Scheidung wo?

Hallo,
Eine Frage zur Scheidung.
Muss ich mich in dem Ort scheiden lassen, in dem ich geheiratet habe oder ist mein jetziger Wohnsitz entscheidend?
Schon mal Danke für die Antwort.
mfg
Crotalus

Hallo !

Kommt drauf an, ob Du den Antrag stellst oder Deine Frau. Immer wer zuerst anmeldet, darf entscheiden, wo geschieden wird.
Mit der Heirat hat das überhaupt nichts zu tun.

Gruß Max

Hallo,

Kommt drauf an, ob Du den Antrag stellst oder Deine Frau.
Immer wer zuerst anmeldet, darf entscheiden, wo geschieden
wird.

ist das tatsächlich so? M.W. muss der Antrag -egal von wem- beim für den letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständige AG gestellt werden??

Aber sicher wirst Du Dich eh vorher von einem Anwalt beraten lassen - der sollte es wissen.

Freundliche Grüße

wolle

Hallo Crotalus,

Nachstehend ein Auszug aus der ZPO zur Zuständigkeit. Damit dürfte Deine Frage hinreichend beantwortet sein.

_§ 606
Zuständigkeit

(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.

(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig._

Gruß
Paula