Hallo ihr Steuerkundigen,
welche „Scheidungskosten“ kann man von der Steuer absetzen. Sind damit nur die Anwalts- und Gerichtskosten gemeint oder auch Umzugskosten bzw. Neueinrichtung eines Haushalts?
Unabhängig davon: Es soll grundsätzlich einen Pauschbetrag von DM 3.500,00 geben, den man geltend machen kann bei jedem Umzug?
Kennt sich da jemand aus.
Danke Gisela
Hallo ihr Steuerkundigen,
welche „Scheidungskosten“ kann man von der Steuer absetzen.
Sind damit nur die Anwalts- und Gerichtskosten gemeint oder
auch Umzugskosten bzw. Neueinrichtung eines Haushalts?
hallo gisela,
unter „scheidungskosten“ fallen nur die kosten für anwalt und gericht, die wegen der scheidung anfallen. diese sind als außergewöhnliche belastung i.s.v. § 33 estg abziehbar http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p33.html
umzugskosten und/oder neueinrichtung deines haushalts sind, soweit sie aufgrund deiner scheidung angefallen sind, nicht zwangsläufig angefallen i.s.v. § 33 estg und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Unabhängig davon: Es soll grundsätzlich einen Pauschbetrag von
DM 3.500,00 geben, den man geltend machen kann bei jedem
Umzug?
nein,s.o.
aufwendungen wegen eines umzugs können werbungskosten bei einkünften aus nichtselbstständiger tätigkeit sein. hierzu müssen aber die bedingungen von abschnitt 41 lohnsteuerrichtlinien erfüllt sein. siehe hierzu http://www.rksoftware.de/service/lstr/index.htm unter „umzugskosten“ und http://www.mio-verlag.de/mio_xx92/xx920494.htm und http://www.mio-verlag.de/mio_xx93/xx930610.htm.
wenn diese bedingungen erfüllt sind, können statt der tatsächlichen aufwendungen auch die pauschalen nach dem bundesumzugskostengesetz http://www.steuernetz.de/gesetze/bukg/19970224/ geltend gemacht werden. insbesondere §§ 5 - 10 bukg sollte man sich diesbezüglich durchlesen.
nicht als werbungskosten zu berücksichtigen sind die auslagen für einen neuen kochherd i.s.v. § 9 abs. 3 bukg http://www.steuernetz.de/gesetze/bukg/19970224/p9.html.
viele grüße
gunnar