Scheidung, Unterhalt, gemeinsames Eigentum

Hallo liebe Experten,

folgendes Gedankenexperiment beschäftigt mich:

Eine eheliche Gemeinschaft löst sich auf. Man einigt sich auf den Verbleib der Kinder bei Ehegatte A. Ehegatte A. geht erstmal entnervt bis Ende Mai in die Psychiatrie, der andere -Ehegatte B.- sorgt wohlwollend für die im Haushalt lebenden Kinder (6;11 Jahre leibliches Kind beider Eltern,und 12;9 Jahre alt, Kind von Ehegatte A. aus 1. Ehe und nicht von B. adoptiert), zahlt weiter brav die Miete und legt eine Liste mit gemeinsam erworbenen Eigentum an. Nun verlangt Ehegatte A. den Auszug B.s aus der gemeinschaftlichen Wohnung ab Juni.

  1. Wenn die Trennung im April vollzogen wurde, kann dann Ehegatte A. Trennungsunterhalt verlangen, auch wenn die Kinder vom anderen Partner betreut werden? Wenn ja, wie lange muss der Trennungsunterhalt gezahlt werden? Angenommen: Beide Partner haben StKl. 4, und Ehegatte A. ist der etwas besser Verdienende (1450:1380€), Ehegatte A. verbleibt in der ehelichen Wohnung (120qm, 660€), und Ehegatte B. zieht ab Juni in eine Kleinere (23qm, 200€).

  2. Ehegatte A. besteht auf einseitige Überlassung der Küche, der Waschmaschine etc., alles Dinge, die zum Wohle der Kinder nötig sind. Prinzipiell willigt Ehegatte B. wegen der Kinder ein. Ist Ehegatte B. nun berechtigt, dafür eine finanzielle Entschädigung zu verlangen, etwa in Höhe von 50% des Wertes?

  3. Wie sieht es mit anderem gemeinsamen Eigentum aus, über das keine Quittungen mehr vorhanden sind, bzw. bei denen behauptet wird, der Kaufpreis wäre von der Mutter von Ehegatte A. gezahlt worden, aber keine Quittung vorliegt? Wird das 50:50 geteilt, welche Werte werden dafür vorausgesetzt, der Anschaffungswert? Sollte Ehegatte B. präventiv einiges davon sicherstellen?

  4. Während der Ehe wurde mit dem Vater von Ehegatte A. ein Privatkredit über 8000 € mit Ratenrückzahlung vereinbart, der derzeit gestundet wird, seit Monaten finden keine Zahlungen statt. Ehegatte B. ist gewillt 50% der Restschuld zu übernehmen. Muss er die Restschuld, anders als im gemeinsamen Vertrag vereinbart, in einer Summe erstatten, oder ist das evtl. Nötigung oder sonstwie strafbar?

  5. Das Kfz von Ehegatte B. (Halter und Kreditnehmer) steht in der Garage des Vaters von Ehegatte A, mit einem Saisonkennzeichen und deshalb im öffentlichen Strassenverkehr derzeit nicht einsetzbar. Muss Ehegatte B. Zutritt zu seinem Fahrzeug erhalten, um es z.B. umzumelden, oder darf er von dem Vater von A. mit der Begründung der ungeklärten Kreditabwicklung aus Punkt 4. den Zugang verweigert bekommen?

  6. Sollte Ehegatte B. die Verbindlichkeiten gegenüber Ehegatte A. und dessen Vater (insges. ca 6000€) noch vor einer Unterhaltsvereinbarung ausgleichen, wenn er die finanziellen Möglichkeiten dazu hat, oder wäre es klüger, erst einmal abzuwarten und alle finanziellen Regelungen aus der Ehezeit evtl. ‚unter Vorbehalt‘ beizubehalten?

  7. Welche Chancen seht ihr, das Ehegatte B. ausser Kindesunterhalt (den zahlt er gerne) wenig an A. zahlt, bzw. welches Vorgehen könnt ihr ihm empfehlen, damit er finanziell nicht weiter ruiniert wird?

Ich freue mich sehr auf eure Antworten, wenn es Detailfragen gibt, werde ich gern weiter ausformulieren.

Danke!

MainBrain

Hallo MainBrain,

welches Vorgehen könnt ihr ihm empfehlen, damit er finanziell
nicht weiter ruiniert wird?

Ganz ehrlich? Ich würde ihm den Gang zum Anwalt empfehlen! Es gibt SO viele ungeklärte Sachen in dieser Geschichte, da wäre es fast dumm, nicht zum Anwalt zu gehen! Der finanzielle Schaden, der entstehen kann, wenn man allein rumpfuscht kann WESENTLICH größer sein, als die Anwaltsgebühren!!!

Alles Gute!

Viele Grüße
ausnahmefall

Hallo Ausnahmefall,

danke für deine Antwort, der Gang zum Anwalt ist eingeplant. Ich wollte weitere Fachmeinungen, gern auch präventiv, zu den Einzelfragen hören.

Alles Gute!

Dir auch!

So long
MainBrain

Grundsatzurteile
Hallo nochmals, wenn ihr evtl. Grundsatzurteile z.B. zu Punkt 1 und 2 dahabt, wäre ich sehr glücklich, davon zu erfahren.

So long

MainBrain

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