Nun weiss ich ja nicht so recht, ob dies hierher passt???
Ich suche Scheidungsurteile in denen der Mutter, trotz Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren, auferlegt wurde mindestens halbtags zu arbeiten. Aus welchen Gründen auch immer. Hat nicht auch eine getrennt lebende Mutter die Pflicht zum Unterhalt der (wenn auch getrennten Familie) beizutragen. Im Zuge von Ganztageskindergärten wäre dies doch theoretisch denkbar, oder???
Hat hier jemand Erfahrungen, die er an mich weitergeben könnte bzw. kennt Referenzurteile bzw. -fälle oder Fundstellen im Internet.
zunächst moechte ich delia zustimmen.
es ist zumutbar, aber die haertegrenze dehnbar.
es gibt immer wieder frauen, die sich aus purer faulheit vor arbeit druecken.
um diesem tun einen riegel vorzuschieben, koennen frauen zur arbeit verdonnert werden. sollten sie keine arbeit finden, muessen sie nachweisen, dass sie sich um eine solche aber bemueht haben (bewerbungsschreiben, arbeitsamt, etc.).
einer mutter mit einem 7-jährigen kind ist zumindest eine halbtags-stelle zumutbar, das wird dir jeder rechtsantwalt bestaetigen.
Das einzige, was ich dazu sagen kann, ist, dass bis vor einiger Zeit die Sozialämter bei Kindern unter 7 grundsätzlich eine häusliche Bindung der Mutter anerkannt haben. Seitdem es den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, ist dies jedoch nicht mehr so. So kann die Mutter, wenn das Kind 3 ist, durchaus verpflichtet werden, ihre Arbeitskraft zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für sich und ihr(e) Kind(er) einzusetzen. Dabei sind natürlich Ausnahmen möglich, da jeder Einzelfall anders ist, z.B. wenn sie geltend macht, dass das Kind noch nicht reif für den Kindergarten ist oder eine besondere Betreuung braucht etc. etc.
Gruß,
Delia
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kommt etwas darauf an, wo Du wohnst.
Die einzelnen Oberlandesgerichte haben hierzu ihre eigenen Richtlinien.
Falls Du in Bayern wohnst, hast Du idR Pech:
bis zum Beginn des 3.Grundschuljahres (jüngstes gemeinsames Kind) besteht keine Verpflichtung zur Arbeit, vom Beginn des 3.Grundschuljahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eine Pflicht zur Teilzeitarbeit, erst danach eine Pflicht zu ganztägiger Arbeit.
Gilt aber alles nur grundsätzlich. Viele Varianten je nach Sachlage.
Unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren!
Gruß
Hanns
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