Hallo,
mir fällt hierzu ein, andere haben es auch schon geschrieben, dass die Großeltern dem Enkelkind das Haus vererben und gleichzeitig einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Sie können im Testament sogar bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker z. B. bis zum 25. Lebensjahr tätig sein soll. Ersatztestamentsvollstrecker benennen ist sinnvoll, falls der eigentliche verhindert ist.
Sie können dabei z. B. auch festlegen, wie evtl. Mieteinnahmen für C angelegt werden sollen. Wann es zu Entnahmen kommen darf - Beispiel, wenn C den Führerschein machen will und auch das erste Auto.
Sie können generell festlegen, wie das Gebäude genutzt werden soll. Beispielweise, dass C nicht darin wohnen darf, wenn B auch drin wohnt.
Dann können die Erblasser, wie schon geschrieben, ein lebenslanges Wohnrecht für A. ins Testament schreiben - nicht vergessen, dass es später ins Grundbuch eingetragen wird.
Sie könnten A. auch als Vorerben und dann C als Nacherben bestimmen. Es soll ein neues Erbrecht geben, ich weiß daher nicht, ob es in Zukunft noch so ist, dass dann - je nach Wert des Hauses - Erbschaftssteuer gespart werden können. Bis jetzt ist es so (gewesen), dass die Freibeträge geringer sind, wenn Enkel erben, obwohl der/die eigentlichen Erbe/Erbin (also Kind der verstorbenen) noch lebt. Durch die geringeren Freibeträge kann es zu hohen Erbschaftssteuern kommen - hängt aber vom Hauswert ab.
A müsste auch abgefunden werden - außer er verzichtet notariell auf sein Erbe.
Die Frage ist, warum A überhaupt „übersprungen“ werden soll. Das Erbe bleibt auch im Falle der Scheidung das alleinige Eigentum von ihm und er muss es nicht mit B teilen, wenn es keine Gütergemeinschaft ist. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner bei der Auflösung der Ehe sein eigenes Vermögen, das er vor der Ehe hatte, das ihm während der Ehe vererbt oder geschenkt wurde. Lediglich der Zugewinn der während der Ehe entsteht müsste geteilt werden - also wenn während der Ehe aus dem Ackerland von 2.000 Euro Wert Bauland werden würde, und jetzt 20.000 Euro wert sein würde. 2.000 Euro vom Beispiel, würden A ohne Anrechnung gehören und 18.000 Euro müssten sich die sich trennenden Partner teilen.
Weitere Vorschläge kann sicherlich ein Notar machen.
Gruß
Ingrid
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