Ich suche jemanden, der sich im Thema Scheidungsrecht (bzw. dem daraus resultierenden Unterhaltsanspruch) auskennt.
Folgender Fall:
Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Ein Ehepartner war während der Ehezeit berufstätig, der andere nicht. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Frage:
Kann der nicht berufstätige Ehepartner nach der Scheidung Unterhalt verlangen?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Es geht mir dabei nicht um rückwirkende Ansprüche aus der Ehe, wie Zugewinngemeinschaft, Rentenansprüche etc., sondern rein um die Finanzierung des zukünftigen Lebensunterhaltes.
Deine Frage ist recht knifflig und lässt sich in einem Forum nicht erschöpfend beantworten.
Vorab sei aber gesagt, dass es immer auf den Einzelfall ankommt!
Die Unterhaltszahlung ist unabhängig von der Art des Güterstandes und dem Trennungsgrund.
Ein Unterhaltsanspruch kann sich aus den folgenden Umständen ergeben: - Der Ehepartner kann aufgrund seines (hohen) Alters nicht mehr erwerbstätig sein.
Hierbei gilt keine feste Altersgrenze, vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Wichtige Kriterien können sein:
Ausbildungsstand, Arbeitsmarktlage im erlernten/zuletzt ausgeübten Beruf und Dauer der Nichtberufstätigkeit.
- Dem Ehegatten kann wegen Krankheit oder anderer Gebrechen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
Entscheidend ist hierbei, dass die Krankheit vor der Trennung eingetreten ist.
- Trotz intensiver Suche kann der Ehegatte keine Arbeitsstelle finden
Findet der Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Arbeit, so steht im Unterhalt zu.
Häufige Streitpunkte hier sind die intensiven Bemühungen und die angemessene (= nicht jede Arbeit muss akzeptiert werden) Arbeitsstelle.
Die Beweispflicht liegt beim unterhaltsbegehrenden Ehegatten.
- Der Ehegatte hat aufgrund der Eheschließung eine Ausbildung gar nicht erst begonnen oder abgebrochen und möchte das nach der Scheidung nachholen.
Voraussetzung ist hier, dass die Ausbildung darauf angelegt ist, später für den eigenen Unterhalt sorgen zu können.
Der Unterhaltsanspruch besteht in diesem Falle für die volle Ausbildungszeit und umfasst neben den Kosten für den eigentlichen Lebensunterhalt auch die, die durch die Ausbildung entstehen.
- Sonstige schwerwiegende Gründe hemmen die Erwerbstätigkeit des Ehegatten
Hier gibt´s keine gesetzliche Auszählung, sondern im Einzelfall muss geprüft werden, ob ein wichtiger Grund den Ehegatten an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern.
Du siehst, bei dieser Aufzählung gibt es viele Eventualitäten, die sich nicht pauschal beantworten lassen.
Es ist äußerst ratsam, zum Punkt der Unterhaltszahlung einen Rechtsanwalt zu befragen!
In diesem Sinne noch einen schönen Tag,
hostrunner
ich möchte noch anmerken, dass sie Richter im Normalfall so entscheiden, dass er Ehepartner, der in der Ehe nicht gearbeitet hat, durch die Scheidung keinen unmittelbaren Nfinfziellen Nachteil erleiden soll. Das könnte bedeuten, dass der verdienende Partner (ausgenommen, der Fälle, die meine Vorgänger schon geschildert hat) bis zu drei Jahren zur Unterhaltzahlung verpflichtet werden kann, um dem Partner die Möglichkeit zu geben, sich in Ruhe neu orientieren zu können (kommt aber immer auf Scheidunggrund, Alter, Geschlecht, Alter des Richters, Scheidungsumstände, …an), Gruss, Maike
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