Scheidungsrecht

ist es richtig das es ab 09/2009 ein neues scheidungsrecht gibt, wonach man in einem monat geschieden werden kann? und ist es richtig das schulden wie guthaben von beiden ehepartneren berücksichtigt werden auch solche, die vor der eheschließung vorhanden waren?

Hallo,

ist es richtig das es ab 09/2009 ein neues scheidungsrecht
gibt,

nein ist nicht richtig. Das FGG wird geändert, aber nicht das Scheidungsrecht.

wonach man in einem monat geschieden werden kann?

wer verbreitet denn so einen Quatsch? Kindschaftsrechtssachen - also z. B. das Umgangsrecht - wird von den Gerichten vorrangig, möglichst innerhalb von vier Wochen, bearbeitet.

ist es richtig das schulden wie guthaben von beiden
ehepartneren berücksichtigt werden auch solche, die vor der
eheschließung vorhanden waren?

Schulden werden dann insoweit berücksichtigt, dass die Abzahlung der Schulden während der Ehe jetzt mitberechnet wird. Bisher war die Abzahlung der vorehelichen Schulden in der Ehe ohne Belang.

Voreheliches Guthaben wurde schon immer berücksichtigt, kam als Guthaben ins Anfangsvermögen und minderte den Zugewinn (der mit dem anderen Ehepartner zu teilen ist).

Gruß
Ingrid

ist es richtig das es ab 09/2009 ein neues scheidungsrecht
gibt, wonach man in einem monat geschieden werden kann?

Nicht das ich wüßte, und im Gesetz (BGB) hat sich auch nichts diesbezüglich geändert:

§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Wobei eine unzumutbare Härte nur bei Gewaltdelikten etc. anzunehmen ist. Zwar ist auch ein getrenntes Leben zusammen in einer Wohnung berücksichtigt, aber sowas nachzuweisen, dürfte im Einzelfall recht schwierig sein, es sei denn, beide „spielen mit“.

§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

und
ist es richtig das schulden wie guthaben von beiden
ehepartneren berücksichtigt werden auch solche, die vor der
eheschließung vorhanden waren?

Das kommt auf den Ehevertrag an. Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft etc.