Hallo,
vielleicht hat jemand Lust und etwas Ahnung, mit mir darüber zu sprechen, was man am besten tun sollte, würde sich folgende, fiktive Geschichte zutragen…
Ein Ehemann geht zu seiner Ehefrau und eröffnet ihr, er möchte nicht mehr mit ihr zusammen sein. Die Scheidung möchte er erst, wenn das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Er hat eine Freundin (seit seine Frau im achten Monat schwanger war) und fährt etwa die Hälfte der Woche zu dieser. Die andere Hälfte der Woche bewohnt er sein eigenes Zimmer im gemeinsamen Haus. Er erwartet, dass für die 600€, die er seiner Ehefrau überweist noch das Wäschewaschen und ein warmes Mittagessen, seitens seiner Frau, drin sein müssen.
Die Frau denkt sich, dass es nun langsam reicht und möchte ihn am liebsten rausschmeißen, hat nun aber ein großes Problem. Sie hat von ihrem Erbe, das nagelneue, etwa ein Jahr alte Haus bezahlt. Er steht mit im Grundbuch und es gibt keinen Ehevertrag. Wie vermeidet sie nun, dass er einen Anspruch auf das Haus geltend macht? Zumal er ihr zugesichert hat, er will es nicht. Was würdet ihr als nächsten Schritt machen, wenn ihr an ihrer Stelle wärt?
Auf Eure Meinungen bin ich ganz gespannt und freue mich über regen Austausch.
Lieben Dank schonmal
Der Ehemann hat einen Anspruch auf seinen Anteil an dem Haus - wenn beide gleichberechtigt als Eigentümer im Grundbuch stehen: auf die Hälfte. Dabei ist es nicht von Belang, dass die Ehefrau das Haus von ihrem Geld bezahlt hat.
Wenn sie Glück hat, überschreibt der Noch-Ehemann seinen Anteil auf sie - das muss er aber nicht.
Hallo,
die hälftige Teilung gilt hier nur, wenn das Haus versteigert oder verkauft wird. Dann zahlt der Notar (oder das „Versteigerungsgericht“)nach Grundbucheintrag aus.
Gleichzeitig kann die Frau der Vermögensteilung ja das Erbe „gegenrechnen“. Es kommt in ihr Anfangskapital und sie hat somit einen Auszahlungsanspruch aus dem Hauserlös gegen den Mann.
Beispiel:
Haus Wert 200.000 Euro - Ehepartner hälftig im Grundbuch eingetragen.
Haus ist voll bezahlt durch das Erbe der Ehefrau. Weitere Vermögenswerte sind bei keinem Ehepartner vorhanden.
Ehemann hatte vor der Ehe kein Vermögen und auch während der Ehe nichts geerbt oder geschenkt erhalten.
Anfangskapital:
Ehefrau 200.000 - Ehemann nichts
Schlusskapital:
Ehefrau 200.000 (als Haus) - Ehemann immer noch nichts
Wertsteigerungen des Hauses (z. B. weil der Grund- und Bodenpreis im letzten Jahr in die Höhe geschossen ist) gibt es nicht.
Bei der Hausveräußerung muss die Hälfte erst mal an den Ehemann ausbezahlt werden, aber da er bei der Vermögensteilung/Zugewinnteilung ja selber kein Vermögen angesammelt hat, hat die Frau einen Anspruch gegen den Mann. Sie kann gerichtlich einklagen (wenn sie Angst hat, dass der Mann das Geld nicht an sie herausgibt), dass es bis zur Klärung des Zugewinns z. B. auf ein gerichtliches Sperrkonto geht.
Ist das Haus nicht voll vom Erbe bezahlt worden, wird nur die Ratenzahlung die während der Ehe geleistet wurde, auf beide Ehepartner aufgeteilt, da das ja ein Zugewinn für beide ist.
Es gibt sicherlich noch mehr Konstruktionen für eine solche „Geschichte“. Aber nur einfach sagen, dass ihm jetzt das halbe Haus gehört, ist falsch.
Gruß
Ingrid
Beispiel:
Haus Wert 200.000 Euro - Ehepartner hälftig im Grundbuch
eingetragen.
Haus ist voll bezahlt durch das Erbe der Ehefrau. Weitere
Vermögenswerte sind bei keinem Ehepartner vorhanden.
Ehemann hatte vor der Ehe kein Vermögen und auch während der
Ehe nichts geerbt oder geschenkt erhalten.
Anfangskapital:
Ehefrau 200.000 - Ehemann nichts
Schlusskapital:
Ehefrau 200.000 (als Haus) - Ehemann immer noch nichts
Wertsteigerungen des Hauses (z. B. weil der Grund- und
Bodenpreis im letzten Jahr in die Höhe geschossen ist) gibt es
nicht.
schönes beispiel, nur falsch gelöst:
AV Frau: 200.000 Erbschaft (§ 1374 II BGB)
AV Mann: 0
EV Frau: 100.000 (schließlich steht sie nur zur hälfte im GB)
EV Mann: 100.000
nun geht es in die zweite runde und es ist zu prüfen, wie die ehebedingte zuwendung der hälftigen immobilie der frau zugunsten des mannes zu behandeln ist:
-
§ 1374 II bgb (hinzurechnung der schenkung zum AV des mannes) (-), die vorschrift gilt nicht für schenkungen bzw unbenannte zuwendungen zwischen den ehegatten, unbestritten)
-
§ 1380 bgb: anrechnung von 100.000 auf die ausgleichsforderung (des mannes; unterstellt, es gäbe sie); wenn keine bestimmung der anrechnung vorliegt, dann abzulehnen, vgl. § 1380 I 2 BGB.
richtige lösung:
Zugewinn Frau: 0 (§ 1373 bgb; kann nicht negativ sein)
Zugewinn Mann: 100.000
Ausgleichsforderung Frau: 50.000
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