Hallo Zusammen
ich habe mehrere Fragen/Situationen zum Thema Scheidung
1:
Die Eheleute waren 5 Jahre Verheiratet. Vor der Ehe ist ein Kind entstanden welches durch die Anerkennung der Vaterschaft auch bestätigt wurde. Eine Vereinbarung zur gemeinschaftlichen Elterlichen Sorge wurde jedoch nie notariell bzw beim Jugendamt unterzeichnet, dies bedeutet ja das das alleinige Sorgerecht bei der KM liegt. Wenn der KV jetzt ohne Anwalt in das Scheidungsverfahren geht und er somit keine Anträge stellen kann, wird dann das alleinige Sorgerecht weiter bei der KM liegen?
2:
Während der Ehe wurde ein Kredit in Anspruch genommen der von beiden Eheleuten aufgenommen wurde. Dieser Kreditbetrag wurde für die Familie genutzt (Führerschein, Urlaub, Wohnungseinrichtung)
Während des Trennungsjahres wurde die Kreditrate von Person 2 komplett übernommen, der zu zahlende Trennungsunterhalt wurde damit verringert (0€), da das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person danach unter dem Freibetrag lag. Wie schaut es jetzt nach der Scheidung aus. Wird die Restschuld noch geteilt? Denn nach dem Trennungsjahr sollte ja der Geringverdiener, Person 1 selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Jetziger Situation:
Person 1 = ALG 2
Person 2 =1800€ Einkommen
Kind 1 = 337 Kindesunterhalt (2018= 302€)
Welche Möglichkeiten bleiben Person 1, welche Möglichkeiten bleiben Person 2
Ist es Ratsam das nur eine Person sich einen Anwalt nimmt oder sollte sich jeder einen nehmen?
Während der Ehe wurde nicht gearbeitet. Die Wohnung wurde nach der Trennung aufgelöst da sie zu
zu groß war und die Kosten nicht vom Jobcenter übernommen wurden.
Das Kindergeld erhält die KM
Bisher wurde nur der Scheidungsantrag übermittelt ohne eine solche Vorderung
Bzgl. des Kredits: Haben beide unterschrieben, so haften idR auch beide dafür. Wenn hier eine Ausnahme vorliegen sollte, z.B. dann, wenn nur einer der beiden de-facto von dem Kredit profitiert oder profitiert hat, dann muss ein Richter darüber entscheiden, wie mit diesem Kredit nach der Scheidung umzugehen ist.
Nachehelicher Unterhalt muss - im Gegensatz zum Trennungsunterhalt - eingefordert werden. Dafür gibt es eine Liste von Gründen, siehe z.B. hier
Ob hier ein Grund vorliegt (unter der Voraussetzung, dass der Unterhaltsverpflichtete überhaupt über den Selbstbehalt kommt), kann nicht wirklich von uns beantwortet werden (=> RA). Wichtig: ein Anspruch kann auch wegfallen. D.h. gibt es einen Zeitraum, in dem nach der Scheidung valide kein Unterhaltsanspruch besteht, so kann er danach nicht wieder aufleben.
Hat der Unterhaltsberechtige ALG II beantragt, so wird oftmals der Unterhaltspflichtige schon von Amts wegen befragt. Es soll aber auch Ämter in D geben, die (anstattdessen) den Unterhaltsberechtigten auffordern, ihren Unterhalt einzuklagen. Nur wenn offensichtlich ist, dass der Unterhaltspflichtige hier keinen Unterhalt wird zahlen können, wird davon abgesehen.
Um Nachteile zu vermeiden, wird sich die KM hier den Gang zum RA nicht sparen können.