Scheidung von Eltern

Hallo, ich hoffe ich kann mir einen guten Rat bei Euch abholen.

Nehmen wir an eine vollj. Person X möchte sich von den Eltern scheiden lassen. Ist dies im volljährigen Alter möglich?

Nehmen wir an die Person X möchte für die Eltern für evtl. anfallende Kosten nicht aufkommen (z.B. Beerdigungskosten, Stütze usw.). Ist ein entziehen der Zahlungspflicht von Person X möglich?

Ich danke jetzt schon mal für Eure Antworten.

Auch hallo.

Nehmen wir an die Person X möchte für die Eltern für evtl.
anfallende Kosten nicht aufkommen (z.B. Beerdigungskosten,
Stütze usw.). Ist ein entziehen der Zahlungspflicht von Person
X möglich?

Das Stichwort heisst Elternunterhalt. Von dieser Pflicht kann man sich
z.B. durch Freibeträge, Tod (oder fehlende Mündigkeit) entziehen. Ein Suchergebniss von jurablogs.com zum ebengenannten Stichwort: http://blog.juracity.de/2006-12-13/elternunterhalt-i…

HTH
mfg M.L.

Hallo!

Nehmen wir an eine vollj. Person X möchte sich von den Eltern
scheiden lassen. Ist dies im volljährigen Alter möglich?

Man kann sich weder von seien Eltern noch von seinen Geschwistern oder seinem Hamster scheiden lassen.

Nehmen wir an die Person X möchte für die Eltern für evtl.
anfallende Kosten nicht aufkommen (z.B. Beerdigungskosten,
Stütze usw.). Ist ein entziehen der Zahlungspflicht von Person
X möglich?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Was die Beerdigungskosten angeht, so hat man die als Hinterbliebener zumindest in Nordrhein-Westfalen aufgrund von § 8 Bestattungsgesetz - sofern kein Ehegatte vorhanden ist, die Pflicht, die Eltern unter die Erde zu bringen. Tut man das nicht, übernimmt das die Gemeinde. Die Kosten wird sich die Gemeinde erstatten lassen. Ich meine mich erinnern zu können, dass es Urteile gibt, nach denen eine mangelnde persönliche Bindung zu den eigenen Eltern die Zahlungspflicht nicht ausschließt, da die leiblichen Kinder den Eltern zumindest noch näher stehen, als das die Allgemeinheit tut. Das mag etwa bei schweren Misshandlungen der eigenen Kinder anders zu beurteilen sein. Eine mangelnde persönliche Bindung reicht jefenfalls nicht aus um den Kosten für die im Grundsatz bestehende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu entgehen.
Was eine Heranziehung bei Bedürftigkeit der eigenen Eltern durch den Träger der Sozialhilfe angeht, so ist das vom Einzelfall abhängig, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern besteht - bei Leistungsfähigkeit des Kindes und Bedürftigkeit der Eltern, ist das zumindest denkbar, so steht es geschrieben in § 93 SGB XII. Der Ersatzanspruch gegen die Kinder besteht also grundsätzlich dann, wenn die Kinder zivilrechtlich verpflichtet sind. Dann geht der zivilrechtliche Anspruch der Eltern gegen die Kinder auf den Träger der Sozialhilfe über.
Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch - wie erwähnt immer die Leistungsfähigkeit des Kindes vorausgesetzt - kann nach Rechtsprechung des BGH im sog. „Rabenmutter-Urteil“ ausscheiden, wenn etwa, wie hier, die Mutter das Kind bereits im Kleinkindalter einfach bei den Großeltern zurückgelassen hat und sich das restliche Leben lang nicht um ihr Kind gekümmert hat.
Auch hier meine ich: Lediglich persönliche Differenzen oder ein schlechtes Verhältnis reichen dafür nicht aus. Gesetzlicher Aufhänger für den Wegfall der Unterhaltspflicht ist § 1611 BGB.

Gruß,

Florian.