A bekommt vom Anwalt seiner Frau B den Scheidungsantrag zugestellt. Muß im Antrag explizit der Unterhalt gefordert werden? Im Antrag steht nur 1) Scheidung, 2) Versorgungsausgleich und 3) PKH für B.
Der Anwalt berechnet den Streitwert aus dem 3-fachen Brutto von A und B, wird der Streitwert nicht aus dem 3-fachen Netto berechnet?
Hallo Christian,
zum Streitwert kann ich Dir nicht sagen, ob er nach Brutto oder Netto gerechnet wird. Aber am Ende einer Scheidung kann man vom Gericht (kostet nichts extra) einen Kostenfestsetzungsbeschluss verlangen. Dann legt das Gericht die Kosten, wer welche zu tragen hat und die Streitwerthöhe fest.
Der Unterhalt kann auch im Laufe der Scheidung noch nachgefordert werden. Hier wird dann unterschieden zwischen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Ersterer ist für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung und kann sich vom nachehelichen Unterhalt durchaus unterscheiden.
Aber generell darauf achten, dass nachträglich beantragte Sachen, dazu können auch Vermögen- und Hausratsteilung, Kindesumgang, Sorgerecht gehören, mit in den so genannten „Scheidungsverbund“ kommen. Dann wird die Sache für die Beteiligten billiger, als wenn alles extra und einzeln über die Anwälte und Gerichte abgerechnet wird.
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]