Hallo,
Mr. X hat sich eine Anwältin genommen um sich scheiden zu lassen. Im selben Atemzug wurde Prozesskostenhilfe beantragt, die 115 € / Monat betragen hat.
Im Folge der Scheidung lies Mr. X einige Briefe schreiben bezüglich Hausrat, Umgangsrecht, Finanzen. Die Scheidung ging normal über die Bühne.
Nie kam irgendwelche Dinge auf dass neben der Prozesskostenhilfe noch andere Kosten anfallen würden oder dass dies Mr. X angefragt hat. Für ihn war klar: es gehört zur Scheidung und alles läuft über die Prozesskostenhilfe.
Nach der Scheidung kam jetzt ein Brief der Anwältin dass noch über 400 € Kosten offen sind die Mr. X zu zahlen hat.
Mr. X ist sich nun unsicher ob dies tatsächlich der Fall ist. Schließlich wurde in keinem Gespräch oder schreiben angedeutet dass diese Aufgaben nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt wären etc.
Soweit Mr. X weiß übernimmt ein Anwalt nur Aufgaben wenn dies explizit mit einem Beratungsvertrag schriftlich festgehalten wird. Bzw. könnte der Anwalt diese Aufgabe nicht annehmen wenn die Zahlung noch nicht geklärt ist.
MfG
Zunächst sollte Mr. X Rücksprache mit der Anwältin halten um was für Kosten es sich konkret handelt. Auch bei Scheidung/ Scheidungsfolgesachen kann es natürlich zu vorgerichtlichem Tätigwerden kommen. Diese Kosten trägt nicht die PKH. Auch über Beratungshilfe wäre dies nicht zu machen, da ja PKH mit Raten ewilligt wurde. Wurde denn eine Vollmacht vor Anhängigkeit der Scheidung erteilt mit dem Auftrag ggf. schon vorgerichtlich tätig zu werden, z.B. Hausratsteilung, Scheidungsunterhalt etc.?
Also an die Einzelheiten vom Anfang der scheidung kann sich Mr. X nicht mehr so entsinnen.
Mr. X ist zum Anwalt, hat gesagt dass er sich scheiden lassen möchte und hat dort unterschrieben wegen PKH und dass er wegen der Scheidung eintreten soll. An mehr kann er sich nicht entsinnen.
Also müsste die Anwältin (Kanzlei hat später gewechselt) zum einen die tatsächlichen Einzelkosten nachweisen und auch einen entsprechenden Vertrag nachweisen aus der die beratende Tätigkeit hervor geht.
Was tun wenn Mr. X zwar meinetwegen etwas unterschrieben hat, sich jedoch darauf verlassen hat dass dies nur mit der PKH zusammenhängt und keine zusätzlichen Leistungen beinhaltet oder so? Man kann von Mr. X ja nciht verlangen dass er zu einem anderen Anwalt geht um den Vertrag mit dem ersten Anwalt überprüfen zu lassen.
LG
Hallo Tobi@s.
Was tun wenn Mr. X zwar meinetwegen etwas unterschrieben hat,
sich jedoch darauf verlassen hat dass dies nur mit der PKH
zusammenhängt und keine zusätzlichen Leistungen beinhaltet
oder so?
Ein grundsätzlicher Rat: Mr. X sollte sich den Text durchlesen, unter den er seine Unterschrift setzt. Und nicht „von etwas ausgehen“, sondern genau hinschauen, was er da unterzeichnet.
Und er sollte um eine Ablichtung für die eigenen Unterlagen bitten.
Man kann von Mr. X ja nciht verlangen dass er zu
einem anderen Anwalt geht um den Vertrag mit dem ersten Anwalt
überprüfen zu lassen.
Was heißt „man kann nicht verlangen“? Mr. X selbst will doch wissen, ob die Forderung der Anwältin berechtigt ist. Das sollte herauszufinden sein. „Man verlangt“ nichts, Mr. X verlangt, nichts weiter zu zahlen… ohne genau zu wissen, was er bezüglich der Kosten ursprünglich mit der Anwältin vereinbart hat.
Erster Schritt wäre, mit der Anwältin zu sprechen, worauf deren Forderung beruht, und sich ggf. Honorarvereinbarungen und Vollmacht oder andere Unterlagen, die Mr. X unterzeichnet hat, selbst anzusehen und zu prüfen, was er damals anscheinend ohne genaue Lektüre der Papiere unterzeichnet hat.
Ggf. ist es gar nicht nötig, einen anderen Anwalt zu beauftragen, vielleicht ergibt sich die Antwort auf die Frage ja schon aus einem Gespräch mit der beauftragten Anwältin.
Gruß
ute