Hallo Allen,
bei Scheidungskostenbeispielen zur „Einvernehmlichen“ Online Scheidung sieht man nur die Einbeziehung der Nettoeinkommen zum Streitwert und damit zu den Anwaltsgebühren.
Fallen keine Gebühren für die Vermögenseinbeziehung zum Streitwert an?
Würde Sinn machen, da man bei einer einvernehmlichen Scheidung ja bereits die Vermögensaufteilung in Vorfeld geklärt hat.
Wer weiß es genau?
Grüsse
Wolfgang