Scheidung - Vermögen oder nicht?!

Hallo zusammen,

Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Im Zuge der Hausratsaufteilung spielt eine wertvolle Küche eine Rolle.
Die Küche wurde drei Tage vor der Hochzeit angezahlt, und knapp 3 Wochen nach der Hochzeit die Restsumme bei Lieferung geleistet.
Beide Ehepartner wohnten vor der Hochzeit 2 Jahre zusammen.
Ehepartner B war Hausfrau/Hausmann.

Gehört die Küche nun zum ehelichen Hausrat oder nicht?

Ehepartner A überwies nach der Hochzeit auf das Konto des Ehepartners B die Restzahlung für die Küche, damit B das Geld für die Lieferanten abheben konnte.

Grüße
Bori

Gehört die Küche nun zum ehelichen Hausrat oder nicht?

Meiner Meinung nach, ja.

falls du auf § 1568b bgb hinauswillst, ist das erste problem, ob die küche überhaupt im miteigentum beider steht. dagegen spricht, dass ein ehegatte vor der ehe den gegenstand anschaffte; unerheblich ist, ob später der restbetrag vom anderen ehegatten bezahlt wird (kann indiz für miteigentum sein).

viel spricht also dafür, dass dieser eine ehegatte eigentümer ist und als solcher auch sein eigentum herausverlangen kann. dann tritt natürlich ein folgeproblem auf, ob die küche nach einbau überhaupt noch sonderrechtsfähig ist, also durch einbau der küche das eigentum nicht auf den eigentümer des grundstücks übergegangen ist (§§ 93ff. bgb ) und dem erwerber der küche nunmehr nur noch ausgleichsansprüche zustehen.

nächstes problem: kann die küche unter diese vorschrift als haushaltsgegenstand fallen ?
das ist eher zu verneinen, da haushaltsgegenstände nur bewegliche sachen sind. unerheblich ist es hingegen, wenn der gegenstand vor der ehe gekauft wurde und in die ehe eingebracht wurde. einbauküchen sind nach ansicht des olg hamm jedenfalls keine haushaltsgegenstände iS dieser vorschrift (BGH-urteil nicht ersichtlich).

somit fällt die einbauküche in den zugewinnausgleich, §§ 1373 ff. bgb.
fernab von diesen vorschriften können die ehegatten natürlich eine andere verteilung der gegenstände vereinbaren. vor beendigung des güterstand nur durch formbedürftigen ehevertrag, §§ 1308, 1310 bgb.
nach beendigung des güterstands auch durch formlose erklärung.