Scheidung - Unterhalt - Arbeitspflicht

Moin,

angenommen ein Ehepaar trennt sich.
Vor der Trennung war einer arbeiten, einer hat Haushalt und Kindererziehung übernommen.

Nach meinen Informationen verhält es sich rechtlich wie folgt:
Für den Kindesunterhalt ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet Arbeit zu suchen.

Für Trennungsunterhalt ist diese Verpflichtung zur Arbeitssuche erst nach 1 Jahr Trennung gegeben, wenn die Ehe länger als 1,5 Jahre gedauert hat und in dieser keine Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde oder
Bis zum Alter von 3 Jahren eines gemeinsamen Kindes, wenn der betreuende Elternteil vorher nicht arbeitete. Und das Geschlechtsunabhängig. Es soll ja auch mittlerweile Hausmänner geben.

Soweit korrekt?

Wie stellt sich die Situation nun dar, wenn der nicht arbeitende Ehegatte während des Zusammenlebens chronisch krank wurde, in Folge dessen (nach der Trennung) als schwerbehindert anerkannt wurde und sich dadurch die Arbeitssuche erschwert und viele Berufsfelder wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Frage kommen?

Oder der nicht arbeitende Ehegatte aufgrund der Ehe in anderer Hinsicht bei der Arbeitsaufnahme Schwierigkeiten hat, z.B. keine Berufserfahrung, Schulden durch Immobilienkauf in der Ehe usw…

Wie sieht es mit nachehelichem Unterhalt aus?

Danke und Gruß

Sandamarin

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfällt grundsätzlich, wenn der Berechtigte realistischerweise einer Beschäftigung nachgehen könnte.

Dem steht eine M. d. E. oder mangelnde Berufserfahrung grundsätzlich nicht entgegen.

Außerdem wäre er verwirkt, wenn der Verlangende aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist und eine ehebrecherische Beziehung daneben führt(e) oder mit einem Partner zusammenlebt und ihn wegen des Unterhaltes nicht heiratet.

Darüberhinaus wäre Unterhalt bei fehlender Fähigkeit, etwa durch vorrangigen Kindesunterhalt, nicht leistbar.

G imager

Hallo imager,

Außerdem wäre er verwirkt, wenn der Verlangende aus einer
intakten Ehe ausgebrochen ist und eine ehebrecherische
Beziehung daneben führt(e) oder mit einem Partner zusammenlebt
und ihn wegen des Unterhaltes nicht heiratet.

hast Du da Quellen dazu, dass wieder schmutzige Wäsche gewaschen wird, diesmal halt nicht zur Scheidung an sich, sondern zum Unterhalt?

Gruß, Karin

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Hallo Karin,

siehe hier (Punkt 1.):

http://www.finanztip.de/d/familienrecht/Ehebruch.htm

Frage in diesem Zusammenhang: Wie kommst Du zu der Ansicht, dass die eindeutige Feststellung eines Vertragsbruches (die Eheschliessung ist doch ein Vertrag) das „Waschen von schmutziger Wäsche“ sein sollte?

Herzliche Grüsse

Helmut

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