen neuen anfang (womöglich noch mit neuem partner!) vermiesen wollen.
@ zu den Antworten von Ingrid, Wiz und Anja
Danke zunächst mal für eure Statements. So wie beschrieben wurde es halt einer Freundin erzählt, die es so absurd fand, dass sie es mir berichtete, worauf ich das Recherchieren begann. Zumal der Mann ihr gegenüber (natürlich) behauptete, dass seine Frau quasi nur simuliere…
Ich fände es einfach nur interessant zu wissen, wie realistisch das ist und wie relevant der § in der Praxis ist. Denn natürlich kann man/frau dann damit auch Schindluder treiben.
Danke euch dreien schon mal. Ach ja, @Ann: Natürlich weiß ich, wie dein Name lautet, aber die VK hat mich einfach eben gekitzelt, mögest du es verzeihen