Scheidungsfolgevereinbarung

Hallo zusammen,

mein Noch-Mann und ich leben seit fas einem Jahr getrennt, wir haben keine Kinder, keine Schulden, keinen gemeinsamen Besitz, der Hausrat wurde bereits aufgeteilt. Mit der Scheidung haben wir es beide nciht eilig, würden aber gerne beide eine Scheidunsfolgevereinbarung aufsetzen, in der jeder auf seine Ansprüche verzichtet, wie Rentenansprüche, Erbschaftsansprüche, Versorungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Wir würden das ganze dann auch notariell beglaubigen lassen.
Meine Frage nun: Kann ich/können wir so ein Schriftstück selber aufsetzen, mit Formsätzen, die ich mir aus dem Netz zusammenstelle, dann zum Notar und der prüft und beglaubigt das, oder macht der Notar das alles selber, bzw. gibt es dort entsprechende Vordrucke, die wir beide unterschreiben und dann beglaubigen lassen?

Mit Scheidungsrecht habe ich nichts am Hut; aber was das Notarielle angeht - folgendes:
Ich kann nur davon abraten, alles laienhaft zu machen und/oder die Bruchstücke aus dem Internet zusammen zu flicken!! Überlassen Sie es lieber dem Anwalt oder einem Notar. Die Notartätigkeit ist preisgünstiger, was den Vertrag betrifft. Er wird viele Infos von Ihnen benötigen, bevor er einen Entwurf fertigen kann. Dafür schreiben Sie ihm alles nieder. Es gibt mehr zu bedenken, als Sie sich vielleicht vorstellen. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nur nötig, wenn Sie sich nicht kurzfristig scheiden lassen und kein Testament errichten.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Vielen Dank für Ihre Antwort,

wir machen das letzzendlich um uns dann mit der endgültigen Scheidung Zeit lassen zu können, und denken, daß ist der richtige Weg.
Können sie ad hoc sgen, welche Kosten da auf uns zukommen?

Die Beurkundungsgebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich wiederum nach den beurkundeten Erklärungen und deren zugrundeliegenden Gegenstandswerten richtet. Ohne diese zu kennen, ist selbst ein annähernder Wert nicht anzugeben. Um einen kleinen Anhaltspunkt zu haben: Bei Annahme eines Wertes von z.B. 100 Tsd Euro ergibt sich eine B.gebühr von brutto 500 Euro.
Bei komplexen Scheidungs-, Trennungs- und Pflichtteilsregelungen kann die Berechnung kompliziert sein. Fragen Sie vor dem Amtsgeschäft nach der verbindlichen Gebührenhöhe. In diesem Stadium benötigen Sie nicht den teuereren Anwalt, wenn Sie einen erfahrenen -also älteren- Notar beauftragen.
H.G.